TE Vfgh Erkenntnis 2013/2/21 B686/12 ua

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

DSt 1990 §16, §19 Abs1 Z2, Abs3 Z12
RAO §10 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
  1. RAO § 10 heute
  2. RAO § 10 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2006
  5. RAO § 10 gültig von 01.01.1991 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verlängerung der einstweiligen Maßnahme der Entziehung des Vertretungsrechts eines Rechtsanwaltes bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung sowie durch die auf die gerichtlichen Feststellungen gestützte Verhängung einer Geldbuße wegen des Disziplinarvergehens der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Klagenfurt. Mit Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (im Folgenden: RAK Kärnten) vom 16. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer mit einstweiliger Maßnahme gemäß §19 Abs1 und Abs3 Z1 litb Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl 474/1990 idF BGBl 141/2009 (im Folgenden: DSt), das Vertretungsrecht in Strafsachen vor den Gerichten des Oberlandesgerichtsprengels Graz (im Folgenden: OLG-Sprengel Graz) bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Bezirksgericht Klagenfurt (im Folgenden: BG Klagenfurt) anhängigen Strafverfahrens entzogen. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Klagenfurt. Mit Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (im Folgenden: RAK Kärnten) vom 16. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer mit einstweiliger Maßnahme gemäß §19 Abs1 und Abs3 Z1 litb Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Bundesgesetzblatt 474 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt 141 aus 2009, (im Folgenden: DSt), das Vertretungsrecht in Strafsachen vor den Gerichten des Oberlandesgerichtsprengels Graz (im Folgenden: OLG-Sprengel Graz) bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Bezirksgericht Klagenfurt (im Folgenden: BG Klagenfurt) anhängigen Strafverfahrens entzogen.

1.1. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (im Folgenden: OBDK) vom 21. September 2009 keine Folge gegeben. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des BG Klagenfurt vom 22. April 2009 für schuldig erkannt wurde, eine (näher bezeichnete) verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtsverhältnisses gebraucht und damit das Vergehen der Urkundenfälschung nach §223 Abs2 StGB begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde vom BG Klagenfurt zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen à € 50,– verurteilt, somit zu einer Gesamtgeldstrafe von € 6.000,–. Der dagegen erhobenen Berufung hat das Landesgericht Klagenfurt (im Folgenden: LG Klagenfurt) mit rechtskräftigem Urteil vom 26. November 2009 teilweise Folge gegeben, indem die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe auf ein Ausmaß von 80 Tagessätzen à € 50,–, somit auf eine Gesamtgeldstrafe von € 4.000,– herabgesetzt wurde.

