Index
L9210 Behindertenhilfe, Chancengleichheit, RehabilitationNorm
Stmk BehindertenG §47 Abs1, §59 Abs13Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der vor Inkrafttreten einer Novelle 2011 zum Stmk BehindertenG erlassenen Verordnungsbestimmung über die Höchstgrenze für die Zuerkennung von Wohnassistenz; bereits vor der Novellierung ausreichende gesetzliche Grundlage für die Beschränkung des Leistungsumfanges der Behindertenhilfe mittels Festlegung von HöchstgrenzenSpruch
Die Wendung "(max. 480 Stunden)" im Punkt 2.3 des Abschnitts III. D. (Wohnassistenz) der Anlage 1 zur Steiermärkischen BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung (LEVO-StBHG), LGBl Nr 43/2011, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.Die Wendung "(max. 480 Stunden)" im Punkt 2.3 des Abschnitts römisch drei. D. (Wohnassistenz) der Anlage 1 zur Steiermärkischen BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung (LEVO-StBHG), Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2011,, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist ein zu B226/12 protokolliertes Beschwerdeverfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Der Beschwerdeführer, dem eine selbständige Bewältigung seines Alltags auf Grund seiner Beeinträchtigungen nicht möglich ist, beantragte 660 Jahresstunden Wohnassistenz nach §21 Abs1 Steiermärkisches Behindertengesetz (Stmk. BHG), LGBl 26/2004, ab dem 1. September 2010. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 19. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für 416 Jahresstunden Wohnassistenz gemäß §21 Stmk. BHG für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. August 2015 zuerkannt. 1.1. Der Beschwerdeführer, dem eine selbständige Bewältigung seines Alltags auf Grund seiner Beeinträchtigungen nicht möglich ist, beantragte 660 Jahresstunden Wohnassistenz nach §21 Abs1 Steiermärkisches Behindertengesetz (Stmk. BHG), Landesgesetzblatt 26 aus 2004,, ab dem 1. September 2010. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 19. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für 416 Jahresstunden Wohnassistenz gemäß §21 Stmk. BHG für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. August 2015 zuerkannt.
1.2. In der dagegen erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer die Kostenübernahme für 720 Jahresstunden Wohnassistenz für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. August 2015.
1.3. Die Steiermärkische Landesregierung gab der Berufung mit Bescheid vom 20. Jänner 2012 teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid insoweit, als "vom 01.09.2010 bis 31.05.2011 die Leistung Hilfe zum Wohnen, Wohnassistenz, LEVO II [gemeint wohl: III] D, sowie Fahrten in der unmittelbaren Betreuung im Ausmaß von 720 Stunden pro Jahr und vom 01.06.2011 bis 31.08.2015 die Leistung Hilfe zum Wohnen, Wohnassistenz, LEVO [III] D, sowie Fahrten in der unmittelbaren Betreuung im Ausmaß von 480 Stunden pro Jahr" zuerkannt wurde. Begründet wird die Zuerkennung der geringeren Jahresstundenanzahl von 480 Jahresstunden ab 1. Juni 2011 damit, dass mit diesem Datum die Novelle zur Stmk. BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung (LEVO-StBHG) in Kraft getreten sei und damit nur mehr ein Höchstmaß von 480 Jahresstunden der Leistung Wohnassistenz zugesprochen werden könne.1.3. Die Steiermärkische Landesregierung gab der Berufung mit Bescheid vom 20. Jänner 2012 teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid insoweit, als "vom 01.09.2010 bis 31.05.2011 die Leistung Hilfe zum Wohnen, Wohnassistenz, LEVO römisch zwei [gemeint wohl: III] D, sowie Fahrten in der unmittelbaren Betreuung im Ausmaß von 720 Stunden pro Jahr und vom 01.06.2011 bis 31.08.2015 die Leistung Hilfe zum Wohnen, Wohnassistenz, LEVO [III] D, sowie Fahrten in der unmittelbaren Betreuung im Ausmaß von 480 Stunden pro Jahr" zuerkannt wurde. Begründet wird die Zuerkennung der geringeren Jahresstundenanzahl von 480 Jahresstunden ab 1. Juni 2011 damit, dass mit diesem Datum die Novelle zur Stmk. BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung (LEVO-StBHG) in Kraft getreten sei und damit nur mehr ein Höchstmaß von 480 Jahresstunden der Leistung Wohnassistenz zugesprochen werden könne.
