TE Vfgh Erkenntnis 2014/6/6 U1457/2013

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Veröffentlicht am 06.06.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan mangels ausreichender Ermittlungen zur Behandelbarkeit und Auswirkungen einer diagnostizierten Nervenschädigung

Spruch

I.              1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

              Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.              Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der 1991 geborene Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juli 2012 nach Österreich ein und stellte am 5. Juli 2012 bei einer Polizeiinspektion einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass es in seiner Gegend vor ca. vier bis fünf Jahren zu einem heftigen Streit zwischen Sunniten und Schiiten gekommen sei. Verwandte von ihm seien in diesen Streit verwickelt gewesen. Vier Personen seien getötet worden. Die Feindschaft zwischen den Sunniten und Schiiten habe dann weiter zugenommen. In der Folge sei er mit einem Schiiten in Streit geraten. Er habe sich an der Stirn verletzt und sich seine rechte Schulter gebrochen. Eines Tages sei er von diesen Schiiten entführt worden. Sie hätten ihm jeden Tag Betäubungsspritzen in sein Gesäß gegeben. Seitdem würde er sein linkes Bein kaum mehr spüren und könne daher nur schwer gehen. Eines Tages habe er flüchten können. Danach seien die Schiiten zum Haus seiner Familie gekommen und hätten sie angegriffen. Er habe sich jedoch verstecken können. Da er gemerkt habe, dass ihn die Schiiten töten wollten, sei er aus seiner Heimat geflüchtet.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juli 2012 beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA) einvernommen. Dabei blieb er im Wesentlichen bei seinen Angaben aus der Erstbefragung. Er legte einen Arztbrief vom 13. Juli 2012 vor, aus dem sich ergab, dass er an einer Peroneusparese (Nervenschädigung) am linken Fuß leide, wodurch dessen Beweglichkeit eingeschränkt ist. Unter der Überschrift "Therapie" heißt es in dem Arztbrief, der Beschwerdeführer werde auf eine neurologische Abteilung überwiesen, es werde eine Zuweisung durch den Lagerarzt erbeten.

3. Mit Bescheid des BAA vom 17. Juli 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung sowohl von Asyl (Spruchpunkt I.) als auch von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In der Begründung traf das BAA umfangreiche Länderfeststellungen zu Pakistan. Dort heißt es unter der Überschrift "Rückkehrfragen":3. Mit Bescheid des BAA vom 17. Juli 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung sowohl von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) als auch von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung traf das BAA umfangreiche Länderfeststellungen zu Pakistan. Dort heißt es unter der Überschrift "Rückkehrfragen":

"Grundversorgung

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)

Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen[,] liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Servicesektor 37,[.]8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitsplätze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Beschäftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme[,] die auf ländliche Entwicklung abzielen[,] zu einer Verbesserung der Erwerbssituation führen. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot geführt, das Baugewerbe profitierte von Aufträgen aus der Privatwirtschaft[,] aber auch von staatlichen Straßenbauprogrammen. Da die Mehrheit der erwerbstätigen Bevölkerung auf dem Land lebt[,] haben Programme zur Verbesserung im landwirtschaftlichen Bereich und in verwandten Gebieten ein großes Potential.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

[…]

Soziale Wohlfahrt

[…]

Pakistan Bait-ul-Mal - Ministerium für Frauenentwicklung, soziale Wohlfahrt und Sonderausbildung: Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschenunterstützt.

Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen.

Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Beschäftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen.

[…]

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Medizinische Versorgung

In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind.

Die Deutsche Botschaft Islamabad kann in der Regel fundierte Auskunft zu den jeweiligen Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan geben. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)

Ein Arzt kommt mit Stand 2009-2010 auf 1.138 Personen im Land, ein Krankenhausbett auf 1.592 Personen, es gab 69.313 registrierte Krankenschwestern, 968 Krankenhäuser, 5.345 medizinische Basisversorgungseinrichtungen, 572 ländliche Gesundheitszentren und 293 Tuberkulosezentren im Land. Die Qualität der Versorgung war in den öffentlichen Spitälern schlechter als in den privaten. Moderne Ausstattungen waren rar in öffentlichen Spitälern außerhalb der Städte. Private Spitäler waren teuer, aber meist von besserer Qualität als die staatlichen, zumindest in den Hauptstädten.

(The Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2010, 5.2011, http://www.hrcp-web.org/Publications/AR2010.pdf, Zugriff 18.1.2012)

Es gibt in Pakistan verschiedene hauptamtliche Stellen, die für die medizinischen Ressourcen zuständig sind: das Pakistan Medical and Dental Council, die Pakistan Dental Association, das College of Physicians & Surgeons. Das National Institute of Cardiovascular Diseases (NICVD) wurde eingerichtet, um den steigenden Diagnose-, Behandlungs- und Präventionsbedarf für kardiovaskuläre Erkrankungen zu decken und mit den schnellen technologischen Fortschritten in der kardiologischen Praxis durch Forschung und Entwicklung Schritt zu halten. Ebenso ist das Nationale Programm für Familienplanung und gesundheitliche Grundversorgung eine angemessene und dringend erforderliche Reaktion auf die Bedürfnisse der ländlichen Gemeinden des Landes nach Gesundheitsleistungen.