1.2. Mit Beschluss des Disziplinarrates der RAK Kärnten vom 15. Februar 2010 wurde die über den Beschwerdeführer verhängte einstweilige Maßnahme verlängert und das Vertretungsrecht in Strafsachen vor den Gerichten des OLG-Sprengels Graz bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Disziplinarverfahrens (Pkt. 2.) entzogen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss der OBDK vom 6. Februar 2012 keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des LG Klagenfurt vom 26. November 2009 rechtskräftig wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß §223 Abs2 StGB verurteilt worden sei. Damit sei einerseits die einstweilige Maßnahme des Disziplinarrates vom 16. März 2009 außer Kraft getreten, anderseits sei das Urteil Grundlage der erneuten Entziehung des Vertretungsrechts durch den Disziplinarrat gemäß §19 Abs1 Z2 iVm §19 Abs3 Z12 litb DSt gewesen. Die einstweilige Maßnahme sei mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarverfahrens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, sowohl im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung als auch zum Schutz des Ansehens des Standes, erforderlich gewesen. Das Vergehen der Urkundenfälschung sei derart gravierend, dass der Disziplinarrat das Vertretungsrecht – mit Rücksicht auf den Bescheid des Disziplinarrates vom 31. Mai 2010, mit dem auch die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von drei Monaten (bedingt auf zwei Jahre) ausgesprochen worden sei – zu Recht bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens entzogen habe. Aufgrund der Bestätigung des Bescheides des Disziplinarrates durch die OBDK mit Bescheid vom 6. Februar 2012 sei das Aufrechterhalten der einstweiligen Maßnahme des Entzuges des Vertretungsrechtes nicht unverhältnismäßig gewesen. 1.2. Mit Beschluss des Disziplinarrates der RAK Kärnten vom 15. Februar 2010 wurde die über den Beschwerdeführer verhängte einstweilige Maßnahme verlängert und das Vertretungsrecht in Strafsachen vor den Gerichten des OLG-Sprengels Graz bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Disziplinarverfahrens (Pkt. 2.) entzogen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss der OBDK vom 6. Februar 2012 keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des LG Klagenfurt vom 26. November 2009 rechtskräftig wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß §223 Abs2 StGB verurteilt worden sei. Damit sei einerseits die einstweilige Maßnahme des Disziplinarrates vom 16. März 2009 außer Kraft getreten, anderseits sei das Urteil Grundlage der erneuten Entziehung des Vertretungsrechts durch den Disziplinarrat gemäß §19 Abs1 Z2 in Verbindung mit §19 Abs3 Z12 litb DSt gewesen. Die einstweilige Maßnahme sei mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarverfahrens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, sowohl im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung als auch zum Schutz des Ansehens des Standes, erforderlich gewesen. Das Vergehen der Urkundenfälschung sei derart gravierend, dass der Disziplinarrat das Vertretungsrecht – mit Rücksicht auf den Bescheid des Disziplinarrates vom 31. Mai 2010, mit dem auch die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von drei Monaten (bedingt auf zwei Jahre) ausgesprochen worden sei – zu Recht bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens entzogen habe. Aufgrund der Bestätigung des Bescheides des Disziplinarrates durch die OBDK mit Bescheid vom 6. Februar 2012 sei das Aufrechterhalten der einstweiligen Maßnahme des Entzuges des Vertretungsrechtes nicht unverhältnismäßig gewesen.

2. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der RAK Kärnten vom 31. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt, weil er auf der Vollmachtsurkunde vom 11. November 2004 über die von Mag. Christoph D. als Geschäftsführer für die P. GmbH dem Beschwerdeführer erteilten Bevollmächtigung eigenmächtig den Zusatz "und der W. & N. GmbH" angebracht und die so verfälschte Urkunde in einem gegen die W. & N. GmbH geführten Honorarprozess am BG Klagenfurt zum Beweis für das Bestehen eines angeblichen Auftrags- und Vollmachtsverhältnisses sowie einer angeblichen Zuständigkeitsvereinbarung verwendet hat. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldbuße in der Höhe von € 2.000,– verhängt, wobei das Vorliegen diverser Vorverurteilungen als erschwerend und die lange Verfahrensdauer als mildernd erachtet wurden. Weiters wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von drei Monaten verhängt, wobei der Ausspruch der Untersagung bedingt auf zwei Jahre nachgesehen wurde.