1.4. In der dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Rechtsverletzung wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheids in jenem Umfang, in welchem dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. August 2015 die beantragte Leistung im Ausmaß von 480 Jahresstunden zuerkannt werde. Im Übrigen – soweit er den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. Mai 2011 betrifft – wird der Bescheid ausdrücklich nicht angefochten. Begründet wird die Beschwerde unter anderem damit, dass die Übergangsbestimmung des §3a LEVO-StBHG gesetzwidrig sei, weil das Steiermärkische Behindertengesetz eine Verordnungserlassung frühestens mit 1. August 2011 und zudem noch eine viermonatige Weitergewährung der bislang zuerkannten Leistungen vorsehe, sodass frühestens mit 1. Dezember 2011 rechtswirksam in bestehende Rechtsansprüche eingegriffen werden hätte können. Weiters ergebe sich aus §59 Abs13 Stmk. BHG, wonach "Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl Nr 62/2011 […] ab dem der Kundmachung der Novelle LGBl Nr 62/2011 folgenden Tag erlassen werden [können]; sie […] jedoch frühestens mit dem in Abs12 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden [dürfen]", dass die Verordnung, mit der die LEVO-StBHG geändert worden sei, LGBl 43/2011, wiederverlautbart werden hätte müssen.1.4. In der dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Rechtsverletzung wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheids in jenem Umfang, in welchem dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. August 2015 die beantragte Leistung im Ausmaß von 480 Jahresstunden zuerkannt werde. Im Übrigen – soweit er den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. Mai 2011 betrifft – wird der Bescheid ausdrücklich nicht angefochten. Begründet wird die Beschwerde unter anderem damit, dass die Übergangsbestimmung des §3a LEVO-StBHG gesetzwidrig sei, weil das Steiermärkische Behindertengesetz eine Verordnungserlassung frühestens mit 1. August 2011 und zudem noch eine viermonatige Weitergewährung der bislang zuerkannten Leistungen vorsehe, sodass frühestens mit 1. Dezember 2011 rechtswirksam in bestehende Rechtsansprüche eingegriffen werden hätte können. Weiters ergebe sich aus §59 Abs13 Stmk. BHG, wonach "Verordnungen auf Grund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2011, […] ab dem der Kundmachung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2011, folgenden Tag erlassen werden [können]; sie […] jedoch frühestens mit dem in Abs12 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden [dürfen]", dass die Verordnung, mit der die LEVO-StBHG geändert worden sei, Landesgesetzblatt 43 aus 2011,, wiederverlautbart werden hätte müssen.
1.5. Die Steiermärkische Landesregierung erstattete eine Gegenschrift, in der sie u.a. ausführt, es treffe zu, dass die Neuerlassung der Anlage 1 der LEVO-StBHG durch LGBl 43/2011 und die darin vorgesehenen Höchstgrenzen der Leistungen gemäß §47 Abs1 Z1 Stmk. BHG ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei. Die in §47 Abs1 Z4 Stmk. BHG vorgesehene gesetzliche Ermächtigung zur Festlegung dieser Höchstgrenzen finde sich erst in der danach erlassenen Novelle zum Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl 62/2011. Die Anlage 1 der LEVO-StBHG sei daher gesetzwidrig gewesen. Durch den nachträglichen Erhalt einer gesetzlichen Grundlage könne allerdings eine ursprünglich gesetzwidrige Verordnung gesetzmäßig werden. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl 62/2011, das sei der 1. August 2011, sei die LEVO-StBHG idF LGBl 43/2011 konvalidiert.1.5. Die Steiermärkische Landesregierung erstattete eine Gegenschrift, in der sie u.a. ausführt, es treffe zu, dass die Neuerlassung der Anlage 1 der LEVO-StBHG durch Landesgesetzblatt 43 aus 2011, und die darin vorgesehenen Höchstgrenzen der Leistungen gemäß §47 Abs1 Z1 Stmk. BHG ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei. Die in §47 Abs1 Z4 Stmk. BHG vorgesehene gesetzliche Ermächtigung zur Festlegung dieser Höchstgrenzen finde sich erst in der danach erlassenen Novelle zum Steiermärkischen Behindertengesetz, Landesgesetzblatt 62 aus 2011,. Die Anlage 1 der LEVO-StBHG sei daher gesetzwidrig gewesen. Durch den nachträglichen Erhalt einer gesetzlichen Grundlage könne allerdings eine ursprünglich gesetzwidrige Verordnung gesetzmäßig werden. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle des Steiermärkischen Behindertengesetzes, Landesgesetzblatt 62 aus 2011,, das sei der 1. August 2011, sei die LEVO-StBHG in der Fassung Landesgesetzblatt 43 aus 2011, konvalidiert.
2. Beim Verfassungsgerichtshof sind bei der Behandlung der Beschwerde Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Wendung "(max. 480 Stunden)" im Punkt 2.3 des Abschnitts III. D. (Wohnassistenz) der Anlage 1 zur LEVO-StBHG, LGBl 43/2011, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 22. November 2012 von Amts wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Wendung eingeleitet. 2. Beim Verfassungsgerichtshof sind bei der Behandlung der Beschwerde Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Wendung "(max. 480 Stunden)" im Punkt 2.3 des Abschnitts römisch drei. D. (Wohnassistenz) der Anlage 1 zur LEVO-StBHG, Landesgesetzblatt 43 aus 2011,, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 22. November 2012 von Amts wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Wendung eingeleitet.
Der Verfassungsgerichtshof ist im Prüfungsbeschluss (vorläufig) davon ausgegangen, dass die Beschwerde zulässig ist, dass die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung angewendet hat, daher auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung bei der Behandlung der Beschwerde anzuwenden hätte und dass auch sonst alle Prozessvoraussetzungen vorliegen.
Die Erwägungen, die den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens veranlasst hatten, legte er wie folgt dar:
"[…] §47 Stmk. BHG idF LGBl 62/2011 determiniert unter anderem den Inhalt der von der Landesregierung zu erlassenden Leistungs- und Entgeltverordnung. Gemäß Abs1 leg.cit. hat die Landesregierung insbesondere Bestimmungen über 'die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen' (Z1) sowie u.a. 'die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß Z1' (Z4) zu erlassen, wobei die in Z4 leg.cit. enthaltene Wendung 'bzw. Höchstgrenzen' mit der Novelle zum Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl 62/2011, eingefügt wurde."[…] §47 Stmk. BHG in der Fassung Landesgesetzblatt 62 aus 2011, determiniert unter anderem den Inhalt der von der Landesregierung zu erlassenden Leistungs- und Entgeltverordnung. Gemäß Abs1 leg.cit. hat die Landesregierung insbesondere Bestimmungen über 'die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen' (Z1) sowie u.a. 'die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß Z1' (Z4) zu erlassen, wobei die in Z4 leg.cit. enthaltene Wendung 'bzw. Höchstgrenzen' mit der Novelle zum Steiermärkischen Behindertengesetz, Landesgesetzblatt 62 aus 2011,, eingefügt wurde.
