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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallRechtssatz
Anlassfallwirkung der Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Altenberg bei Linz vom 10.12.08, mit der die Bebauungspläne Nr 28 mit der Bezeichnung "Wilfinger II" und Nr 29 mit der Bezeichnung "Wilfinger-Weber-Berger" aufgehoben wurden, mit E v 01.12.12, V55/12.
Bereits im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren wurde darauf hingewiesen, dass ein ersatzlos aufgehobener Bebauungsplan mit der Aufhebung der aufhebenden Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof seine Wirksamkeit wieder erlangt. Demgegenüber hat die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides lediglich die Mindestnormen des §5 Oö BautechnikG angewendet. Den Beschwerdeführern kommt im Rahmen der von ihnen erhobenen Einwendungen nach §31 Abs3 und Abs4 Oö BauO 1994 ein Rechtsanspruch auf Einhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes Nr 29 zu. Somit wurden die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B1514.2009Zuletzt aktualisiert am
18.01.2013