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27/01 RechtsanwälteNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Entzug des gesetzlichen Richters durch Entscheidung der unzuständigen Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission über den Wiedereinsetzungsantrag eines Rechtsanwalts in einem DisziplinarverfahrenRechtssatz
Grundsätzlich keine Bedenken gegen die Anordnung einer sinngemäßen Anwendung verwandter Rechtsvorschriften (hier: sinngemäße Anwendung der StPO gemäß §77 Abs2 DSt).
Aus §77 Abs2 zweiter Satz DSt ergibt sich, dass über einen Wiedereinsetzungsantrag jene Disziplinarbehörde zu entscheiden hat, bei der die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Da die "versäumten Prozesshandlung" - eine Berufung gegen ein Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich - nach §48 Abs1 DSt beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich einzubringen war, hätte auch diese Behörde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist entscheiden müssen.
Da stattdessen in erster (und letzter) Instanz die belangte Behörde als unzuständige Behörde über das Wiedereinsetzungsbegehren entschieden hat, verletzt der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Determinierungsgebot, Behördenzuständigkeit, Verwaltungsverfahren, Wiedereinsetzung, Geltungsbereich AnwendbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B998.2013Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014