[…] Diese Änderung trat gemäß §59 Abs12 Stmk. BHG mit 1. August 2011 in Kraft. §59 Abs13 leg.cit. legt darüber hinaus fest, dass Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl 62/2011 ab dem der Kundmachung dieser Novelle folgenden Tag erlassen werden können, 'sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs12 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden'. Das LGBl 62/2011 wurde am 12. Juli 2011 ausgegeben. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass eine auf Grund der Änderung des §47 Stmk. BHG zu erlassende Verordnungsbestimmung rechtmäßig frühestens am 13. Juli 2011 erlassen und frühestens mit 1. August 2011 in Kraft gesetzt hätte werden dürfen. […] Diese Änderung trat gemäß §59 Abs12 Stmk. BHG mit 1. August 2011 in Kraft. §59 Abs13 leg.cit. legt darüber hinaus fest, dass Verordnungen auf Grund der Novelle Landesgesetzblatt 62 aus 2011, ab dem der Kundmachung dieser Novelle folgenden Tag erlassen werden können, 'sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs12 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden'. Das Landesgesetzblatt 62 aus 2011, wurde am 12. Juli 2011 ausgegeben. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass eine auf Grund der Änderung des §47 Stmk. BHG zu erlassende Verordnungsbestimmung rechtmäßig frühestens am 13. Juli 2011 erlassen und frühestens mit 1. August 2011 in Kraft gesetzt hätte werden dürfen.
[…] Gemäß §5 Abs5 StBHG-LEVO trat die Neuerlassung der Anlage 1 durch die Novelle LGBl 43/2011 mit 1. Juni 2011 in Kraft. Die Novelle zur StBHG-LEVO, LGBl 43/2011, wurde schon vor den in §59 Abs13 Stmk. BHG genannten Zeitpunkten, nämlich vor der Kundmachung und Erlassung der Novelle zum Stmk. BHG, LGBl 62/2011, erlassen und in Kraft gesetzt. […] Gemäß §5 Abs5 StBHG-LEVO trat die Neuerlassung der Anlage 1 durch die Novelle Landesgesetzblatt 43 aus 2011, mit 1. Juni 2011 in Kraft. Die Novelle zur StBHG-LEVO, Landesgesetzblatt 43 aus 2011,, wurde schon vor den in §59 Abs13 Stmk. BHG genannten Zeitpunkten, nämlich vor der Kundmachung und Erlassung der Novelle zum Stmk. BHG, Landesgesetzblatt 62 aus 2011,, erlassen und in Kraft gesetzt.
[…] Die Hilfeleistung 'Wohnassistenz' iSd §21 Stmk. BHG war in der Anlage 1 zur StBHG-LEVO sowohl in der durch die Novelle LGBl 43/2011 neu erlassenen Fassung als auch in der vorhergehenden, durch LGBl 5/2009 erlassenen Fassung, im Abschnitt III. D. geregelt. Durch die Neuerlassung mit der Novelle LGBl 43/2011 wurde der 'Leistungsumfang' der 'Wohnassistenz' im Wesentlichen insofern ergänzt, als die Betreuungs- und Assistenzzeiten nunmehr 'unter Berücksichtigung des zugesprochenen Jahreskontingents (max. 480 Stunden)' angeboten werden sollten. […] Die Hilfeleistung 'Wohnassistenz' iSd §21 Stmk. BHG war in der Anlage 1 zur StBHG-LEVO sowohl in der durch die Novelle Landesgesetzblatt 43 aus 2011, neu erlassenen Fassung als auch in der vorhergehenden, durch Landesgesetzblatt 5 aus 2009, erlassenen Fassung, im Abschnitt römisch drei. D. geregelt. Durch die Neuerlassung mit der Novelle Landesgesetzblatt 43 aus 2011, wurde der 'Leistungsumfang' der 'Wohnassistenz' im Wesentlichen insofern ergänzt, als die Betreuungs- und Assistenzzeiten nunmehr 'unter Berücksichtigung des zugesprochenen Jahreskontingents (max. 480 Stunden)' angeboten werden sollten.
[…] Diese Änderung der Anlage 1 zur StBHG-LEVO scheint nach der vorläufigen Ansicht des Verfassungsgerichtshofes die erstmalige Einfügung von Höchstgrenzen in §47 Stmk. BHG durch die Novelle zum Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl 62/2011, umzusetzen. Damit dürfte das Inkrafttreten der Höchstgrenze von '(max. 480 Stunden)' vor dem 1. August 2011 §59 Abs13 Stmk. BHG widersprechen. Aus diesem Grund hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass diese Verordnungsbestimmung gesetzwidrig war. Vorläufig geht der Verfassungsgerichtshof im Übrigen davon aus, dass die in Prüfung gezogene Wendung mit dem Inkrafttreten der Novelle zum Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl 62/2011, am 1. August 2011 konvalidiert ist (vgl. §59 Abs13 Stmk. BHG; zur Konvalidation von Verordnungen vgl. etwa VfSlg 12.325/1990)."[…] Diese Änderung der Anlage 1 zur StBHG-LEVO scheint nach der vorläufigen Ansicht des Verfassungsgerichtshofes die erstmalige Einfügung von Höchstgrenzen in §47 Stmk. BHG durch die Novelle zum Steiermärkischen Behindertengesetz, Landesgesetzblatt 62 aus 2011,, umzusetzen. Damit dürfte das Inkrafttreten der Höchstgrenze von '(max. 480 Stunden)' vor dem 1. August 2011 §59 Abs13 Stmk. BHG widersprechen. Aus diesem Grund hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass diese Verordnungsbestimmung gesetzwidrig war. Vorläufig geht der Verfassungsgerichtshof im Übrigen davon aus, dass die in Prüfung gezogene Wendung mit dem Inkrafttreten der Novelle zum Steiermärkischen Behindertengesetz, Landesgesetzblatt 62 aus 2011,, am 1. August 2011 konvalidiert ist vergleiche §59 Abs13 Stmk. BHG; zur Konvalidation von Verordnungen vergleiche etwa VfSlg 12.325 aus 1990,)."