2.1. Der gegen den Bescheid des Disziplinarrates der RAK Kärnten erhobenen Berufung wurde mit als Bescheid zu wertendem Erkenntnis der OBDK vom 6. Februar 2012 keine Folge gegeben. Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des LG Klagenfurt vom 26. November 2009 für schuldig erkannt worden sei, das Vergehen der Urkundenfälschung nach §223 Abs2 StGB begangen zu haben. Das DSt enthalte zwar keine ausdrücklich normierte Bindung an ein verurteilendes Straferkenntnis, jedoch habe die OBDK zu dieser Problematik in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, dass der Disziplinarrat an ein verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichts und an dessen Feststellungen gebunden sei, weil ein ordnungsgemäß zustande gekommenes Strafurteil eine hohe Garantie der Wahrheitsfindung darstelle und ein Abgehen nur bei schwerwiegenden Bedenken gegen die Richtigkeit des Strafurteils zulässig sei. Aus den den Urteilen des BG bzw. LG Klagenfurt zugrunde liegenden Feststellungen würden sich keine schwerwiegenden Bedenken gegen deren Richtigkeit ergeben, sodass kein Anlass bestehe, an deren ordnungsgemäßen Zustandekommen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer versuche vielmehr im Wege seiner Berufung das zu erreichen, was ihm im Strafverfahren nicht gelungen sei, nämlich eine Bestätigung zu erhalten, dass er "korrekt" gehandelt habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach hinsichtlich des Anbringens der Textfolge "und der W. & N. GmbH" auf der Vollmacht von einer "konkludenten Ermächtigung" auszugehen sei, dass es sich hierbei um "keine eigentliche Abänderung" handle, sondern um eine
"eigenmächtige Berichtigung", seien insgesamt nicht zutreffend und rechtlich verfehlt. Nach §10 Abs2 RAO sei der Rechtsanwalt verpflichtet, durch "Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit" in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren. Bewusst unrichtige Angaben in einer Vollmacht würden eine schwere Berufspflichtverletzung und eine arge Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes darstellen.
2.1. Der gegen den Bescheid des Disziplinarrates der RAK Kärnten erhobenen Berufung wurde mit als Bescheid zu wertendem Erkenntnis der OBDK vom 6. Februar 2012 keine Folge gegeben. Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des LG Klagenfurt vom 26. November 2009 für schuldig erkannt worden sei, das Vergehen der Urkundenfälschung nach §223 Abs2 StGB begangen zu haben. Das DSt enthalte zwar keine ausdrücklich normierte Bindung an ein verurteilendes Straferkenntnis, jedoch habe die OBDK zu dieser Problematik in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, dass der Disziplinarrat an ein verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichts und an dessen Feststellungen gebunden sei, weil ein ordnungsgemäß zustande gekommenes Strafurteil eine hohe Garantie der Wahrheitsfindung darstelle und ein Abgehen nur bei schwerwiegenden Bedenken gegen die Richtigkeit des Strafurteils zulässig sei. Aus den den Urteilen des BG bzw. LG Klagenfurt zugrunde liegenden Feststellungen würden sich keine schwerwiegenden Bedenken gegen deren Richtigkeit ergeben, sodass kein Anlass bestehe, an deren ordnungsgemäßen Zustandekommen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer versuche vielmehr im Wege seiner Berufung das zu erreichen, was ihm im Strafverfahren nicht gelungen sei, nämlich eine Bestätigung zu erhalten, dass er "korrekt" gehandelt habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach hinsichtlich des Anbringens der Textfolge "und der W. & N. GmbH" auf der Vollmacht von einer "konkludenten Ermächtigung" auszugehen sei, dass es sich hierbei um "keine eigentliche Abänderung" handle, sondern um eine , "eigenmächtige Berichtigung", seien insgesamt nicht zutreffend und rechtlich verfehlt. Nach §10 Abs2 RAO sei der Rechtsanwalt verpflichtet, durch "Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit" in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren. Bewusst unrichtige Angaben in einer Vollmacht würden eine schwere Berufspflichtverletzung und eine arge Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes darstellen.

3. Gegen diesen Bescheid der OBDK vom 6. Februar 2012 (Pkt. 2.1.) und gegen den als Bescheid zu wertenden Beschluss der OBDK vom 6. Februar 2012 (Pkt. 1.2.) richten sich die (weitgehend wortgleichen) Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung geltend gemacht werden. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die angemessene Verfahrensdauer im vorliegenden Fall überschritten worden sei, weil das Disziplinarverfahren fünf Jahre angedauert habe, wobei das Verfahren vor der belangten Behörde rund 17 Monate gedauert habe. Die Verfahrensdauer könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.