[…]

Weiter[e] Organisationen, die medizinische Hilfe und ähnliche Dienste anbieten: Pakistan Bait-ul-Mal – Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine Wohlfahrtsorganisation die sich der Armutsbekämpfung widmet. Im Fokus steht dabei die soziale Integration marginalisierte[r] Bevölkerungsgruppen wie Witwen, Waisen, behinderte und kranke Menschen und andere bedürftige Personen. PBM unterstützt politische Maßnahmen und unterhält Programme, die auf einen besseren Ausgleich in den ökonomischen und sozialen Bereichen zugunsten schwacher Gesellschaftsschichten zielen.

Edhi Foundation - Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie unterhält 300 Zentren, sowohl in Großstädten als auch in entlegenen Gebi[e]ten, die medizinische Hilfe, Familienplanung und Notfallhilfe anbieten.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)"

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BAA die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für unglaubwürdig, weil diese oberflächlich und widersprüchlich seien. Nach den Länderfeststellungen seien in Pakistan bei Bedürftigkeit kostenlose Behandlungsmöglichkeiten in Krankenhäusern gegeben, wenngleich diese europäische Standards nicht erreichen würden. Im Hinblick auf das fehlende Familienleben und den Umstand, dass der Beschwerdeführer erst vor wenigen Tagen nach Österreich eingereist sei, stünden seiner Ausweisung keine Hindernisse entgegen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof, die mit der angefochtenen Entscheidung als unbegründet abgewiesen wurde. Der Asylgerichtshof erachtete die vom BAA durchgeführte Beweiswürdigung als schlüssig und fügte hinzu, auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf seiner Reise nach Österreich durch mehrere als sicher geltende Staaten gereist sei, spreche gegen die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens. Hätte er tatsächlich Schutz vor Verfolgung aus einem der von ihm genannten Gründe gesucht, so hätte er wohl bereits in einem dieser Staaten einen Asylantrag gestellt. Vielmehr sei auch den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BAA zu entnehmen, dass dieser aus anderen Motiven in Österreich leben wolle. Auch der Asylgerichtshof ging im Übrigen vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus, darüber hinaus mache der Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung sondern eine solche durch Privatpersonen geltend. Nach den Länderberichten könne der Beschwerdeführer dagegen Schutz bei der pakistanischen Polizei und Justiz suchen. Daher liege kein Asylgrund vor.

Eine Gefährdung oder Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers oder der durch Art3 EMRK geschützten Rechtsgüter im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan sei ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere sei nach den vom BAA getroffenen Länderfeststellungen die medizinische Versorgung in Pakistan gewährleistet und eine Peroneusparese dort behandelbar. Der Beschwerdeführer habe vor dem BAA selbst zu Protokoll gegeben, dass er in Pakistan bei mehreren Ärzten in Behandlung gewesen sei. In weiterer Folge verwies der Asylgerichtshof auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Abschiebung Kranker.

5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf den früheren Art144a B-VG gestützte und nunmehr nach Art144 B-VG in der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung zu behandelnde Beschwerde, in der eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) sowie im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf den früheren Art144a B-VG gestützte und nunmehr nach Art144 B-VG in der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung zu behandelnde Beschwerde, in der eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) sowie im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.

6. Der Asylgerichtshof legte die Akten des Asylverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der Beschwerde beantragt. Darin wird nochmals auf die nach den Länderfeststellungen gegebenen Behandlungsmöglichkeiten "für die meisten in Rede stehenden Krankheiten" und die tatsächlich erfolgte Behandlung des Beschwerdeführers in Pakistan hingewiesen.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Ein willkürliches Verhalten des Asylgerichtshofes, das eine Verletzung in dem durch ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, gewährleisteten subjektiven Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander bedeutet, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).2. Ein willkürliches Verhalten des Asylgerichtshofes, das eine Verletzung in dem durch ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, gewährleisteten subjektiven Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander bedeutet, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

3. Ein Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gegeben: Das Vorliegen der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Nervenschädigung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung wurde weder vom BAA noch vom Asylgerichtshof in Frage gestellt. Die konkreten Auswirkungen (insbesondere das Ausmaß der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers) sowie die weitere Entwicklung dieser Erkrankung bis zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung sind aber offen geblieben.

Der Asylgerichtshof stellt zwar fest, dass die Behandelbarkeit einer Peroneusparese in Pakistan gegeben sei, auf welchen Teil der vom BAA getroffenen Länderfeststellungen er diese Feststellung stützt, legt er jedoch nicht dar. In diesem Punkt wären eigene Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Behandelbarkeit konkret dieser Erkrankung erforderlich gewesen. Weiters hätte sich der Asylgerichtshof mit den Auswirkungen einer allfälligen dauerhaften Schädigung für die Lebensführung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auseinanderzusetzen gehabt.

4. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG in der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Soweit durch die angefochtene Entscheidung dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, wären die gerügten Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes, konkret des §3 AsylG 2005 iVm Art1 Abschnitt A Z2 GFK. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.Soweit durch die angefochtene Entscheidung dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, wären die gerügten Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes, konkret des §3 AsylG 2005 in Verbindung mit Art1 Abschnitt A Z2 GFK. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben.

3. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des Art144 Abs2 B-VG für die Ablehnung der Beschwerde vor.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U1457.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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