3. Die Steiermärkische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge nicht aussprechen, dass die in Prüfung gezogene Wendung "(max. 480 Stunden)" im Punkt 2.3 des Abschnitts III. D. (Wohnassistenz) der Anlage 1 zur LEVO-StBHG idF LGBl 43/2011 gesetzwidrig war. Die Steiermärkische Landesregierung führte u.a. Folgendes wörtlich aus (Zitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):3. Die Steiermärkische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge nicht aussprechen, dass die in Prüfung gezogene Wendung "(max. 480 Stunden)" im Punkt 2.3 des Abschnitts römisch drei. D. (Wohnassistenz) der Anlage 1 zur LEVO-StBHG in der Fassung Landesgesetzblatt 43 aus 2011, gesetzwidrig war. Die Steiermärkische Landesregierung führte u.a. Folgendes wörtlich aus (Zitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):
"Den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss geäußerten vorläufigen Bedenken käme Berechtigung zu, wenn die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung im Steiermärkischen Behindertengesetz idF vor der Novelle LGBl Nr 62/2011 und damit in jener Fassung, auf die sich die in Prüfung gezogene Bestimmung der Novelle der LEVO-StBHG, LGBl Nr 43/2011, stützt, keine Rechtsgrundlage fände."Den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss geäußerten vorläufigen Bedenken käme Berechtigung zu, wenn die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung im Steiermärkischen Behindertengesetz in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2011, und damit in jener Fassung, auf die sich die in Prüfung gezogene Bestimmung der Novelle der LEVO-StBHG, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2011,, stützt, keine Rechtsgrundlage fände.
Nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung findet sich die für die Festsetzung von Höchstgrenzen des Leistungsumfangs der zu erbringenden Leistungen erforderliche Rechtsgrundlage in §47 Abs1 Z6 Stmk. BHG. Nach dieser Bestimmung sind in der LEVO-StBHG für die zu erbringenden Leistungen Leistungskontingente festzusetzen. Daraus folgt, dass die Hilfeleistungen quantitativ zu begrenzen sind. Diese quantitative Begrenzung erfolgte durch die Novelle der LEVO-StBHG LGBl Nr 43/2011 und zwar in Form der Festlegung von Höchstgrenzen des Umfangs der jeweiligen Leistungsart. (Zulässig wäre auch die Festlegung einer absoluten Grenze des Leistungsumfangs je Leistungsart gewesen.) Zweck dieser Novelle war es, Einsparungspotentiale im Bereich der Behindertenhilfe auszuschöpfen und damit einen Beitrag zur Konsolidierung des Landeshaushalts zu leisten. Diese Einsparungen sollten dadurch erzielt werden, dass der Vollziehung ein rechtlicher Rahmen vorgegeben wird, innerhalb dessen [...] Hilfeleistungen zu gewähren sind. Damit sollten über das erforderliche Ausmaß hinausgehende Hilfegewährungen künftig hintangehalten werden. Nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung findet sich die für die Festsetzung von Höchstgrenzen des Leistungsumfangs der zu erbringenden Leistungen erforderliche Rechtsgrundlage in §47 Abs1 Z6 Stmk. BHG. Nach dieser Bestimmung sind in der LEVO-StBHG für die zu erbringenden Leistungen Leistungskontingente festzusetzen. Daraus folgt, dass die Hilfeleistungen quantitativ zu begrenzen sind. Diese quantitative Begrenzung erfolgte durch die Novelle der LEVO-StBHG Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2011, und zwar in Form der Festlegung von Höchstgrenzen des Umfangs der jeweiligen Leistungsart. (Zulässig wäre auch die Festlegung einer absoluten Grenze des Leistungsumfangs je Leistungsart gewesen.) Zweck dieser Novelle war es, Einsparungspotentiale im Bereich der Behindertenhilfe auszuschöpfen und damit einen Beitrag zur Konsolidierung des Landeshaushalts zu leisten. Diese Einsparungen sollten dadurch erzielt werden, dass der Vollziehung ein rechtlicher Rahmen vorgegeben wird, innerhalb dessen [...] Hilfeleistungen zu gewähren sind. Damit sollten über das erforderliche Ausmaß hinausgehende Hilfegewährungen künftig hintangehalten werden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Änderung des §47 Abs1 Z4 Stmk. BHG durch die Novelle LGBl Nr 62/2011 nicht bedurft hätte, um Höchstgrenzen des Leistungsumfanges durch Verordnung festzulegen, da bereits §47 Abs1 Z6 Stmk. BHG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung dargestellt hat.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Änderung des §47 Abs1 Z4 Stmk. BHG durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2011, nicht bedurft hätte, um Höchstgrenzen des Leistungsumfanges durch Verordnung festzulegen, da bereits §47 Abs1 Z6 Stmk. BHG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung dargestellt hat.
