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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan mangels Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens einer geschützten familiären bzw Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem kranken und pflegebedürftigen österreichischen VaterRechtssatz
Der AsylGH verneint in seinen rechtlichen Erwägungen von vornherein einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers durch die Ausweisungsentscheidung und nimmt in diesem Punkt folglich auch keine Interessenabwägung vor. Er misst der mit der Ausweisung verbundenen Trennung des Beschwerdeführers von seinem Vater keine entscheidungswesentliche Bedeutung bei.
Entgegen der Ansicht des AsylGH kommt einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern jedenfalls entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl VfSlg 18388/2008); dementsprechend hat sich der AsylGH mit der Frage, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre bzw Eltern-Kind-Beziehung handelt, die aufgrund ihrer tatsächlichen Umstände von Art8 Abs1 EMRK geschützt ist, auseinanderzusetzen.Entgegen der Ansicht des AsylGH kommt einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern jedenfalls entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VfSlg 18388 aus 2008,); dementsprechend hat sich der AsylGH mit der Frage, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre bzw Eltern-Kind-Beziehung handelt, die aufgrund ihrer tatsächlichen Umstände von Art8 Abs1 EMRK geschützt ist, auseinanderzusetzen.
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U2770.2012Zuletzt aktualisiert am
07.11.2013