Index
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
StVO 1960 §43Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung in Graz mangels Erforderlichkeit der Herabsetzung der zulässigen HöchstgeschwindigkeitSpruch
I. Die Verordnung des Stadtsenates Graz vom 20. Jänner 2010, ZA 10/1-034383/2009-0005, wird als gesetzwidrig aufgehoben.römisch eins. Die Verordnung des Stadtsenates Graz vom 20. Jänner 2010, ZA 10/1-034383/2009-0005, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.römisch zwei. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (im Folgenden: UVS Steiermark) ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 16. Jänner 2012 anhängig, mit dem dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, er habe am 8. Juli 2011 in der Hans-Groß-Gasse die durch Verbotszeichen gemäß §52 lita Z10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten.
2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellte der UVS Steiermark gemäß Art129a Abs3 iVm Art89 Abs2 und 3 B-VG den Antrag, auszusprechen, "dass die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20.01.2010, GZ: A10/1-034383/2009-0005, gesetzwidrig war". 2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellte der UVS Steiermark gemäß Art129a Abs3 in Verbindung mit Art89 Abs2 und 3 B-VG den Antrag, auszusprechen, "dass die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20.01.2010, GZ: A10/1-034383/2009-0005, gesetzwidrig war".
2.1. Zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnung führt der UVS Steiermark aus, dass die Frage, ob die angefochtene Verordnung gesetzmäßig sei, eine Vorfrage iSd §57 Abs2 VfGG für seine Entscheidung über die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz sei.
2.2. Inhaltlich führt der UVS Steiermark aus, dass sich bei einer Besichtigung der von der Verordnung erfassten Straße am 11. November 2009 sämtliche Anwesende, nämlich Vertreter der Stadt Graz, der Bundespolizeidirektion Graz sowie der Wirtschaftskammer Steiermark gegen die Erlassung der Verordnung ausgesprochen haben. Die Verordnung sei schließlich auf Grund einer "Weisung" der Vizebürgermeisterin vom 20. Jänner 2010 erlassen worden. Daraus ergebe sich für den UVS Steiermark, dass die Verordnung nicht iSd §43 StVO erforderlich und daher gesetzwidrig sei.
3. Die verordnungserlassende Behörde legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie die Ausführungen des UVS Steiermark für zutreffend erachtet.
4. Der am Verfahren beteiligte Berufungswerber des beim UVS Steiermark anhängigen Verfahrens erstattete keine Äußerung.
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
Die Verordnung des Stadtsenates Graz vom 20. Jänner 2010, ZA10/1-034383/2009-0005, lautet:
"Verordnung
Gemäß §43 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idgF (StVO) wird aufgrund des Verhandlungsergebnisses vom 11.11.2009 für die/den Hans-Groß-Gasse ein(e) 'Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 30 km/h' verordnet.Gemäß §43 StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, idgF (StVO) wird aufgrund des Verhandlungsergebnisses vom 11.11.2009 für die/den Hans-Groß-Gasse ein(e) 'Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 30 km/h' verordnet.
Diese Verordnung tritt gem. §44 Abs1 StVO mit der Anbringung des/der
Straßenverkehrszeichen(s) gem. §52a Z10a u. b StVO 1960 in Kraft.Diese Verordnung tritt gem. §44 Abs1 StVO mit der Anbringung des/der , Straßenverkehrszeichen(s) gem. §52a Z10a u. b StVO 1960 in Kraft.
Die Position(en) der/des Verkehrszeichen(s) sind im beigelegten Plan, welcher einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, ersichtlich gemacht.
Für den Stadtsenat:
[…]"
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
1. Prozessvoraussetzungen
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden Unabhängigen Verwaltungssenat an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieser Behörde in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Unabhängigen Verwaltungssenates im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden Unabhängigen Verwaltungssenat an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieser Behörde in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Unabhängigen Verwaltungssenates im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,).
1.1.1. Da der UVS Steiermark über eine Berufung gegen ein Straferkenntnis zu entscheiden hat, mit dem dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, er habe die in der angefochtenen Verordnung festgelegte Höchstgeschwindigkeit überschritten, ist es jedenfalls denkmöglich, dass der UVS Steiermark die angefochtene Verordnung anzuwenden hat.
1.1.2. Zwar beantragt der UVS Steiermark die Feststellung, dass die Verordnung "des Bürgermeisters" gesetzwidrig war, obwohl es sich bei der maßgeblichen Verordnung um eine Verordnung des Stadtsenates handelt, doch diese falsche Bezeichnung schadet nicht. Durch die im Antrag enthaltenen näheren Ausführungen (Geschäftszahl, Datum, Inhalt der Verordnung) ist mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, welche Verordnung der UVS Steiermark anfechten wollte.
1.1.3. Wenn auch der UVS Steiermark die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung beantragt, obwohl sie nach wie vor in Kraft steht, so führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrages.
1.2. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.
2. In der Sache
Der Antrag ist auch begründet.
2.1. Die verordnungserlassende Behörde, der Stadtsenat Graz, räumt in ihrer Stellungnahme selbst ein, dass die im Antrag vorgebrachten Bedenken zutreffen. Da somit keine Gründe für die Erforderlichkeit der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit iSd §43 StVO vorliegen, ist die angefochtene Verordnung gesetzwidrig.
2.2. Die angefochtene Verordnung ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen römisch vier. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die angefochtene Verordnung ist aus den vorstehenden Gründen als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches gründet sich auf Art139 Abs5 zweiter Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z7 KundmachungsG.2. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches gründet sich auf Art139 Abs5 zweiter Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 Z7 KundmachungsG.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:V36.2012Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013