Sollte der Verfassungsgerichtshof der Rechtsansicht sein, dass §47 Abs1 Z6 Stmk. BHG keine geeignete Rechtsgrundlage für die Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen darstellt, so ist zu bemerken, dass §47 Abs1 Stmk. BHG den Inhalt der LEVO-StBHG nicht absch[l]ießend regelt. Durch die Verwendung des Wortes 'insbesondere' bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Landesregierung verpflichtet ist, die Z1 bis 6 durch Verordnung näher auszuführen. Gleichzeitig wird die Landesregierung aber auch ermächtigt, darüber hinausgehende Regelungen zu erlassen.
Für die Steiermärkische Landesregierung ist nicht erkennbar, warum die Festlegung von Höchstgrenzen des Umfangs der jeweiligen Leistung mit der Verordnungsermächtigung des §47 Abs1 StBHG nicht vereinbar sein sollte. Die Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung allein auf die zeitlich später erfolgte Änderung des §47 Abs1 Z4 StBHG zu stützen, dürfte zu wenig weit greifen. Dies vor allem unter dem Aspekt, dass diese Gesetzesänderung [...] ausschließlich deshalb erfolgte, um Missverständnisse mit den Trägern der Behindertenhilfe über den zulässigen Regelungsinhalt der LEVO-StBHG hintanzuhalten und damit den diesbezüglichen Diskurs zu beenden.
Ausgehend davon, dass die Z1 bis 6 des §47 Abs1 Stmk. BHG den Rahmen für Inhalt, Umfang und Gegenstand der darüber hinausgehenden Verordnungsbestimmungen vorgeben, kann nicht gefunden werden, dass die Festlegung von Höchstgrenzen des Leistungsumfangs unzulässig wäre. Den Z1 bis 6 ist gemein, dass sie die Leistungen der Behindertenhilfe jeweils auf eine bestimmte Weise beschränken. So ähneln Höchstgrenzen inhaltlich jedenfalls der Festsetzung von Leistungskontingenten und ist deren Einführung demzufolge von der Verordnungsermächtigung des §47 Abs1 Stmk. BHG umfasst.
Darüber hinaus bietet auch die im ggst. Fall maßgebliche Bestimmung des §22 Abs2 [gemeint wohl: §21 Abs3] Stmk. BHG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der in Prüfung gezogenen Höchstgrenze. Diese Bestimmung bezweckt, Menschen mit Behinderung zu unterstützen und qualifizieren, um ihre Kompetenz in der Durchführung der alltäglichen Verrichtungen und sonstigen Anforderungen, die selbständiges Wohnen mit sich bringt, (lediglich) zu erhöhen. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Festsetzung einer Höchstgrenze zulässig."
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. §21, §47 und §59 Stmk. BHG, LGBl 26/2004 idF LGBl 62/2011, lauten:1. §21, §47 und §59 Stmk. BHG, Landesgesetzblatt 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt 62 aus 2011,, lauten:
"§21
Hilfe zum Wohnen
(1) Menschen mit Behinderung, die allein oder in einer Wohngemeinschaft, jedenfalls aber nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß §43 wohnen, können Hilfe zum Wohnen durch mobile Wohnbetreuung in Anspruch nehmen.
(2) [entfallen mit LGBl 62/2011]
(3) Hilfe zur mobilen Wohnbetreuung umfasst die Unterstützung und Qualifikation von Menschen mit Behinderung mit dem Ziel, ihre Kompetenz in der Durchführung der alltäglichen Verrichtungen und sonstigen Anforderungen, die selbstständiges Wohnen mit sich bringt, zu erhöhen.
[…]
§47
Leistungs- und Entgeltverordnung
(1) Die Landesregierung erlässt für die zu erbringenden mobilen, ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen sowie für die Geldleistungen eine Leistungs- und Entgeltverordnung. Diese hat insbesondere Bestimmungen über
1. die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen,
2. die Kriterien für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung,
3. die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings,
4. die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß Z1,
5. die Ab- und Verrechnung sowie
6. die Leistungskontingente, die Kilometerleistungen sowie die Kombinierbarkeit der Dienste gemäß §45 mit Leistungen in Einrichtungen gemäß §43.
zu erlassen.
(1a) Verordnungen, mit denen die Beschreibung von Leistungen (Abs1) geändert wird, gelten auch für bereits zuerkannte Leistungen mit der Maßgabe, dass die bisherigen Leistungen noch vier Monate ab dem Inkrafttreten der Novelle der Verordnung weitergewährt werden und nach Ablauf dieses Zeitraumes die geänderte Leistung als zuerkannt gilt.
(2) – (5) […]
[…]
§59
Inkrafttreten von Novellen
[…]
(12) Die Änderungen des §2 Abs6, des §3 Abs2, des §4 Abs2, der §§7 und 11 Abs2 Z4 und Abs3 Z4 lita, der §§19 und 21 Abs1, des §29 Abs1, der §§32, 35 und 37, des §39 Abs5, des §39a Abs2, des §40 Abs2, des §42 Abs2a, des §43 Abs1, 3 und 5, des §44 Abs1, des §45 Abs1 und 2 lita, des §45 Abs6, 7 und 9, der Überschrift des §46, des §47 Abs1, des §47a Abs4, des §48 Abs2, der §§49 und 55 Abs1 Z5 und Abs2 sowie der Entfall des §21 Abs2, die Anfügung des §3 Abs1 litq, des §4 Abs1a Z5, des §48 Abs3 und die Einfügung der §§22a und 47 Abs1a durch die Novelle LGBl Nr 62/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2011, in Kraft.(12) Die Änderungen des §2 Abs6, des §3 Abs2, des §4 Abs2, der §§7 und 11 Abs2 Z4 und Abs3 Z4 lita, der §§19 und 21 Abs1, des §29 Abs1, der §§32, 35 und 37, des §39 Abs5, des §39a Abs2, des §40 Abs2, des §42 Abs2a, des §43 Abs1, 3 und 5, des §44 Abs1, des §45 Abs1 und 2 lita, des §45 Abs6, 7 und 9, der Überschrift des §46, des §47 Abs1, des §47a Abs4, des §48 Abs2, der §§49 und 55 Abs1 Z5 und Abs2 sowie der Entfall des §21 Abs2, die Anfügung des §3 Abs1 litq, des §4 Abs1a Z5, des §48 Abs3 und die Einfügung der §§22a und 47 Abs1a durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2011, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2011, in Kraft.
