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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
StVO 1960 §43Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung in Graz mangels Erforderlichkeit der Herabsetzung der zulässigen HöchstgeschwindigkeitRechtssatz
Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens; denkmögliche Anwendung der angefochtenen Verordnung durch den antragstellenden UVS.
Zwar beantragt der UVS Steiermark die Feststellung, dass die Verordnung "des Bürgermeisters" gesetzwidrig war, obwohl es sich bei der maßgeblichen Verordnung um eine Verordnung des Stadtsenates handelt, doch diese falsche Bezeichnung schadet nicht. Durch die im Antrag enthaltenen näheren Ausführungen (Geschäftszahl, Datum, Inhalt der Verordnung) ist mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, welche Verordnung der UVS Steiermark anfechten wollte.
Wenn auch der UVS Steiermark die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung beantragt, obwohl sie nach wie vor in Kraft steht, so führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrages.
Aufhebung der Verordnung des Stadtsenates Graz vom 20.01.2010, ZA 10/1-034383/2009-0005, als gesetzwidrig.
Die verordnungserlassende Behörde, der Stadtsenat Graz, räumt in ihrer Stellungnahme selbst ein, dass die im Antrag vorgebrachten Bedenken zutreffen. Da somit keine Gründe für die Erforderlichkeit der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit iSd §43 StVO vorliegen, ist die angefochtene Verordnung gesetzwidrig.
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:V36.2012Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013