TE Vfgh Erkenntnis 2014/9/18 E642/2014

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Veröffentlicht am 18.09.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags eines afghanischen Staatsangehörigen; willkürliche Verneinung einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie angesichts nicht mehr lebender anderer Familienmitglieder

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Spruchpunkt A) I.), in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Spruchpunkt A) römisch eins.), in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29. Jänner 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Rahmen seiner Einvernahmen im Wesentlichen an, dass die Taliban im Sommer 2009 seinen Onkel mütterlicherseits getötet hätten. Zwei Tage nach der Ermordung des Onkels seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer töten und so an den Besitz seines ermordeten Onkels kommen wollen.

2. Mit Bescheid vom 3. Juli 2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005, BGBl I 100, idF BGBl I 135/2009, ab, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 leg.cit. nicht zu und wies ihn gemäß §10 Abs1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.2. Mit Bescheid vom 3. Juli 2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, ab, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §8 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 leg.cit. nicht zu und wies ihn gemäß §10 Abs1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das seit 1. Jänner 2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 24. April 2014 die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Asylgesetz 2005, BGBl I 100, idF BGBl I 87/2012, (im Folgenden: AsylG 2005) ab, gab aber der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 und hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung gemäß §10 Abs1 AsylG 2005 statt und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das seit 1. Jänner 2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 24. April 2014 die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, (im Folgenden: AsylG 2005) ab, gab aber der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 und hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung gemäß §10 Abs1 AsylG 2005 statt und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Die Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:

"2. Beweiswürdigung:

[...]

Wie sich aus der Erstbefragung (30.01.2012) und der Einvernahme vor dem BAA (02.07.2012) ergibt, ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage war, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen. Die vom BAA aufgezeigten Widersprüche konnte der BF in der Verhandlung glaubhaft ausräumen, zumal nicht außer Acht gelassen werden, darf, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt erst 16 Jahre alt war. Dass er zur Bergung der verkohlten Leiche 2009 keine detaillierten Angaben machen konnte, ist vor diesem Hintergrund ebenso verständlich, wie dass er nach dem Tod seiner Hauptbezugsperson, konfrontiert mit den Drohungen und der wenig hilfreichen Aussage der Frau seines Onkels, er solle selbst entscheiden was gut für ihn sei, Hals über Kopf, um vier Uhr früh aufbrach – ohne etwas mitzunehmen – um sein Heil in der Flucht zu einem Bekannten, von dem er wusste, dass er regelmäßig in den IRAN fährt, zu suchen.

Die Betrachtung des Vermögens des Onkels als sein eigens, sowie die Bezeichnung der Taliban als Nachbarn ist nachvollziehbar, wenn man davon ausgeht, dass erwiesen ist, dass die Taliban ihre Kämpfer aus der regionalen Bevölkerung rekrutieren, die sich tagsüber als normale Bürger tarnen und nachts jede sich bietende Möglichkeit nutzen um illegale Einnahmequellen für ihren Kampf zu lukriieren, wozu nach den UNHCR-Richtlinie vom 06.08.2013, HCR/EG/AFG/13/01, Seite 80 auch die Erpressung und Einschüchterung von wohlhabenderen Personen und deren Familienmitglieder zählen. Grundstücke können mit Hilfe korrupter Regierungsangehöriger veräußert oder für den illegalen Anbau von Schlafmohn verwendet werden, sodass es als glaubhaft erachtet wird, dass der Onkel entweder von vornherein mit dieser Absicht getötet wurde, an diese Grundstücke zu gelangen oder erpresst werden sollte und im Zuge dessen erschossen wurde. Dass ein sechzehnjähriger Bursche derartigen Aktivitäten - angesichts der justiziellen und sonstigen Rahmenbedingungen in AFGHANISTAN - nichts entgegenzusetzen hatte und als letztes Hindernis aus dem Weg geräumt werden sollte, ist glaubhaft.

Zu dem vom BAA konkret in der Begründung angesprochenem Faktum, dass er in der Ersteinvernahme nur vom Vermögen des Onkels und nicht von seinem eigenen gesprochen habe, ist anzumerken, dass dies auf Grund des Faktums, dass der BF auch den Großteil des Vermögens des Onkels geerbt hätte, als für die Entscheidung unwesentlich betrachtet werden kann. Ebenso verhält es sich damit, ob die Taliban nun angenommen haben, dass er dessen leiblicher Sohn sei oder nicht. Was die Taliban angenommen haben oder nicht, konnte der BF gar nicht wissen bzw. habe diese ihm durch den Besuch in seinem Wohnhaus derart Angst eingejagt, dass er seine sicheres Erbe einer Flucht vorzog.

Die Aussage er habe 10 Tage nach der Ermordung AFGHANISTAN verlassen (bei der Ersteinvernahme) bzw. er sei nach 10 Tagen im IRAN angekommen (Einvernahme BAA Verhandlung vor dem BVwG) ist kein Widerspruch, weil es letztlich keine Rolle spielt, ob er sagt er hätte 10 Tage nach dem Tod AFGHANISTAN 'verlassen' oder er sei 10 Tage danach im IRAN 'angekommen'. Mit dem Grenzübertritt 10 Tage danach ist beides erfüllt. Das er bei der Erstbefragung vor der Polizei einmal gesagt hat bzw. es so protokolliert wurde, dass er 2 Tage danach AFGHANISTAN verlassen habe und tatsächlich aber 2 Tage danach sein Heimatdorf verlassen hat, kann durchaus auf einem Missverständnis beruhen, dass er bei seinen Korrekturen zu Beginn der eigentlichen Befragung zu den Fluchtgründen beim BAA übersehen hat. Letztlich ist es nur ein einziges für die Entscheidung unwesentliches Detail, das nicht geeignet ist die gesamte Fluchtgeschichte als unwahrscheinlich und nicht glaubhaft abzutun. Es darf auch darauf hingewiesen werden, dass er von den damals vernehmenden Beamten der Polizei nicht auf diesen Widerspruch angesprochen wurde und diese ihn ebenfalls übersehen haben dürften.

