TE Vfgh Erkenntnis 2015/6/11 B20/2014

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Veröffentlicht am 11.06.2015
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.865,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.       Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen – Politische Expositur Gröbming vom 9. August 2012 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §99 Abs3 lita iVm §47 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO) eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 80,– (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 25. Juni 2012 um 14 Uhr in der Gemeinde St. Martin am Grimming, auf der B 320, Strkm 47,4, die Zugmaschine mit näher bezeichnetem Kennzeichen gelenkt und mit dieser eine Autostraße befahren habe, obwohl diese nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden dürfe, die eine Bauartgeschwindigkeit von 60 km/h aufweisen und mit der diese Geschwindigkeit überschritten werden dürfe.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen – Politische Expositur Gröbming vom 9. August 2012 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §99 Abs3 lita in Verbindung mit §47 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO) eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 80,– (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 25. Juni 2012 um 14 Uhr in der Gemeinde St. Martin am Grimming, auf der B 320, Strkm 47,4, die Zugmaschine mit näher bezeichnetem Kennzeichen gelenkt und mit dieser eine Autostraße befahren habe, obwohl diese nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden dürfe, die eine Bauartgeschwindigkeit von 60 km/h aufweisen und mit der diese Geschwindigkeit überschritten werden dürfe.

2.       Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (im Folgenden: UVS Steiermark) vom 27. November 2013 keine Folge gegeben.

3.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung iVm §6 VwGbk-ÜG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf körperliche Unversehrtheit sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung in Verbindung mit §6 VwGbk-ÜG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf körperliche Unversehrtheit sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

4.       Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bezirkshauptmannes Liezen – Politische Expositur Gröbming vom 18. Oktober 2010, Z 11.0-49/2010, wonach "[G]gemäß §§43 Abs3 litb und 94 Abs1 litb Straßenverkehrsordnung – StVO 1960, BGBl Nr 159, in der derzeit geltenden Fassung, [wird] die B 320 Ennstalstraße im Abschnitt Diemlern-Oberstuttern zwischen km 46,753 und km 47,733 zur Autostraße erklärt" wird, ein.4. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bezirkshauptmannes Liezen – Politische Expositur Gröbming vom 18. Oktober 2010, Ziffer 11 Punkt 0 -, 49 /, 2010,, wonach "[G]gemäß §§43 Abs3 litb und 94 Abs1 litb Straßenverkehrsordnung – StVO 1960, Bundesgesetzblatt , Nr 159, in der derzeit geltenden Fassung, [wird] die B 320 Ennstalstraße im Abschnitt Diemlern-Oberstuttern zwischen km 46,753 und km 47,733 zur Autostraße erklärt" wird, ein.

5.       Mit Erkenntnis vom 11. Juni 2015, V108/2014, hob er diese Bestimmung als gesetzwidrig auf.

6.       Die Beschwerde ist begründet.

Der UVS Steiermark hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985). Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

7.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

8.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:B20.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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