TE Vfgh Erkenntnis 2015/6/11 E734/2015

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Veröffentlicht am 11.06.2015
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
BFA-VG §22a Abs1, Abs2, Abs3
FremdenpolizeiG 2005 §76
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Leitsatz

Aufhebung weiterer Entscheidungen betr die Abweisung von Schubhaftbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht wegen Anwendung einer als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmung; teils Zurückweisung bzw Ablehnung der Beschwerden

Spruch

I.römisch eins.
1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung insoweit in seinen Rechten verletzt worden, als damit in Spruchteil A seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. September 2014 abgewiesen wurde.

Das angefochtene Erkenntnis wird daher insoweit und soweit damit in Spruchteil A – in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschwerdeabweisung stehend – die Kostenersatzanträge der Parteien des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht abgewiesen werden, aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchteil B des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.        Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.        Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21. November 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §5 Abs1 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011, (im Folgenden: AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass gemäß Art16 Abs1 litc der Verordnung (EG) Nr 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), Ungarn für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Unter einem wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn aus und stellte gemäß §10 Abs4 AsylG 2005 fest, dass seine Abschiebung dorthin zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 3. Juni 2014 gemäß §5 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 144/2013, und §61 FPG, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 144/2013, (im Folgenden: FPG) als unbegründet ab.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §5 Abs1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, (im Folgenden: AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass gemäß Art16 Abs1 litc der Verordnung (EG) Nr 343 aus 2003, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), Ungarn für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Unter einem wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn aus und stellte gemäß §10 Abs4 AsylG 2005 fest, dass seine Abschiebung dorthin zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 3. Juni 2014 gemäß §5 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,, und §61 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,, (im Folgenden: FPG) als unbegründet ab.

3.       Mit Mandatsbescheid vom 2. September 2014 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß §76 Abs1 FPG iVm §57 Abs1 AVG die Schubhaft an.3. Mit Mandatsbescheid vom 2. September 2014 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß §76 Abs1 FPG in Verbindung mit §57 Abs1 AVG die Schubhaft an.

4.       Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 5. März 2015 gemäß §76 Abs1 FPG iVm §22a Abs1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, (im Folgenden: BFA-VG) ab (Spruchpunkt I. des SpruchteilsA). Unter einem wies es die Anträge der Parteien auf Kostenersatz gemäß §35 VwGVG ab (Spruchpunkt II. des Spruchteils A) und erklärte die Revision für zulässig (Spruchteil B).4. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 5. März 2015 gemäß §76 Abs1 FPG in Verbindung mit §22a Abs1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,, (im Folgenden: BFA-VG) ab (Spruchpunkt römisch eins. des SpruchteilsA). Unter einem wies es die Anträge der Parteien auf Kostenersatz gemäß §35 VwGVG ab (Spruchpunkt römisch zwei. des Spruchteils A) und erklärte die Revision für zulässig (Spruchteil B).

5.       In der gegen dieses Erkenntnis gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses "in seinem gesamten Umfang" und stellt für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

6.       Der Verfassungsgerichtshof führte zu dieser Beschwerde im Hinblick auf §19 Abs3 Z4 VfGG kein weiteres Verfahren durch.

II.      Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1.       Mit Erkenntnis vom 12. März 2015, G151/2014 ua., hob der Verfassungsgerichtshof §22a Abs1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 68/2013, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind; dieser Ausspruch hat auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat.1. Mit Erkenntnis vom 12. März 2015, G151/2014 ua., hob der Verfassungsgerichtshof §22a Abs1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind; dieser Ausspruch hat auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat.

Soweit im Spruchteil A des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde gemäß §76 Abs1 FPG iVm §22a Abs1 BFA-VG abgewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.Soweit im Spruchteil A des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde gemäß §76 Abs1 FPG in Verbindung mit §22a Abs1 BFA-VG abgewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.

Das angefochtene Erkenntnis ist daher aufzuheben, soweit damit die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß §76 Abs1 FPG iVm §22a Abs1 BFA-VG abgewiesen wurde. Da die Abweisung der Anträge der Parteien des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Kostenersatz gemäß §35 VwGVG mit der Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid in untrennbarem Zusammenhang stehen, ist das bekämpfte Erkenntnis auch insoweit aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis ist daher aufzuheben, soweit damit die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß §76 Abs1 FPG in Verbindung mit §22a Abs1 BFA-VG abgewiesen wurde. Da die Abweisung der Anträge der Parteien des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Kostenersatz gemäß §35 VwGVG mit der Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid in untrennbarem Zusammenhang stehen, ist das bekämpfte Erkenntnis auch insoweit aufzuheben.

2.       Im Hinblick auf Spruchteil B ist die Beschwerde hingegen zurückzuweisen:

Gemäß §88a Abs2 Z1 VfGG ist eine Beschwerde gegen Aussprüche gemäß §25a Abs1 VwGG nicht zulässig. Soweit sich die Beschwerde daher gegen den in Spruchteil B getroffenen Ausspruch der Zulässigkeit der Revision richtet, ist sie zurückzuweisen.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat (vgl. VfSlg 16.760/2002). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat vergleiche VfSlg 16.760 aus 2002,). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, VfGH / Aufhebung Wirkung, Entscheidung Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E734.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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