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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
VfGG §17 Abs1, §18Leitsatz
Zurückweisung einer Wahlanfechtung wegen nicht behobenen Mangels formeller ErfordernisseSpruch
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Gestützt auf Art141 B-VG, ficht die einschreitende Partei die Urwahl in den Fachverbandsausschuss der Fachgruppe 312A - Landesgremium Wien des Kunst-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandels der Wirtschaftskammer Wien an.
Mit Schreiben vom 26. September 2012 - zugestellt am 1. Oktober 2012 - forderte der Verfassungsgerichtshof die einschreitende Partei gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen 6 Ausfertigungen der Anfechtung samt deren Beilagen nachzureichen, da gemäß §17 Abs1 VfGG jeder Eingabe so viele Ausfertigungen der Eingabe und der Beilagen anzuschließen sind, dass jeder nach dem Gesetze zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.
Mit am 15. Oktober 2012 zur Post gegebenem
Schriftsatz, der den handschriftlichen Vermerk "Beilagen werden nachgereicht" enthält, wurde ein Teil der fehlenden Ausfertigungen übermittelt; mit einer am 17. Oktober 2012 zur Post gegebenen Kopie dieses Schriftsatzes wurden die übrigen fehlenden Ausfertigungen nachgereicht.
Damit ist die einschreitende Partei aber dem Mängelbehebungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen, weil ein Teil der fehlenden Ausfertigungen erst nach Ablauf der gesetzten (und gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht verlängerbaren) Frist nachgereicht wurde (vgl. zB Damit ist die einschreitende Partei aber dem Mängelbehebungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen, weil ein Teil der fehlenden Ausfertigungen erst nach Ablauf der gesetzten (und gemäß §85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG nicht verlängerbaren) Frist nachgereicht wurde vergleiche zB
VfSlg. 16.965/2003, 17.804/2006; vgl. auch OGH 25.4.2001, 3 Ob 75/01b).VfSlg. 16.965 aus 2003,, 17.804 aus 2006,; vergleiche auch OGH 25.4.2001, 3 Ob 75/01b).
Die Anfechtung ist daher gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:WI1.2012Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013