RS Vfgh 2015/2/26 E231/2015 ua

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Veröffentlicht am 26.02.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §85 Abs2 / Asylrecht
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Leitsatz

Folge - Interessenabwägung

Rechtssatz

Zurückweisung von Beschwerden als verspätet (§16 Abs1 BFA-VG).

Wird einer Beschwerde gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen wird, aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat dies zur Folge, dass alle Maßnahmen zu unterbleiben haben, die für den Fall zu treffen bzw möglich wären, dass ein Rechtsmittel gegen den bekämpften Bescheid nicht gegeben wäre. Andernfalls wäre die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne jegliche verfahrensrechtliche Bedeutung. Erst durch die Entscheidung des VfGH ist der mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für das vorausgegangene Verfahren verbundene Schwebezustand beendet (vgl bereits VfSlg 6215/1970, 8208/1977). Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass dadurch, dass der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, die in den bekämpften Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochenen Rechtsfolgen nicht eintreten können. Schon damit sind die Beschwerdeführer aber in die Lage versetzt, die sie mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung gemäß §20a VfGG erreichen wollen. Ein gesondertes Eingehen auf diesen Antrag erübrigt sich somit.Wird einer Beschwerde gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen wird, aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat dies zur Folge, dass alle Maßnahmen zu unterbleiben haben, die für den Fall zu treffen bzw möglich wären, dass ein Rechtsmittel gegen den bekämpften Bescheid nicht gegeben wäre. Andernfalls wäre die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne jegliche verfahrensrechtliche Bedeutung. Erst durch die Entscheidung des VfGH ist der mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für das vorausgegangene Verfahren verbundene Schwebezustand beendet vergleiche bereits VfSlg 6215 aus 1970,, 8208 aus 1977,). Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass dadurch, dass der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, die in den bekämpften Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochenen Rechtsfolgen nicht eintreten können. Schon damit sind die Beschwerdeführer aber in die Lage versetzt, die sie mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung gemäß §20a VfGG erreichen wollen. Ein gesondertes Eingehen auf diesen Antrag erübrigt sich somit.

Entscheidungstexte

  • E231/2015 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2015 E231/2015 ua

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E231.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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