RS Vwgh 2005/4/6 2002/09/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §124 Abs2 impl;
LDG 1984 §93 Abs2 idF 1998/I/046;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/09/0036

Rechtssatz

Gemäß § 93 Abs. 2 LDG 1984 sind im Spruch eines Verhandlungsbeschlusses die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarbehörde vorbehalten bleibt (Hinweis E 27.10.1999, Zl. 97/09/0246, betreffend die gleichartige Rechtslage nach dem BDG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090017.X02

Im RIS seit

10.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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