TE Vfgh Beschluss 2012/10/10 G86/12 ua

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Veröffentlicht am 10.10.2012
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Index

41 INNERE ANGELEGENHEITEN
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht,
Asylrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
EMRK Art5 Abs1 litf
EMRK Art13
FremdenpolizeiG 2005 §76 Abs1, Abs2, §77 Abs1, §80 Abs4, §83 Abs2 Z2
PersFrSchG 1988 Art1 Abs3, Art2 Abs1 Z7, Art6 Abs1
VfGG §19 Abs3 Z2 litd, §62 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Teils Zurück-, teils Abweisung der Anträge des UVS Oberösterreich auf Aufhebung von Regelungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 über die Verhängung der Schubhaft; kein Verstoß gegen das Recht auf persönliche Freiheit; Verpflichtung zur Achtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Vollziehung; Verwaltungshandeln ausreichend determiniert; Vorrang der Anordnung gelinderer Mittel

Spruch

              Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1. Mit den zu G86/12 und G95/12 protokollierten Schriftsätzen brachte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gestützt auf Art140 B-VG Anträge zur Aufhebung von Teilen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ein, die die Verhängung von Schubhaft näher regeln. Die Bedenken des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit iSv Art89 Abs2 B-BG entstanden im Zuge von auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Schubhaftbescheiden, von Festnahmen oder von Anhaltungen gemäß §82 Abs1 Z3 FPG.

              2. Im Einzelnen stellt der Unabhängige

Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in dem zu G86/12 protokollierten Schriftsatz den Antrag auf Aufhebung von §76 Abs2 Z1 FPG BGBl. 100/2005 idF BGBl. 50/2012 und den Eventualantrag auf Aufhebung der Wortfolge ", wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann" in §77 Abs1 erster Satz leg.cit. Da §76 Abs2 Z1 FPG mit der Novelle BGBl. I 50/2012 nicht geändert wurde, ist der Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich so zu deuten, dass §76 Abs2 Z1 FPG in der Fassung angefochten wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der NovelleVerwaltungssenat des Landes Oberösterreich in dem zu G86/12 protokollierten Schriftsatz den Antrag auf Aufhebung von §76 Abs2 Z1 FPG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt 50 aus 2012, und den Eventualantrag auf Aufhebung der Wortfolge ", wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann" in §77 Abs1 erster Satz leg.cit. Da §76 Abs2 Z1 FPG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2012, nicht geändert wurde, ist der Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich so zu deuten, dass §76 Abs2 Z1 FPG in der Fassung angefochten wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle

BGBl. I 50/2012 in Geltung stand. Gemäß §126 Abs11 FPG 2005 traten die im Zuge dieser Novelle normierten Änderungen am 1. September 2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt stand §76 Abs2 Z1 FPG in der Stammfassung BGBl. I 100/2005 in Geltung.Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2012, in Geltung stand. Gemäß §126 Abs11 FPG 2005 traten die im Zuge dieser Novelle normierten Änderungen am 1. September 2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt stand §76 Abs2 Z1 FPG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in Geltung.

              2.1. Über Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreichs mit denen die Aufhebung derselben Bestimmungen in derselben Fassung mit denselben - wortgleichen - Bedenken begehrt wurde, hat der Verfassungsgerichthof bereits mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua. Zlen, abgesprochen. Aus zeitlichen Gründen war es nicht mehr möglich die Anträge zu G86/12 mit den übrigen im Erkenntnis vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua. behandelnden Anträgen zu verbinden. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen nur ein einziges Mal zu entscheiden (vgl. VfSlg. 13.085/1992 mwN). Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung das Erkenntnis nicht kennen konnte (vgl. VfSlg. 16422/2002). Die zu G86/12 protokollierten Anträge waren daher wegen entschiedener Sache gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG als unzulässig zurückzuweisen. 2.1. Über Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreichs mit denen die Aufhebung derselben Bestimmungen in derselben Fassung mit denselben - wortgleichen - Bedenken begehrt wurde, hat der Verfassungsgerichthof bereits mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua. Zlen, abgesprochen. Aus zeitlichen Gründen war es nicht mehr möglich die Anträge zu G86/12 mit den übrigen im Erkenntnis vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua. behandelnden Anträgen zu verbinden. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen nur ein einziges Mal zu entscheiden vergleiche VfSlg. 13.085 aus 1992, mwN). Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung das Erkenntnis nicht kennen konnte vergleiche VfSlg. 16422 aus 2002,). Die zu G86/12 protokollierten Anträge waren daher wegen entschiedener Sache gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG als unzulässig zurückzuweisen.

              3. Gemäß §62 Abs1 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen das Gesetz sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen (VfSlg. 11.888/1988, 12.223/1989). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfSlg. 17.099/2003, 17.102/2003). Es genügt nicht, dass vom Antragsteller behauptet wird, dass die bekämpften Gesetzesstellen gegen eine - wenn auch näher bezeichnete - Verfassungsbestimmung verstoßen; es muss vielmehr vom Antragsteller konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen den aufzuhebenden Normen die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten sei (VfSlg. 13.123/1992). 3. Gemäß §62 Abs1 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen das Gesetz sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen (VfSlg. 11.888 aus 1988,, 12.223 aus 1989,). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfSlg. 17.099 aus 2003,, 17.102 aus 2003,). Es genügt nicht, dass vom Antragsteller behauptet wird, dass die bekämpften Gesetzesstellen gegen eine - wenn auch näher bezeichnete - Verfassungsbestimmung verstoßen; es muss vielmehr vom Antragsteller konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen den aufzuhebenden Normen die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten sei (VfSlg. 13.123 aus 1992,).

              3.1. Diesen Anforderungen werden die zu G95/12 protokollierten Anträge nicht gerecht. Bei diesen Schriftsätzen bleibt völlig unklar, wie das allgemein als "verfassungsrechtliche Bedenken" bezeichnete Vorbringen den Anträgen auf Aufhebung einzelner Teile des FPG zugeordnet werden soll. Hinzu kommt, dass die Anträge jeweils zu Beginn und am Ende des Schriftsatzes nicht übereinstimmend formuliert sind. So wird mit dem ersten Eventualbegehren am Beginn des Schriftsatzes jeweils die Aufhebung von §80 Abs4 Z1 und 2 FPG und mit dem zweiten Eventualbegehren jeweils die Aufhebung von §76 Abs2 Z2 FPG beantragt, während am Ende des Schriftsatzes mit dem ersten Eventualbegehren die Aufhebung von §80 Abs4 letzter Satz FPG und mit dem zweiten Eventualbegehren die Aufhebung von §76 Abs2 Z1 FPG beantragt wird. Der Umfang des Aufhebungsbegehrens ist daher nicht nur aus formaler Sicht unklar, auch das inhaltliche Vorbringen des antragstellenden Unabhängigen Verwaltungssenats lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen worauf die Anträge gerichtet sind. Insoweit gleichen die Anträge den zu G55/12 und G72/12 protokollierten, die mit dem Erkenntnis vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua. zurückgewiesen wurden. Auch die zu G95/12 protokollierten Anträge sind daher schon aus diesem Grund unzulässig.

              3.2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Legalitätsprinzip, Determinierungsgebot, Rechtsschutz, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:G86.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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