Die falsche Altersangabe ist, wie der BF angeführt hat, aufgrund von Beratungen durch den Schlepper erfolgt und hat der BF noch bevor Kosten für eine medizinisches Gutachten angefallen sind dieses aus eigenem korrigiert, dies deutet darauf hin, dass er grundsätzlich ehrlich und damit glaubwürdig ist.

Die Angaben des BF zum Kern seines Fluchtvorbringens – der begründeten Furcht vor Verfolgung und Tötung, durch die von ihm als Taliban bezeichneten Personen, die an seine Grundstücke kommen wollten - folgen im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben in sich konsistent und sind im Wesentlichen glaubhaft.

Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des BAA, der BF hätte Familienanschluss in der Provinz HERAT bzw. wäre unglaubwürding, dass er sonst keine Verwandten habe, und selbst wenn dass der Fall wäre, nach KABUL, MAZAR-E SHARIF oder JALALABAD gehen könne, wo er doch ausdrücklich angegeben hat, in seinem Heimatstaat niemanden mehr zu haben und nicht einmal wisse, ob die Frau seines Onkels noch am Leben sei bzw. wo sich diese befinde. Er verfügt auch nicht über die notwendigen finanziellen Mittel sich ohne Unterstützungsmöglichkeiten irgendwo anzusiedeln, weil davon auszugehen ist, dass nach 4 Jahren Abwesenheit, seine Grundstücke längst andere Besitzer haben. In Anbetracht der großen Relevanz dieser Umstände für die Beurteilung, ob eine Zurückschiebung des BF in seinen Heimatstaat rechtens ist, hat die belangte Behörde hierzu Feststellungen als reine Mutmaßungen ohne jegliche Beweismittel getroffen. Damit hat sie die Grenzen der Zulässigkeit von Feststellungen auf Grund der aufgenommenen Beweise aber überschritten. Hätte die belangte Behörde die Vermutung, es würden sich weitere Familienmitglieder des Beschwerdeführers in AFGHANISTAN aufhalten bzw. seine Grundstücke wären für ihn noch verfügbar, hätte sie dazu weitere Ermittlungen durchführen müssen. Für das BVwG ist auf Grund der Aussagen des BF und des persönlichen Eindruckes, den dieser bei der Verhandlung gemacht hat, vielmehr erwiesen, dass er über keine Familie im Heimatstaat mehr verfügt, da sich dafür weder Anhaltspunkte ergaben noch Zweifel an seiner Aussage bestehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

[...]

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art1 Abschnitt A Z2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, nicht gegeben, weil es dem BF – wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt – nicht gelungen ist, diesbezügliche Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Er verfügt insbesondere auch über keine Familie (soziale Gruppe) mehr, aufgrund deren Zugehörigkeit er verfolgt werden könnte. Das Begehren seiner Verfolger richtete sich ausschließlich gegen seinen Besitz, den diese sich inzwischen - mit hoher Wahrscheinlichkeit - ohnehin angeeignet haben.

Aus der allgemeinen Lage in AFGHANISTAN lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen war.Aus der allgemeinen Lage in AFGHANISTAN lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen war.

[...]"

5. Gegen den abweisenden Teil dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Leben sowie im Recht, keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

6. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere auch dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Entscheidung mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere auch dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Entscheidung mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg 13.302 aus 1992, mwN, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht zunächst in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Kern seines Fluchtvorbringens im Wesentlichen glaubhaft seien. Insbesondere erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass der Onkel des Beschwerdeführers von den Taliban erschossen wurde, weil diese an die Grundstücke des Onkels gelangen wollten, und der zum damaligen Zeitpunkt sechzehnjährige Beschwerdeführer derartigen Aktivitäten angesichts der Rahmenbedingungen in Afghanistan nichts entgegenzusetzen hatte und "als letztes Hindernis aus dem Weg geräumt werden sollte".

Vor diesem Hintergrund ist dem Bundesverwaltungsgericht ein in die Verfassungssphäre reichender Begründungsmangel unterlaufen und erscheint es geradezu zynisch, wenn in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie schon deshalb verneint wird, weil der Beschwerdeführer über keine Familie mehr "verfüge", weswegen er nicht mehr wegen der Zugehörigkeit zu dieser Familie verfolgt werden könne. Die Gefahr der Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe kann nicht schon deshalb ausgeschlossen sein, weil die anderen Mitglieder dieser Gruppe nicht mehr leben.

Darüber hinaus ist die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Taliban hätten sich den begehrten Besitz "inzwischen – mit hoher Wahrscheinlichkeit – ohnehin angeeignet", weswegen auch deswegen keine Verfolgungsgefahr mehr bestehe, rein spekulativ und auch unsubstantiiert; der diesbezüglichen Argumentation kommt daher kein Begründungswert zu.

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Spruchpunkt A) I.), im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Spruchpunkt A) römisch eins.), im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden.

2. Das angefochtene Erkenntnis ist daher insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E642.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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