(13) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl Nr 62/2011 können ab dem der Kundmachung der Novelle LGBl Nr 62/2011 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs12 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden."(13) Verordnungen auf Grund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2011, können ab dem der Kundmachung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2011, folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs12 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden."
2. §47 Abs1 Z4 Stmk. BHG, LGBl 26/2004 idF LGBl 74/2007, lautete:2. §47 Abs1 Z4 Stmk. BHG, Landesgesetzblatt 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt 74 aus 2007,, lautete:
"4. die Entgelte für die Leistungen gemäß Z1,"
3. Die Novellierungsanordnung der Ziffer 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 2011, mit der die LEVO-StBHG geändert wurde, LGBl 43/2011, lautet wie folgt:3. Die Novellierungsanordnung der Ziffer 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 2011, mit der die LEVO-StBHG geändert wurde, Landesgesetzblatt 43 aus 2011,, lautet wie folgt:
"Die Anlagen 1 (Leistungsbeschreibung), 2 (Entgeltkatalog), 3 (Ab- und Verrechnungsbestimmungen) und 4 Teil B(Beiblatt für den Assessmentbogen/Erhebung des Grades der Beeinträchtigung) werden neu erlassen. Die Kundmachung der Anlagen erfolgt durch Auflage gemäß §1 Abs2 der LEVO-StBHG."
4. §1, §3a und §5 LEVO-StBHG, LGBl 43/2004 idF LGBl 43/2011, lauten:4. §1, §3a und §5 LEVO-StBHG, Landesgesetzblatt 43 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt 43 aus 2011,, lauten:
"§1
Regelungsgegenstand
(1) Diese Verordnung regelt
1. in Anlage 1 die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe erforderlichen Leistungen und die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings (Leistungskatalog),
2 in Anlage 2 die Leistungsentgelte (Entgeltkatalog),
3. in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsbestimmungen,
4. in Anlage 4 das für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung zu verwendende Formular (Einstufungsformular).
(2) Die Anlagen 1 bis 4 werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden
1. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 11A);
2. bei den Bezirksverwaltungsbehörden/Magistrat Graz.
[…]
§3a
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl Nr 43/2011Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2011,
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl Nr 43/2011 zuerkannte stationäre, teilstationäre und mobile Hilfeleistungen gelten ab 1. Oktober 2011 als aufgrund der Rechtslage der Novelle LGBl Nr 43/2011 zuerkannt.(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2011, zuerkannte stationäre, teilstationäre und mobile Hilfeleistungen gelten ab 1. Oktober 2011 als aufgrund der Rechtslage der Novelle Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2011, zuerkannt.
(2) Abweichend von Abs1 ist über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl Nr 43/2011 über den 30. September 2011 hinaus zuerkannten mobilen Hilfeleistungen ‚Wohnassistenz‘, ‚Familienentlastungsdienst‘ und ‚Freizeitassistenz‘ für die Zeit nach dem 30. September 2011 von Amts wegen neu zu entscheiden. Sofern die Behörde bis zum 1. Oktober 2011 keine Entscheidung getroffen hat, sind diese Hilfeleistungen bis zur Entscheidung in erster Instanz, längstens jedoch bis zum 30. November 2011 weiterzugewähren.(2) Abweichend von Abs1 ist über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2011, über den 30. September 2011 hinaus zuerkannten mobilen Hilfeleistungen ‚Wohnassistenz‘, ‚Familienentlastungsdienst‘ und ‚Freizeitassistenz‘ für die Zeit nach dem 30. September 2011 von Amts wegen neu zu entscheiden. Sofern die Behörde bis zum 1. Oktober 2011 keine Entscheidung getroffen hat, sind diese Hilfeleistungen bis zur Entscheidung in erster Instanz, längstens jedoch bis zum 30. November 2011 weiterzugewähren.
(3) – (4) […]
[…]
§5
Inkrafttreten von Novellen
(1) – (2) […]
(3) Die Neuerlassung der Anlagen 1 und 2 durch die Novelle LGBl Nr 5/2009 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.(3) Die Neuerlassung der Anlagen 1 und 2 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 5 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(4) Die Neuerlassung der Anlage 2 durch die Novelle LGBl Nr 16/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.(4) Die Neuerlassung der Anlage 2 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) Die Einfügung des §3a sowie die Neuerlassung der Anlagen 1, 2, 3 und 4 Teil Bdurch die Novelle LGBl Nr 43/2011 treten mit 1. Juni 2011 in Kraft."(5) Die Einfügung des §3a sowie die Neuerlassung der Anlagen 1, 2, 3 und 4 Teil Bdurch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2011, treten mit 1. Juni 2011 in Kraft."
