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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §124 Abs2 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/09/0036Rechtssatz
Gemäß § 93 Abs. 2 LDG 1984 sind im Spruch eines Verhandlungsbeschlusses die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarbehörde vorbehalten bleibt (Hinweis E 27.10.1999, Zl. 97/09/0246, betreffend die gleichartige Rechtslage nach dem BDG 1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090017.X02Im RIS seit
10.05.2005Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011