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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
I. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden. römisch eins. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 3.460,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 3.460,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren
1. Die G GmbH (in der Folge: Bauwerberin) beantragte am 16. Juni 2008 die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit vier Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. 685/4, KG Katzgraben, in der Marktgemeinde Altenberg bei Linz. Zu diesem Zeitpunkt galt für das Baugrundstück der im März 1975 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 29. Nach diesem war auf dem Baugrundstück (wie generell auf den vom Bebauungsplan erfassten Grundstücken) lediglich die Errichtung eines eingeschossigen Gebäudes im Ausmaß von etwa 11 x 10 m, dessen Lage auf dem Grundstück fix vorgegeben war, sowie einer Garage im vorderen Grundstücksteil vorgesehen.
2. Am 11. Dezember 2008 wurde an der Amtstafel der Marktgemeinde ein vom Bürgermeister unterfertigter Aushang mit folgendem Inhalt angeschlagen (ohne im Original enthaltene Hervorhebungen):
"Kundmachung
Die vom Gemeinderat Altenberg bei Linz in seiner
Sitzung am 10. Dez. 2008 beschlossene Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 28 mit der Bezeichnung 'Wilfinger II' und Nr. 29 mit der Bezeichnung 'Wilfinger-Weber-Berger' wird hiermit gemäß §94 der OÖ Gemeindeordnung als Verordnung der Gemeinde kundgemacht.
Da durch die Aufhebung überörtliche Interessen nicht berührt werden, ist diese mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam."
Der Anschlag verblieb bis zum 29. Dezember 2008 an der Amtstafel.
3. In der am 10. Februar 2009 durchgeführten Bauverhandlung erhoben die Beschwerdeführer als Nachbarn des Baugrundstücks Einwendungen, insbesondere gegen die geplante mehrgeschossige Bebauung.
4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altenberg bei Linz vom 3. März 2009 wurde der Bauwerberin (diese hatte ihren Namen nunmehr in f GmbH geändert) die beantragte Baubewilligung erteilt. Sämtliche Einwendungen wurden als unbegründet erachtet bzw. als unzulässig zurückgewiesen bzw. teilweise auf den Privatrechtsweg verwiesen. Insbesondere wies der Bürgermeister zahlreiche Einwendungen als unzulässig zurück, weil sich diese auf den aufgelassenen Bebauungsplan beziehen würden und dieser nicht mehr in Kraft stehe. Daher würden diese Einwendungen allesamt ins Leere gehen.
5. Mit Bescheid vom 29. April 2009 wies der Gemeinderat die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab bzw. als unzulässig zurück. In der Begründung dieses Bescheides wurde lediglich ausgeführt, dass das Verfahren der Bebauungsplanauflassung bereits seit dem 26. Dezember 2008 rechtskräftig abgeschlossen sei. Im Übrigen schließe sich die Berufungsbehörde vollinhaltlich sämtlichen Begründungsausführungen im angefochtenen Bescheid an.
6. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Vorstellung vom 13. Mai 2009 stützten die Beschwerdeführer großteils auf die von ihnen behauptete Gesetzwidrigkeit der Auflassung des Bebauungsplanes Nr. 29.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Sie erachtete die Aufhebung des Bebauungsplanes als gesetzmäßig kundgemacht und betonte, dass die inhaltliche Rechtmäßigkeit nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei. Auf dieser Rechtsgrundlage erachtete die belangte Behörde das Bauvorhaben als gesetzeskonform.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen behaupteter Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie der behaupteten Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung. Die Beschwerde ist ausschließlich mit der Gesetzwidrigkeit der Auflassung des Bebauungsplanes Nr. 29 begründet, in der die Beschwerdeführer auch eine Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz erblicken.
9. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Ebenso vorgelegt wurden die Akten der Marktgemeinde Altenberg bei Linz zur Auflassung der Bebauungspläne Nr. 28, 29 und 31.
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
1. §31 Abs3 und 4 der Oberösterreichischen
Bauordnung 1994, LGBl. 66 idF LGBl. 36/2008, lautet:Bauordnung 1994, LGBl. 66 in der Fassung Landesgesetzblatt 36 aus 2008,, lautet:
"§31
Einwendungen der Nachbarn
[...]
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
[...]"
2. §5 des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes, LGBl. 67/1994 idF LGBl. 34/2008, lautet: 2. §5 des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes, Landesgesetzblatt 67 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt 34 aus 2008,, lautet:
"§5
Lage und Höhe der Gebäude, Abstandsvorschriften, Vorgarten
Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt,
gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden:
1. Bei Neu- und Zubauten ist zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.
2. Im übrigen muß dieser Abstand bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.
3. Bei Hochhäusern muß der Abstand die Hälfte ihrer Höhe betragen.
4. Wenn es im Interesse des Brandschutzes und der Brandbekämpfung zwingend erforderlich ist, kann die Baubehörde im Einzelfall auch größere Abstände vorschreiben. Eine solche Vorschreibung ist jedoch nur auf Grund von Gutachten zulässig.
5. Der Mindestabstand gemäß Z1 bis 4 gilt nicht gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Erholungsflächen sowie öffentlichen oder privaten Gewässern.
6. Zu öffentlichen Verkehrsflächen, die an den Vorgarten des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstückes angrenzen, ist bei Neu- und Zubauten der sich aus §2 Z43 ergebende Abstand einzuhalten.
7. Die Höhe des jeweiligen Gebäudeteiles ist vom
jeweils nächstgelegenen Punkt an der dem jeweiligen Abstand zugeordneten Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu messen. Aufzugschächte, Rauch- und Abgasfänge, Antennenanlagen und ähnliche Einrichtungen auf Gebäudeteilen sind dabei nicht einzurechnen.
8. Soll die Möglichkeit einer späteren Grundteilung (§9 O.ö. Bauordnung 1994) gewahrt bleiben, so müssen selbständige Hauptgebäude auf einem Bauplatz oder auf einem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück so situiert werden, daß bei einer allfälligen Grundteilung die Abstandsbestimmungen eingehalten werden können."
III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V55/12, hob er die Verordnung vom 10. Dezember 2008, mit der die Bebauungspläne Nr. 28 mit der Bezeichnung "Wilfinger II" und Nr. 29 mit der Bezeichnung "Wilfinger-Weber-Berger" aufgehoben wurden, als gesetzwidrig auf.
3. Bereits im amtswegigen
Verordnungsprüfungsverfahren wurde darauf hingewiesen, dass ein ersatzlos aufgehobener Bebauungsplan mit der Aufhebung der aufhebenden Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof seine Wirksamkeit wieder erlangt. Demgegenüber hat die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides lediglich die Mindestnormen des §5 OÖ BauTG angewendet. Den Beschwerdeführern kommt im Rahmen der von ihnen erhobenen Einwendungen nach §31 Abs3 und 4 OÖ BauO 1994 ein Rechtsanspruch auf Einhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes Nr. 29 zu. Somit wurden die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen römisch vier. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist, ausgehend vom Grundbetrag von € 2.000,-, ein Streitgenossenzuschlag von insgesamt 35 % (€ 700,-), Umsatzsteuer in der Höhe von € 540,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-
enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B1514.2009Zuletzt aktualisiert am
18.01.2013