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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Verordnung betr Erklärung einer Straße zur Autostraße mangels Feststellung der Erforderlichkeit der dadurch bewirkten Verkehrsbeschränkung in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren bzw mangels ausreichender InteressenabwägungRechtssatz
Aufhebung der Verordnung des Bezirkshauptmannes Liezen - Politische Expositur Gröbming vom 18.10.2010, Z11.0-49/2010, betr Erklärung der B320 Ennstalstraße im Abschnitt Diemerln-Oberstuttern zur Autostraße.
Der Akt (betr das Verordnungserlassungsverfahren) enthält lediglich den Hinweis auf ein regionales Verkehrskonzept für den Bezirk Liezen, das mit Beschluss der Landesregierung im Februar 2006 genehmigt worden sei. Er enthält hingegen keine Hinweise auf die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens und es gibt im Verordnungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine näher dargestellte Abwägung des Interesses an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an einer ungehinderten Benützung der Straße im verordnungsgegenständlichen Teilabschnitt der B320 vor Verordnungserlassung vorgenommen wurde. Schließlich scheint auch die Besprechung mit den betroffenen Landwirten über die Auswirkungen dieser Verordnung sowie die Einholung einer Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit erst im Jahr 2011 und somit nach der Verordnungserlassung erfolgt zu sein.
Ein nachträglich geführtes ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eingeholtes Gutachten vermag die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung nicht zu beseitigen.
(Anlassfall B20/2014, E v 11.06.2015, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen, Anhörungsrecht, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:V108.2014Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015