TE Vfgh Beschluss 2013/6/12 B440/2013

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Veröffentlicht am 12.06.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

VfGG §35 Abs2, §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §464 Abs3
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos aufgrund Einlangens des an eine unzuständige Stelle (hier: Verwaltungsgerichtshof) adressierten Antrags nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Spruch

I.römisch eins.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II.römisch zwei.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.1. Mit einem am 15. April 2013 in einem an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, adressierten Kuvert zur Post gegebenen Antrag begehrt die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen den oben angeführten Bescheid. Dieser Antrag langte am folgenden Tag beim Verwaltungsgerichtshof ein, der ihn an den Verfassungsgerichtshof weiterleitete, wo er am 17. April 2013 einlangte.römisch eins.1. Mit einem am 15. April 2013 in einem an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, adressierten Kuvert zur Post gegebenen Antrag begehrt die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen den oben angeführten Bescheid. Dieser Antrag langte am folgenden Tag beim Verwaltungsgerichtshof ein, der ihn an den Verfassungsgerichtshof weiterleitete, wo er am 17. April 2013 einlangte.

2. Mit einem am 16. April 2013 in einem an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, adressierten Kuvert zur Post gegebenen Schriftsatz erhebt die Einschreiterin Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den oben angeführten Bescheid. Diese Eingabe langte am folgenden Tag beim Verwaltungsgerichtshof ein, der sie an den Verfassungsgerichtshof weiterleitete, wo sie am 18. April 2013 einlangte.

3. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Antragstellerin am 5. März 2013 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG endete daher mit Ablauf des 16. April 2013.

II. Eine Voraussetzung für die in §89 Abs1 GOG vorgesehene Nichteinrechnung des Postenlaufes ua. in eine Rechtsmittelfrist ist die Adressierung des Schriftstückes an das zuständige Gericht. Im Falle der Falschadressierung kann eine befristete Prozesshandlung nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt (vgl. Buchegger in Fasching/Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II/22, 2003, §126 ZPO Rz 22 f.; Gitschthaler in Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO3, 2006, §§124-126 Rz 14; Klauser/Kodek, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung17, 2012, §126 ZPO E7 f.).römisch zwei. Eine Voraussetzung für die in §89 Abs1 GOG vorgesehene Nichteinrechnung des Postenlaufes ua. in eine Rechtsmittelfrist ist die Adressierung des Schriftstückes an das zuständige Gericht. Im Falle der Falschadressierung kann eine befristete Prozesshandlung nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt vergleiche Buchegger in Fasching/Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II/22, 2003, §126 ZPO Rz 22 f.; Gitschthaler in Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO3, 2006, §§124-126 Rz 14; Klauser/Kodek, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung17, 2012, §126 ZPO E7 f.).

III. Da zum Zeitpunkt des Einlangens des vorliegenden Antrages und der vorliegenden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof die Beschwerdefrist schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet; die tatsächlich eingebrachte Beschwerde ist aus dem angeführten Grund verspätet.römisch drei. Da zum Zeitpunkt des Einlangens des vorliegenden Antrages und der vorliegenden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof die Beschwerdefrist schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet; die tatsächlich eingebrachte Beschwerde ist aus dem angeführten Grund verspätet.

IV. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl. zB VfSlg 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99) und die Beschwerde wegen Versäumung einer gesetzlichen Frist gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG zurückzuweisen.römisch vier. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) abzuweisen vergleiche zB VfSlg 14.582 aus 1996,; VfGH 17.3.1999, B311/99) und die Beschwerde wegen Versäumung einer gesetzlichen Frist gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B440.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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