RS Vfgh 2013/6/6 B1359/2012

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Veröffentlicht am 06.06.2013
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO §10 Abs2
DSt 1990 §16 Abs1 Z2, §26 Abs3, §32 Abs1, §54 Abs3
B-VG Art 7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art10
  1. RAO § 10 heute
  2. RAO § 10 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2006
  5. RAO § 10 gültig von 01.01.1991 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen standeswidrigen Verhaltens durch Beschimpfungen und Unterstellung strafbarer Handlungen in der Privatsphäre; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §16 Abs1 Z2 DSt (Strafrahmen von bis zu EUR 45.000,-), gegen §32 Abs1 DSt (Abhaltung einer nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Disziplinarrat) und gegen §54 Abs3 Satz 1 DSt (Unbedenklichkeit der Mitwirkung von Anwaltsrichtern).

Der Disziplinarrat ist - im Gegensatz zum Verfahren vor der OBDK, in dem die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vorgesehen ist - kein Tribunal iS des Art6 EMRK.

Keine Willkür, auch nicht bei Verhängung der Strafe.

Es ist der OBDK kein in die Verfassungssphäre reichender Vollzugsfehler vorwerfbar, wenn sie davon ausging, dass den (neuen) Beweisanträgen des Beschwerdeführers die rechtliche Relevanz fehlte.

Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, ist die OBDK von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Damit kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass die verhängte Strafe zu dem Disziplinarvergehen, dessen der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde, außer Verhältnis stünde.

Keine Verpflichtung zur Verlegung der rechtzeitig angekündigten Verhandlung; eindeutiger Vorwurf, der Beschwerdeführer habe aus - näher genannten Gründen - gegen §10 Abs2 RAO verstoßen.

Keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren.

Eine Verfahrensdauer von knapp drei Jahren bewirkt angesichts von zwei Instanzen und zwei mündlichen Verhandlungen keine Verletzung des Art6 EMRK im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer.

Da der Beschwerdeführer keines der Mitglieder des Disziplinarrates wegen Befangenheit abgelehnt (vgl §26 Abs3 DSt) und eine Befangenheit auch in seiner Berufung nicht gerügt hat, kann der OBDK aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass im vorliegenden Fall keine Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrates der RAK Wien vorlag.Da der Beschwerdeführer keines der Mitglieder des Disziplinarrates wegen Befangenheit abgelehnt vergleiche §26 Abs3 DSt) und eine Befangenheit auch in seiner Berufung nicht gerügt hat, kann der OBDK aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass im vorliegenden Fall keine Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrates der RAK Wien vorlag.

Der Beschwerdeführer hatte während des Berufungsverfahrens die Möglichkeit, in den Verfahrensakt Einsicht zu nehmen, und in der rechtzeitig anberaumten mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen.

Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit.

Es ist der OBDK aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn sie bei derartigen Äußerungen wie etwa "mieser, hinterfotziger Betrüger", "drogensüchtiger Dieb", "Arsch" eine Berufspflichtenverletzung und Standesverletzung feststellt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Tribunal, Verhandlung mündliche, fair trial, Verfahrensdauer überlange, Befangenheit, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1359.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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