TE Vfgh Beschluss 2012/10/3 B1087/12

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Veröffentlicht am 03.10.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen der Vorstellung der Beschwerdeführerin Folge gebenden Bescheid mangels Legitimation

Spruch

              Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Schönberg vom 22. Dezember 2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung des Objekts auf dem Grundstück Nr. 317/29, KG Schönberg, von der Kanalanschlusspflicht als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Vorstellung Folge gegeben, der Bescheid des Gemeindevorstandes aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand zurückverwiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sich aus dem Protokoll der Gemeindevorstandssitzung vom 27. Oktober 2011 ergebe, dass über die Berufung der Beschwerdeführerin kein Beschluss gefasst worden sei. Allein deshalb sei der Bescheid als von einem unzuständigen Organ erlassen anzusehen und aufzuheben. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich die Verwaltungssache ist, die den Inhalt des Spruches der Unterinstanz gebildet hat.

              Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes begründet eine Beschwerdebehauptung nach Art144 Abs1 B-VG nur dann die Beschwerdelegitimation, wenn die behauptete Rechtsverletzung wenigstens möglich ist. Nur dann, wenn die Vorstellungsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hätte als die Beschwerdeführerin oder die Vorstellungsbehörde dem Vorstellungsbegehren nur hinsichtlich einzelner Einwendungen Rechnung getragen, die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin jedoch im angefochtenen Bescheid ausdrücklich als unzutreffend verworfen hätte, wäre die Beschwerdeführerin berechtigt, den Vorstellungsbescheid anzufechten, obwohl ihrer Vorstellung Folge gegeben wurde (vgl. VfSlg. 14.954/1997 mwH). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes begründet eine Beschwerdebehauptung nach Art144 Abs1 B-VG nur dann die Beschwerdelegitimation, wenn die behauptete Rechtsverletzung wenigstens möglich ist. Nur dann, wenn die Vorstellungsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hätte als die Beschwerdeführerin oder die Vorstellungsbehörde dem Vorstellungsbegehren nur hinsichtlich einzelner Einwendungen Rechnung getragen, die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin jedoch im angefochtenen Bescheid ausdrücklich als unzutreffend verworfen hätte, wäre die Beschwerdeführerin berechtigt, den Vorstellungsbescheid anzufechten, obwohl ihrer Vorstellung Folge gegeben wurde vergleiche VfSlg. 14.954 aus 1997, mwH).

              Die Beschwerdeführerin leitet eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch den angefochtenen Bescheid lediglich daraus ab, dass die belangte Behörde den mit der Vorstellung bekämpften Bescheid, nachdem sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dem Bescheid des Gemeindevorstandes liege kein entsprechender Beschluss zu Grunde, nicht noch in jede andere Richtung auf Rechtswidrigkeit geprüft hat. Ein solcher Anspruch besteht aber weder auf verfassungs- noch auf einfachgesetzlicher Ebene (vgl. VwSlg 8739 A/1975). Somit ist eine Rechtsverletzung dadurch ebenso wenig möglich wie durch die die Begründung der Aufhebung allein tragende Rechtsauffassung, die in der Beschwerde auch gar nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführerin leitet eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch den angefochtenen Bescheid lediglich daraus ab, dass die belangte Behörde den mit der Vorstellung bekämpften Bescheid, nachdem sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dem Bescheid des Gemeindevorstandes liege kein entsprechender Beschluss zu Grunde, nicht noch in jede andere Richtung auf Rechtswidrigkeit geprüft hat. Ein solcher Anspruch besteht aber weder auf verfassungs- noch auf einfachgesetzlicher Ebene vergleiche VwSlg 8739 A/1975). Somit ist eine Rechtsverletzung dadurch ebenso wenig möglich wie durch die die Begründung der Aufhebung allein tragende Rechtsauffassung, die in der Beschwerde auch gar nicht bestritten wird.

              Die Beschwerde war daher mangels Legitimation der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1087.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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