5. Im Abschnitt III. D. der Anlage 1 zur LEVO-StBHG werden nähere Regelungen zur Hilfeleistung "Wohnassistenz" getroffen. In der Fassung LGBl 5/2009 lautete die Bestimmung auszugsweise:5. Im Abschnitt römisch drei. D. der Anlage 1 zur LEVO-StBHG werden nähere Regelungen zur Hilfeleistung "Wohnassistenz" getroffen. In der Fassung Landesgesetzblatt 5 aus 2009, lautete die Bestimmung auszugsweise:
"2.3 LEISTUNGSUMFANG
Die Leistung ist wie folgt zu erbringen:
Betriebstage: 365/Jahr
Die Assistenzzeiten werden ausgehend von den Bedürfnissen des Menschen mit Behinderung angeboten:
• Montag bis Sonntag
• auch an Feiertagen
• regelmäßig
• nach einvernehmlicher telefonischer Vereinbarung und bei Krisenintervention"
6. In der Fassung LGBl 43/2011 lautete der Abschnitt III. D. der Anlage 1 auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogene Wendung ist hervorgehoben):6. In der Fassung Landesgesetzblatt 43 aus 2011, lautete der Abschnitt römisch drei. D. der Anlage 1 auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogene Wendung ist hervorgehoben):
"2.3 LEISTUNGSUMFANG
Die Grundlage der Leistungserbringung ist ein individueller Hilfe- und Betreuungsplan und hat sich am IHB-Gutachten zu orientieren.
Die Leistung ist wie folgt zu erbringen:
Art
Inhalt / Tätigkeit
Durchgängige
Anwesenheit /
Erreichbarkeit
mobil:
Die Betreuungs-/Assistenzzeiten werden ausgehend von den Bedürfnissen des Menschen mit Behinderung und unter Berücksichtigung des zugesprochenen Jahreskontingents (max. 480 Stunden) angeboten:
• Montag bis Freitag
• bei Bedarf auch an Sams-/Sonn- und Feiertagen
• regelmäßig
• nach einvernehmlicher Vereinbarung und bei
Krisenintervention"
365 Tage / Jahr
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
1. Prozessvoraussetzungen
1.1. Das Verordnungsprüfungsverfahren hat nicht ergeben, dass die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, er habe die in Prüfung gezogene Bestimmung anzuwenden, unzutreffend wäre. Es ist auch sonst nichts hervorgekommen, das an der Zulässigkeit der Beschwerde im Anlassverfahren und der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Stelle der Verordnung zweifeln ließe. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist daher zulässig.
2. In der Sache
2.1. §47 Abs1 Stmk. BHG ermächtigt die Steiermärkische Landesregierung, für die nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz zu erbringenden mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen eine Leistungs- und Entgeltverordnung zu erlassen, "insbesondere" Bestimmungen zu in den folgenden Ziffern genannten Regelungsbereichen.
Der Verfassungsgerichtshof ging im Prüfungsbeschluss vorläufig davon aus, dass – wie dies vor allem die Steiermärkische Landesregierung im Anlassverfahren ausgeführt hatte – die mit der Novelle LGBl 62/2011 in §47 Abs1 Z4 Stmk. BHG eingefügte Wendung "bzw. Höchstgrenzen" die gesetzliche Grundlage für die in die Anlage 1 zur StBHG-LEVO eingefügten Stundenhöchstgrenzen für Leistungen darstellt und vor der Novelle LGBl 62/2011 keine gesetzliche Grundlage für die geprüfte Wendung in Punkt 2.3 des Abschnitts III. D. (Wohnassistenz) der Anlage 1 zur LEVO-StBHG bestand. Der Verfassungsgerichtshof ging im Prüfungsbeschluss vorläufig davon aus, dass – wie dies vor allem die Steiermärkische Landesregierung im Anlassverfahren ausgeführt hatte – die mit der Novelle Landesgesetzblatt 62 aus 2011, in §47 Abs1 Z4 Stmk. BHG eingefügte Wendung "bzw. Höchstgrenzen" die gesetzliche Grundlage für die in die Anlage 1 zur StBHG-LEVO eingefügten Stundenhöchstgrenzen für Leistungen darstellt und vor der Novelle Landesgesetzblatt 62 aus 2011, keine gesetzliche Grundlage für die geprüfte Wendung in Punkt 2.3 des Abschnitts römisch drei. D. (Wohnassistenz) der Anlage 1 zur LEVO-StBHG bestand.
2.2. Es kann der Steiermärkischen Landesregierung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrer Äußerung im Verordnungsprüfungsverfahren nunmehr ausführt, §47 Abs1 Stmk. BHG habe bereits vor der mit LGBl 62/2011 erfolgten Novelle eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Beschränkung des Leistungsumfanges der Behindertenhilfe mittels Festlegung von Höchstgrenzen geboten: Mit der Novelle zum Steiermärkischen Behindertengesetz LGBl 74/2007 wurde in §47 Abs1 leg.cit. die Ziffer 6 eingefügt, derzufolge die Landesregierung auch Bestimmungen über "die Leistungskontingente, die Kilometerleistungen sowie die Kombinierbarkeit der Dienste gemäß §45 mit Leistungen in Einrichtungen gemäß §43" zu erlassen hat. Nach dem Wortlaut und Zweck von §47 Abs1 Z6 Stmk. BHG ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Stundenhöchstgrenze der Leistungszuerkennung der in der Anlage 1 zur LEVO-StBHG geregelten Leistungen (auch) auf diese Bestimmung gestützt werden kann.2.2. Es kann der Steiermärkischen Landesregierung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrer Äußerung im Verordnungsprüfungsverfahren nunmehr ausführt, §47 Abs1 Stmk. BHG habe bereits vor der mit Landesgesetzblatt 62 aus 2011, erfolgten Novelle eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Beschränkung des Leistungsumfanges der Behindertenhilfe mittels Festlegung von Höchstgrenzen geboten: Mit der Novelle zum Steiermärkischen Behindertengesetz Landesgesetzblatt 74 aus 2007, wurde in §47 Abs1 leg.cit. die Ziffer 6 eingefügt, derzufolge die Landesregierung auch Bestimmungen über "die Leistungskontingente, die Kilometerleistungen sowie die Kombinierbarkeit der Dienste gemäß §45 mit Leistungen in Einrichtungen gemäß §43" zu erlassen hat. Nach dem Wortlaut und Zweck von §47 Abs1 Z6 Stmk. BHG ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Stundenhöchstgrenze der Leistungszuerkennung der in der Anlage 1 zur LEVO-StBHG geregelten Leistungen (auch) auf diese Bestimmung gestützt werden kann.
