TE Vfgh Beschluss 2012/12/12 WI-1/12

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Veröffentlicht am 12.12.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs1, §18
ZPO §85 Abs2
  1. VfGG § 17 heute
  2. VfGG § 17 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 17 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 17 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  9. VfGG § 17 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Wahlanfechtung wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse

Spruch

              Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              Gestützt auf Art141 B-VG, ficht die einschreitende Partei die Urwahl in den Fachverbandsausschuss der Fachgruppe 312A - Landesgremium Wien des Kunst-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandels der Wirtschaftskammer Wien an.

              Mit Schreiben vom 26. September 2012 - zugestellt am 1. Oktober 2012 - forderte der Verfassungsgerichtshof die einschreitende Partei gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen 6 Ausfertigungen der Anfechtung samt deren Beilagen nachzureichen, da gemäß §17 Abs1 VfGG jeder Eingabe so viele Ausfertigungen der Eingabe und der Beilagen anzuschließen sind, dass jeder nach dem Gesetze zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.

              Mit am 15. Oktober 2012 zur Post gegebenem

Schriftsatz, der den handschriftlichen Vermerk "Beilagen werden nachgereicht" enthält, wurde ein Teil der fehlenden Ausfertigungen übermittelt; mit einer am 17. Oktober 2012 zur Post gegebenen Kopie dieses Schriftsatzes wurden die übrigen fehlenden Ausfertigungen nachgereicht.

              Damit ist die einschreitende Partei aber dem Mängelbehebungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen, weil ein Teil der fehlenden Ausfertigungen erst nach Ablauf der gesetzten (und gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht verlängerbaren) Frist nachgereicht wurde (vgl. zB Damit ist die einschreitende Partei aber dem Mängelbehebungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen, weil ein Teil der fehlenden Ausfertigungen erst nach Ablauf der gesetzten (und gemäß §85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG nicht verlängerbaren) Frist nachgereicht wurde vergleiche zB

VfSlg. 16.965/2003, 17.804/2006; vgl. auch OGH 25.4.2001, 3 Ob 75/01b).VfSlg. 16.965 aus 2003,, 17.804 aus 2006,; vergleiche auch OGH 25.4.2001, 3 Ob 75/01b).

              Die Anfechtung ist daher gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:WI1.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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