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L6500 Jagd, WildNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerden sowie eines Individualantrags auf Aufhebung einer Schadenersatzregelung des Krnt JagdG 2000 für Wild- und Jagdschäden infolge zumutbaren UmwegsSpruch
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit der auf Art144 B-VG gestützten, zu B317/2014-1 und E389/2014-1 protokollierten, Beschwerde vom 8. Mai 2014, eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 14. Mai 2014, wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem die Revision gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten zurückgewiesen wird, sowie gegen jenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten selbst.
Gemäß Art144 B-VG in der seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung und den Übergangsbestimmungen der §§6 und 7 VwGbk-ÜG sind Gegenstand einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichtes sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Bescheide einer Verwaltungsbehörde und Entscheidungen des Asylgerichtshofes.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes wendet, ist sie bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
2. Die Frist zur Erhebung einer auf Art144 B-VG iVm §6 Abs1 VwGbk-ÜG gestützten Beschwerde beträgt sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides (§82 Abs1 VfGG). Der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten wurde dem Beschwerdeführer am 26. November 2013 zugestellt. 2. Die Frist zur Erhebung einer auf Art144 B-VG in Verbindung mit §6 Abs1 VwGbk-ÜG gestützten Beschwerde beträgt sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides (§82 Abs1 VfGG). Der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten wurde dem Beschwerdeführer am 26. November 2013 zugestellt.
Die Beschwerde vom 8. Mai 2014, eingelangt am 14. Mai 2014, ist daher als verspätet zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer stellt in seinem Schriftsatz vom 8. Mai 2014, eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 14. Mai 2014, einen auf Art140 B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung des §75 Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG) "in der geltenden Fassung".
Er bringt dazu zusammengefasst vor, dass mit dieser Gesetzesbestimmung keine eindeutige, für den Geschädigten und den betroffenen Jagdausübungsberechtigten nachvollziehbare Regelung für den betragsmäßigen Umfang der Schadenersatzpflicht getroffen und damit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums des Geschädigten verletzt werde. Die Höhe des Schadens werde nur vom Jagdausübungsberechtigten und gegebenenfalls der Verwaltungsbehörde festgestellt. Der Geschädigte habe keine Möglichkeit, an der Feststellung der Schadenshöhe mitzuwirken. §75 K-JG beschränke die Feststellung der Höhe des Schadens einseitig für den Jagdausübungsberechtigten, selbst wenn die Schadenersatzpflicht dem Grunde nach bestehe.
3.1. §75 K-JG, LGBl 21/2000 (Wv) idF 7/2004, lautet wie folgt:3.1. §75 K-JG, Landesgesetzblatt 21 aus 2000, (Wv) in der Fassung 7 aus 2004,, lautet wie folgt:
"Umfang der Schadenersatzpflicht
(1) Wenn Wild- oder Jagdschäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Gleichzeitig ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob die Erzeugnisse bis zur Ernte noch durch andere Einwirkungen, insbesondere Witterungseinflüsse, zu Schaden gekommen wären und ob der Schaden bei ordentlicher Wirtschaftsführung durch Wiederanbau im selben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.
(2) Erreichen die Wild- und Jagdschäden ein solches Ausmaß, daß ohne Umbruch und ohne neuerlichen Anbau ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so hat der Jagdausübungsberechtigte die Kosten der für den Anbau erforderlichen Arbeit und das hiefür aufzuwendende Saatgut sowie den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen.
(3) Wildschäden, die in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen, Weinbergen, Alleen, an einzelstehenden jungen Bäumen, nicht heimischen Forstkulturen, Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen, wie Beerenkulturen, Arznei-, Farb- und Gewürzpflanzen, Hopfen, Tabak, Weingärten, Holunderpflanzungen u. ä. sowie sonstigen wertvollen Anpflanzungen und Kulturen angerichtet werden, sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, daß der Schaden erfolgte, obgleich alle Vorkehrungen vom Geschädigten getroffen wurden, womit diese Anpflanzungen im allgemeinen geschützt werden. Bei Baumschulen und Niederpflanzungen besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nur dann, wenn die Anlagen durch eine mindestens 1,50 m hohe Einfriedung entsprechend geschützt sind.
(4) Wild- und Jagdschäden an Waldkulturen sind nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung zu ermitteln. Hiebei ist zwischen Verbiß-, Schäl- und Fegeschäden zu unterscheiden und zu berücksichtigen, ob nur Einzelstammschädigungen, Bestandsschädigungen oder betriebswirtschaftliche Schädigungen eingetreten sind.
(5) Wenn der Geschädigte die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Maßnahmen (§71 Abs1) unwirksam macht oder den Jagdausübungsberechtigten an geeigneten Schutzmaßnahmen (§71 Abs1) hindert oder diese untersagt, geht der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren. Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens geht auch in dem Umfang verloren, in dem Maßnahmen oder Unterlassungen des Geschädigten für die Entstehung oder Vergrößerung von Wildschäden verursachend sind, wie etwa durch eine nicht auf die Vermeidung von Wildschäden Bedacht nehmende Lagerung von Futter - ausgenommen Raufutter - im Freien.
(6) Für den Schaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht (§15), ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs3 Ersatz nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zu leisten."
3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803 aus 1988,, 13.871 aus 1994,, 15.343 aus 1998,, 16.722 aus 2002,, 16.867 aus 2003,).
Im vorliegenden Fall wäre es dem Antragsteller möglich gewesen, nach Anrufung der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten bei der Gemeinde Hohenthurn gemäß §§77 f K-JG und der Abweisung seiner Berufung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten mit dem angefochtenen Bescheid (fristgerecht) eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG zu erheben. In Zuge eines solchen Beschwerdeverfahrens hätte der Antragsteller die Möglichkeit gehabt, seine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der den Umfang des Schadenersatzes regelnden Bestimmungen vorzubringen. Ein zumutbarer Weg steht dem Antragsteller auch nach der geltenden Rechtslage über eine Beschwerdeerhebung an das Landesverwaltungsgericht in jedem weiteren Fall offen.
Da dem Antragsteller somit ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung steht, seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, ist sein Antrag schon aus diesem Grund mangels Legitimation zurückzuweisen.
4. Diese Entscheidungen konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lite und Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Jagdrecht, Wildschaden, Jagdschaden, Schadenersatz, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B317.2014Zuletzt aktualisiert am
10.11.2014