RS Vfgh 2012/11/22 B757/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2012
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Index

27 RECHTSPFLEGE
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
GO für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss vom 27.04.06 §5, §11
RAO §2, §15, §27, §28, §31
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 2 heute
  2. RAO § 2 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. RAO § 2 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. RAO § 2 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  5. RAO § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  6. RAO § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  7. RAO § 2 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  8. RAO § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. RAO § 2 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  10. RAO § 2 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verpflichtung eines ausbildenden Rechtsanwaltes zur Rückgabe der für seine ehemalige Rechtsanwaltsanwärterin ausgestellten Legitimationsurkunde infolge grober Verkennung der Recht; im Übrigen Ablehnung und Abtretung der Beschwerde

Rechtssatz

Keine Präjudizialität des §27 RAO sowie des §5 Abs1, Abs2 und §11 Abs2 der GO für die Tir Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss.

Keine Bedenken gegen die dem Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften. Inwiefern §28 RAO gegen Art6 EMRK verstoßen soll, ist dem VfGH nicht ersichtlich.

Die belangte Behörde verkennt, dass sich im Gesetz keine Grundlage für eine Verpflichtung des Beschwerdeführers als Ausbildungsrechtsanwalt zur Rückgabe der für seine Rechtsanwaltsanwärterin ausgestellten Legitimationsurkunde findet. Die Legitimationsurkunde enthält gemäß §15 iVm §31 RAO die Berechtigung eines bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärters zur Vertretung des Rechtsanwalts vor Gerichten und Behörden. Gemäß §31 RAO erfolgt die Ausfertigung der Legitimationsurkunde über Einschreiten jenes Rechtsanwalts, bei dem der Rechtsanwaltsanwärter in Verwendung steht. Sofern die belangte Behörde nun davon ausgeht, dass die physische Rückgabe der Legitimationsurkunde durch den Beschwerdeführer gleichsam den contrarius actus zur Beantragung der Ausstellung einer Legitimationsurkunde für Frau Mag T durch den Beschwerdeführer bildet, übersieht sie, dass die Legitimationsurkunde dem Beschwerdeführer niemals übergeben, sondern direkt Frau Mag T ausgehändigt wurde.Die belangte Behörde verkennt, dass sich im Gesetz keine Grundlage für eine Verpflichtung des Beschwerdeführers als Ausbildungsrechtsanwalt zur Rückgabe der für seine Rechtsanwaltsanwärterin ausgestellten Legitimationsurkunde findet. Die Legitimationsurkunde enthält gemäß §15 in Verbindung mit §31 RAO die Berechtigung eines bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärters zur Vertretung des Rechtsanwalts vor Gerichten und Behörden. Gemäß §31 RAO erfolgt die Ausfertigung der Legitimationsurkunde über Einschreiten jenes Rechtsanwalts, bei dem der Rechtsanwaltsanwärter in Verwendung steht. Sofern die belangte Behörde nun davon ausgeht, dass die physische Rückgabe der Legitimationsurkunde durch den Beschwerdeführer gleichsam den contrarius actus zur Beantragung der Ausstellung einer Legitimationsurkunde für Frau Mag T durch den Beschwerdeführer bildet, übersieht sie, dass die Legitimationsurkunde dem Beschwerdeführer niemals übergeben, sondern direkt Frau Mag T ausgehändigt wurde.

Aufhebung des Bescheides, soweit der Vorstellung gegen die Verpflichtung zur Rückgabe der für Frau Mag T mit Beschluss des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung I, vom 10.02.11 ausgestellten Legitimationsurkunde keine Folge gegeben wurde.Aufhebung des Bescheides, soweit der Vorstellung gegen die Verpflichtung zur Rückgabe der für Frau Mag T mit Beschluss des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung römisch eins, vom 10.02.11 ausgestellten Legitimationsurkunde keine Folge gegeben wurde.

Ablehnung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung der Vorstellung gegen die Aufforderung zur Vorlage eines Verwendungszeugnisses für Frau Mag T richtet, und antragsgemäße Abtretung gem Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht, VfGH / Präjudizialität, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B757.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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