Weiters habe die belangte Behörde willkürlich gehandelt, weil sie kein eigenes Ermittlungsverfahren geführt habe. Sie habe sich bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ausschließlich auf die rechtskräftigen Feststellungen aus den Gerichtsakten des BG bzw. LG Klagenfurt gestützt und damit gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung verstoßen. Zudem sei die Begründung der Bescheide willkürlich. Auch die Beweisanträge des Beschwerdeführers seien nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei weiters aufgrund desselben angelasteten Fehlverhaltens mehrmals disziplinär geahndet worden. Bei der Strafbemessung hätte jedenfalls die gegen den Beschwerdeführer vom Disziplinarrat mit Bescheid vom 16. März 2009 verhängte einstweilige Maßnahme berücksichtigt werden müssen und ebenso der Umstand, dass die einstweilige Maßnahme aufgrund der langen Verfahrensdauer rund drei Jahre angedauert habe. Der Beschwerdeführer sei auch in seinem Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt worden: Die belangte Behörde habe ihm – ohne Rücksicht auf den schon per se überlangen und seit mehr als drei Jahren aufrechten Entzug des Vertretungsrechtes in Strafsachen vor Gerichten im OLG-Sprengel Graz – nochmals ein Berufsverbot in Form einer Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für drei Monate bedingt auf zwei Jahre auferlegt.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Beschwerden entgegentritt und deren Ab- bzw. Zurückweisung beantragt.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – zulässigen – Beschwerden erwogen: Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – zulässigen – Beschwerden erwogen:

1.1. Bedenken gegen die den Bescheiden zugrunde liegenden Rechtsvorschriften wurden weder in den Beschwerden behauptet noch sind solche beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieser Beschwerdefälle entstanden.

Der Beschwerdeführer ist daher durch die angefochtenen Bescheide nicht in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.

1.2. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art6 EMRK wegen Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer. Das Disziplinarverfahren habe fünf Jahre gedauert, wobei das Verfahren vor der belangten Behörde rund 17 Monate gedauert habe; die Verfahrensdauer könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.

Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung binnen angemessener Frist gemäß Art6 Abs1 EMRK würde dann vorliegen, wenn die belangte Behörde nach Ablauf einer unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens eine Entscheidung fällt, ohne die unangemessen lange Dauer bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 16.385/2001, 19.403/2011).Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung binnen angemessener Frist gemäß Art6 Abs1 EMRK würde dann vorliegen, wenn die belangte Behörde nach Ablauf einer unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens eine Entscheidung fällt, ohne die unangemessen lange Dauer bei der Strafzumessung zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 16.385 aus 2001,, 19.403 aus 2011,).

Die Disziplinarbehörden haben in der Dauer des Disziplinarverfahrens insgesamt eine unangemessen lange Verzögerung erkannt und dies bei der Strafbemessung als Milderungsgrund berücksichtigt. Ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist ihnen dabei nicht unterlaufen.

Der Beschwerdeführer ist daher nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK verletzt worden.

1.3. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und begründet dies damit, dass die belangte Behörde kein eigenes Ermittlungsverfahren geführt habe. Sie habe sich bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ausschließlich auf die rechtskräftigen Feststellungen aus den Gerichtsakten des BG bzw. LG Klagenfurt gestützt und damit gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung verstoßen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in dem Gerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen. Es ist nicht Aufgabe der Disziplinarbehörden, durch eigene Erhebungen und Feststellungen das Strafverfahren zu wiederholen oder gleichsam weiterzuführen (vgl. VfSlg 15.587/1999, 15.842/2000).Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in dem Gerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen. Es ist nicht Aufgabe der Disziplinarbehörden, durch eigene Erhebungen und Feststellungen das Strafverfahren zu wiederholen oder gleichsam weiterzuführen vergleiche VfSlg 15.587 aus 1999,, 15.842 aus 2000,).

1.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe die Bescheide willkürlich begründet und die Beweisanträge des Beschwerdeführers im Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei weiters aufgrund desselben angelasteten Fehlverhaltens mehrmals disziplinär geahndet worden. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer die Unverhältnismäßigkeit der Strafe.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002,).

1.3.2. Der belangten Behörde ist kein in die Verfassungssphäre reichender Vollzugsfehler vorwerfbar, wenn sie auf Grund der rechtskräftigen Feststellungen des BG bzw. LG Klagenfurt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer schuldhaft seine Berufspflichten verletzt hat, indem er eine verfälschte Vollmachtsurkunde zur Durchsetzung seiner Honorarforderung vor dem BG Klagenfurt vorgelegt hat. Die belangte Behörde bezweifelt das ordnungsgemäße Zustandekommen des Strafurteils nicht. Der Beschwerdeführer hatte im Gerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen. Die Bescheide sind auch ausreichend und nachvollziehbar begründet. Es ist der belangten Behörde daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass den Beweisanträgen die rechtliche Relevanz fehlte.

