RS Vfgh 2014/2/24 B134/2014

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Veröffentlicht am 24.02.2014
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Wr BauO 1930 §71b
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Miteigentümers einer Liegenschaft gegen einen - den erstinstanzlichen Bescheid betreffend eine Sonderbaubewilligung aufhebenden - Berufungsbescheid mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat sich in dem angefochtenen Bescheid mit den Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Nur dann aber, wenn die Berufungsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hätte als der nunmehrige Beschwerdeführer oder die Berufungsbehörde den Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers nur teilweise Rechnung getragen, die übrigen Einwendungen jedoch im angefochtenen Bescheid ausdrücklich als unzutreffend verworfen hätte, wäre der nunmehrige Beschwerdeführer berechtigt, den Berufungsbescheid wegen einer allfälligen Bindungswirkung anzufechten, obwohl mit diesem den mitbeteiligten Parteien und Berufungswerbern keine Baubewilligung erteilt wurde. Da mit dem angefochtenen Berufungsbescheid eine Rechtsauffassung weder über die Frage der Zustimmung aller Miteigentümer im Rahmen der Anwendung des §71b Wr BauO noch in Bezug auf die von dem Beschwerdeführer (in eventu) als rechtswidrig erachtete generelle Norm zum Ausdruck gebracht wurde, die die Berufungsbehörde (und letztlich auch den VfGH) im zweiten Rechtsgang binden würde, greift der den erstinstanzlichen Bescheid aufhebende Berufungsbescheid nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein.

Entscheidungstexte

  • B134/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2014 B134/2014

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Baurecht, Baubewilligung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B134.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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