RS Vfgh 2013/6/12 U1372/2012 ua

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Veröffentlicht am 12.06.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §9, §10
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aberkennung des subsidiären Schutzes und Ausweisung der unter Innenohrtaubheit leidenden Fünftbeschwerdeführerin sowie Ausweisung der Eltern und Geschwister nach Armenien wegen Unterlassung der Ermittlungstätigkeit hinsichtlich eines anhängigen pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens sowie Außerachtlassung von Aktenelementen bei der Interessenabwägung im Rahmen der Ausweisungsentscheidung

Rechtssatz

Im dritten Verfahrensgang hat der AsylGH den Bescheid des BAA bestätigt und damit die Unterlassung der Ermittlungstätigkeit des BAA - hins der beim Bezirksgericht anhängigen Pflegschaftssache bezüglich der Fünftbeschwerdeführerin - hingenommen, ohne weitere Verfahrensschritte vorzunehmen.

Im Rahmen seiner Ausweisungsentscheidung geht der AsylGH davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin der Operation der Fünftbeschwerdeführerin (Einsetzung eines Cochlea-Implantates) aus rein aufenthaltsrechtlichem Kalkül nicht zugestimmt oder gar mit der Gehörlosigkeit ihrer Tochter "kalkuliert" hätten.

Der AsylGH legt diese Umstände seiner gegen den Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ausschlagenden Interessenabwägung zugrunde. Zum einen stützt er sich dabei allerdings auf Annahmen, die nicht ermittelt wurden. Zum anderen setzt sich der AsylGH bei seinen beweiswürdigenden Feststellungen in keiner Weise mit Aspekten betr die im Verfahren ergangenen ärztlichen Stellungnahmen bzw das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin (Mutter), sie habe Angst vor der Operation, auseinander.

Der AsylGH übersieht zudem, dass die Bescheide des BAA hinsichtlich der bereits im Jahr 2003 eingereisten Erst- und Zweitbeschwerdeführer am 07.09.2004 ergingen. Mit Blick auf die dagegen erhobenen Berufungen erfolgten bis zum 25.11.2009 keinerlei Verfahrensschritte, nachdem der rechtsfreundliche Vertreter der Erst- bis Viertbeschwerdeführer am 19.11.2008 um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht hatte. Die Beschwerdeführer haben im Verlauf des Verfahrens zu erkennen gegeben, auch weiter an einer raschen Beendigung des Verfahrens interessiert zu sein.

Im Übrigen Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

Entscheidungstexte

  • U1372/2012 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.06.2013 U1372/2012 ua

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U1372.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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