2.3. Auch die im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten Akten und das daraus ersichtliche Verfahren der Verordnungserlassung lassen nicht erkennen, dass sich die Einfügung der in Prüfung gezogenen Höchstgrenze für die Zuerkennung von Wohnassistenz in Punkt 2.3 des Abschnitts III. D. (Wohnassistenz) der Anlage 1 zur LEVO-StBHG auf die mit LGBl 62/2011 geänderte Ziffer 4 des §47 Abs1 Stmk. BHG stützte. Als Rechtsgrundlage der Verordnungserlassung wird in LGBl 43/2011 "§47 Abs1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl Nr 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl Nr 81/2010" angeführt. Aus einem im Jänner 2011 von der zuständigen Fachabteilung erstellten Zeitplan für die Erstellung u.a. der Novellen zur StBHG-LEVO und zum Steiermärkischen Behindertengesetz geht hervor, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt das Inkrafttreten der StBHG-LEVO drei Monate vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl 62/2011 zum Steiermärkischen Behindertengesetz geplant war. Die Einfügung von Höchstgrenzen für Leistungen in das Steiermärkische Behindertengesetz wird in der im Zeitplan enthaltenen Grobübersicht der erforderlichen Änderungen nicht angeführt.2.3. Auch die im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten Akten und das daraus ersichtliche Verfahren der Verordnungserlassung lassen nicht erkennen, dass sich die Einfügung der in Prüfung gezogenen Höchstgrenze für die Zuerkennung von Wohnassistenz in Punkt 2.3 des Abschnitts römisch drei. D. (Wohnassistenz) der Anlage 1 zur LEVO-StBHG auf die mit Landesgesetzblatt 62 aus 2011, geänderte Ziffer 4 des §47 Abs1 Stmk. BHG stützte. Als Rechtsgrundlage der Verordnungserlassung wird in Landesgesetzblatt 43 aus 2011, "§47 Abs1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2004,, zuletzt in der Fassung LGBl Nr 81/2010" angeführt. Aus einem im Jänner 2011 von der zuständigen Fachabteilung erstellten Zeitplan für die Erstellung u.a. der Novellen zur StBHG-LEVO und zum Steiermärkischen Behindertengesetz geht hervor, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt das Inkrafttreten der StBHG-LEVO drei Monate vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 62 aus 2011, zum Steiermärkischen Behindertengesetz geplant war. Die Einfügung von Höchstgrenzen für Leistungen in das Steiermärkische Behindertengesetz wird in der im Zeitplan enthaltenen Grobübersicht der erforderlichen Änderungen nicht angeführt.
2.4. Die Einfügung der in Prüfung gezogenen Wendung "(max. 480 Stunden)" im Punkt 2.3 des Abschnitts III. D. (Wohnassistenz) der Anlage 1 zur LEVO-StBHG, LGBl 43/2011, ist daher nicht als eine auf Grund der Novelle LGBl 62/2011 erlassene Verordnungsbestimmung zu qualifizieren, sondern konnte sich auf eine schon vorher geltende gesetzliche Bestimmung stützen. Das Inkrafttreten der in Prüfung gezogenen Wendung schon am 1. Juni 2011 widerspricht daher nicht §59 Abs13 Stmk. BHG.2.4. Die Einfügung der in Prüfung gezogenen Wendung "(max. 480 Stunden)" im Punkt 2.3 des Abschnitts römisch drei. D. (Wohnassistenz) der Anlage 1 zur LEVO-StBHG, Landesgesetzblatt 43 aus 2011,, ist daher nicht als eine auf Grund der Novelle Landesgesetzblatt 62 aus 2011, erlassene Verordnungsbestimmung zu qualifizieren, sondern konnte sich auf eine schon vorher geltende gesetzliche Bestimmung stützen. Das Inkrafttreten der in Prüfung gezogenen Wendung schon am 1. Juni 2011 widerspricht daher nicht §59 Abs13 Stmk. BHG.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch vier. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Es war daher auszusprechen, dass die Wendung "(max. 480 Stunden)" im Punkt 2.3 des Abschnitts III. D. (Wohnassistenz) der Anlage 1 zur LEVO-StBHG, LGBl 43/2011, nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird.1. Es war daher auszusprechen, dass die Wendung "(max. 480 Stunden)" im Punkt 2.3 des Abschnitts römisch drei. D. (Wohnassistenz) der Anlage 1 zur LEVO-StBHG, Landesgesetzblatt 43 aus 2011,, nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Behinderte, Novellierung, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:V85.2012Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013