RS Vwgh 2005/4/6 2002/09/0060

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Schon aufgrund der geschichtlichen Bedeutung als Wohnhaus der Katharina Schratt ist die Villenanlage als Denkmal anzusehen (Hinweis E 18.12.1975, Zl. 447/75, VwSlg. 8950 A/1975), ist es für die Denkmaleigenschaft doch ausreichend, wenn die Bedeutung des Objekts in einem der drei in § 1 Abs. 1 DMSG genannten Bereiche (also dem geschichtlichen oder künstlerischen oder sonstigen kulturellen) besteht (Hinweis auf das E 20.11.2001, Zl. 2001/09/0072, und die darin angegebene Judikatur). Danach besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Villenanlage als Denkmal (hier: als Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG) aber wegen dieser geschichtlichen Bedeutung selbst dann, wenn die künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung für die Unterschutzstellung (bzw. Teilunterschutzstellung) nicht hinreichend wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090060.X01

Im RIS seit

10.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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