1.3.3. Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie sowohl die über den Beschwerdeführer verhängte einstweilige Maßnahme des Entzugs des Vertretungsrechts in Strafsachen vor den Gerichten des OGL-Sprengels Graz als auch die über den Beschwerdeführer verhängte Disziplinarstrafe wegen des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes bestätigt.

1.3.4. Auch bei der Verhängung der Strafe hat die belangte Behörde keine Willkür geübt. In den angefochtenen Bescheiden kommt sie zu dem Ergebnis, dass es sich im vorliegenden Fall um ein besonders gravierendes strafbares Verhalten handelt. Der Beschwerdeführer wurde von einem Strafgericht wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß §223 Abs2 StGB rechtskräftig verurteilt. Bewusst unrichtige Angaben in einer Vollmacht stellen ohne Zweifel eine schwere Berufspflichtenverletzung und eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar. Damit kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, dass die verhängte Strafe zu dem Disziplinarvergehen, dessen der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde, außer Verhältnis stünde. Im Übrigen ist die Frage, ob die belangte Behörde das Gesetz bei der Strafbemessung in jeder Hinsicht richtig gehandhabt hat, eine Frage der Anwendung des einfachen Gesetzes (vgl. zB VfSlg 18.561/2008).1.3.4. Auch bei der Verhängung der Strafe hat die belangte Behörde keine Willkür geübt. In den angefochtenen Bescheiden kommt sie zu dem Ergebnis, dass es sich im vorliegenden Fall um ein besonders gravierendes strafbares Verhalten handelt. Der Beschwerdeführer wurde von einem Strafgericht wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß §223 Abs2 StGB rechtskräftig verurteilt. Bewusst unrichtige Angaben in einer Vollmacht stellen ohne Zweifel eine schwere Berufspflichtenverletzung und eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar. Damit kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, dass die verhängte Strafe zu dem Disziplinarvergehen, dessen der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde, außer Verhältnis stünde. Im Übrigen ist die Frage, ob die belangte Behörde das Gesetz bei der Strafbemessung in jeder Hinsicht richtig gehandhabt hat, eine Frage der Anwendung des einfachen Gesetzes vergleiche zB VfSlg 18.561 aus 2008,).

Auch ist der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn sie vor dem Hintergrund des Umstandes, dass für den Beschwerdeführer als Angehöriger des Berufsstandes der Rechtsanwälte besondere Anforderungen hinsichtlich der korrekten Einhaltung von Rechtsvorschriften gelten, zum Ergebnis kommt, dass die Verlängerung der einstweiligen Maßnahme des Entzugs des Vertretungsrechts vor den Gerichten des OLG-Sprengels Graz bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Disziplinarverfahrens – mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Disziplinarverfahrens wegen zu besorgender schwerer Nachteile – erforderlich war.

Der Beschwerdeführer ist daher nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

1.4. Da die verhängte Strafe – wie bereits ausgeführt – nicht unverhältnismäßig ist, liegt auch keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung vor.

1.5. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in einem anderen, von ihm nicht geltend gemachten, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist daher durch die angefochtenen Bescheide nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden.

2. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.

3. Ob die angefochtenen Bescheide auch in jeder Hinsicht dem Gesetz entsprechen, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerden – wie im vorliegenden Fall – gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).3. Ob die angefochtenen Bescheide auch in jeder Hinsicht dem Gesetz entsprechen, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerden – wie im vorliegenden Fall – gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann vergleiche VfSlg 10.659 aus 1985,, 12.915 aus 1991,, 14.408 aus 1996,, 16.570 aus 2002, und 16.795 aus 2003,).

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Disziplinarrecht, Rechtsanwälte, Strafbemessung, Verfahrensdauer überlange, fair trial, Erwerbsausübungsfreiheit, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Gerichtsakte)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B686.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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