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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Verordnung betreffend die Aufhebung zweier Bebauungspläne wegen eines Kundmachungsmangels und Fehlens der Grundlagenforschung für eine BebauungsplanaufhebungRechtssatz
Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Altenberg bei Linz vom 10.12.08, mit der die Bebauungspläne Nr 28 mit der Bezeichnung "Wilfinger II" und Nr 29 mit der Bezeichnung "Wilfinger-Weber-Berger" aufgehoben wurden.
Die am 11.12.08 an der Amtstafel der Marktgemeinde Altenberg bei Linz angeschlagene Kundmachung deckt sich nicht mit dem am 10.12.08 vom Gemeinderat unter dem Tagesordnungspunkt 13. gefassten "Grundsatzbeschluss", wonach lediglich ein Verfahren zur Aufhebung durchgeführt werden soll. Ein objektives Verständnis dieses Beschlusstextes - und darauf muss es in einem Rechtserzeugungsverfahren, das wie der hier maßgebliche §94 Oö GemeindeO eine Kundmachung von Rechtsvorschriften vorsieht, ankommen - sowie die Ähnlichkeit der Formulierung im Vergleich zum Beschlusstext vom 12.03.08, welcher als Beschluss nach §33 Oö RaumOG 1994 zu deuten ist, führt zu dem Ergebnis, dass auch der Beschluss vom 10.12.08 keine sofortige Außerkraftsetzung der von ihm erfassten Bebauungspläne anordnet. Dementsprechend war die Kundmachung gesetzwidrig.
Inhaltliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Bebauungsplanaufhebung wäre die Erfüllung eines Tatbestandes, der nach §36 Abs1 oder Abs2 Oö RaumOG 1994 die Änderung eines Bebauungsplanes gebietet oder erlaubt. Um das Vorliegen dieser Voraussetzungen beurteilen zu können, muss der Änderung - sofern sie nicht auf Grund einer Änderung der Rechtslage zwingend erforderlich ist (§36 Abs1 Z1 Oö RaumOG) - eine auf raumordnungsfachlichem Sachverstand beruhende Grundlagenforschung vorausgehen, die einen Teil der Begründung nach §36 Abs6 Oö RaumOG 1994 darstellt.
Schon eine solche Grundlagenforschung fehlt im vorliegenden Fall: Weder der Amtsvortrag noch das Gutachten des Ortsplaners gehen auf die konkrete Situation in den von den Planaufhebungen betroffenen Gebieten ein, sondern legen nur dar, warum allgemein eine "Flexibilisierung" für wünschenswert erachtet wird. Warum gerade die bestehenden Bebauungspläne dieser entgegenstehen, wird nicht begründet, es wird weder auf die faktischen Gegebenheiten vor Ort noch auf den konkreten Inhalt der Bebauungspläne, die aufgehoben werden sollen, eingegangen.
Ein ersatzlos aufgehobener Bebauungsplan erlangt mit der Aufhebung der aufhebenden Verordnung durch den VfGH neuerlich seine Wirksamkeit (vgl VfSlg 11024/1986 mwH).Ein ersatzlos aufgehobener Bebauungsplan erlangt mit der Aufhebung der aufhebenden Verordnung durch den VfGH neuerlich seine Wirksamkeit vergleiche VfSlg 11024 aus 1986, mwH).
Aufhebung der gesamten Verordnung gem Art139 Abs3 litc B-VG.
Anlassfall B1514/09, E v 01.12.12, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Verordnung Kundmachung, Verordnungserlassung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:V55.2012Zuletzt aktualisiert am
18.01.2013