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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Norm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes betreffend die ex lege Auflösung des Dienstverhältnisses durch rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht mangels aktueller Betroffenheit des AntragstellersRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §20 Abs1 Z3a BDG 1979, BGBl 333, idF BGBl I 120/2012.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §20 Abs1 Z3a BDG 1979, BGBl 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2012,.
Durch die Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl I 120/2012, wurde in §20 Abs1 BDG 1979 eine Z3a eingefügt, nach der das Dienstverhältnis auch durch eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß §92, §201 bis §217, §312 und §312a StGB aufgelöst wird. Durch die Dienstrechts-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2012,, wurde in §20 Abs1 BDG 1979 eine Z3a eingefügt, nach der das Dienstverhältnis auch durch eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß §92, §201 bis §217, §312 und §312a StGB aufgelöst wird.
Der Antragsteller wurde wegen einer Straftat verurteilt, die er am 30.12.2012 begangen hat. Die Tat wurde zu einem Zeitpunkt begangen, zu dem die angefochtene Bestimmung noch nicht in Kraft (gem §284 Abs82 Z2 BDG 1979 Inkrafttreten am 01.01.2013) war. Im Licht der dargestellten Rechtslage wurde der Antragsteller mit Schreiben des Streitkräfteführungskommandos vom 10.09.2013 aufgefordert, seinen Dienst mit 16.09.2013 wieder anzutreten; mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 03.10.2013 wurde auch die Suspendierung aufgehoben.
Dem Antragsteller fehlt somit im vorliegenden Fall die erforderliche aktuelle Betroffenheit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Dienstverhältnis, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:G66.2013Zuletzt aktualisiert am
28.01.2014