RS Vfgh 2014/6/6 U2102/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2014
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10
ZPO §63 Abs1, §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan wegen Unterlassung der Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten; Einstellung des Verfahrens über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe infolge Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt

Rechtssatz

Vertretbare Annahme des AsylGH, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Afghanistan ist und auch seine Familienangehörigen dort ansässig sind sowie dass die tatsächliche Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht feststellbar ist. Jedoch keine Untersuchung der Frage, in welcher Region Afghanistans Familienmitglieder des Beschwerdeführers wohnen.

Soweit der AsylGH davon ausgeht, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Kabul zulässig ist, fehlt es an einer ausreichenden Begründung dafür, weshalb der Beschwerdeführer gerade dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen soll. Auch wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch vom AsylGH von Amts wegen ermittelt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung aus dem Iran tatsächlich in Kabul gelebt hat, insoweit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut wäre und für ihn daher Kabul als zumindest vorübergehender Aufenthaltsort in Betracht käme. Um davon ausgehen zu dürfen, dass der Beschwerdeführer in Kabul ein menschenwürdiges Dasein führen könnte, hätte es jedenfalls individueller Ermittlungen durch den AsylGH bedurft. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Asylgrund bzw zur Fluchtgeschichte unglaubwürdig gewesen ist, berechtigt dies den AsylGH nicht dazu, auch das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers als a priori unglaubwürdig zu übergehen und anstelle einer tatsächlichen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall seiner Entscheidung allgemeine und nicht näher begründete Mutmaßungen zugrunde zu legen.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hins der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten.

Einstellung des Verfahrens betr den Verfahrenshilfeantrag.

Der Beschwerdeführer hat nach Einbringung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einen frei gewählten Rechtsanwalt mit der Vertretung im anhängigen Verfahren betraut. Nach Gewährung der Verfahrenshilfe würde ein solcher Vorgang - nicht anders als bei einem nachträglichen Verzicht - dazu führen, dass die Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären wäre (vgl VfSlg 18310/2007). Wurde hingegen - wie hier - im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über den Antrag auf Verfahrenshilfe noch gar nicht abgesprochen, so ist die in Bezug auf die Verfahrenshilfe vorbehaltslose Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt demnach ebenfalls einer Prozesserklärung dahin gleichzuhalten, die Verfahrenshilfe nicht in Anspruch nehmen zu wollen.Der Beschwerdeführer hat nach Einbringung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einen frei gewählten Rechtsanwalt mit der Vertretung im anhängigen Verfahren betraut. Nach Gewährung der Verfahrenshilfe würde ein solcher Vorgang - nicht anders als bei einem nachträglichen Verzicht - dazu führen, dass die Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären wäre vergleiche VfSlg 18310 aus 2007,). Wurde hingegen - wie hier - im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über den Antrag auf Verfahrenshilfe noch gar nicht abgesprochen, so ist die in Bezug auf die Verfahrenshilfe vorbehaltslose Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt demnach ebenfalls einer Prozesserklärung dahin gleichzuhalten, die Verfahrenshilfe nicht in Anspruch nehmen zu wollen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2102.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten