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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Norm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde der Österreichischen Post AG und des Personalamtes beim Vorstand der Österreichischen Post AG gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betr Behebung eines Disziplinarerkenntnisses und Freispruch eines Postbeamten; keine Beschwerdelegitimation mangels Parteistellung der Beschwerdeführer im DisziplinarverfahrenRechtssatz
In §106 BDG 1979 ist die Parteistellung im Disziplinarverfahren taxativ geregelt und auf den Beschuldigten und den Disziplinaranwalt beschränkt. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kommt zudem der belangten Behörde, im vorliegenden Fall somit der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, die das bekämpfte Disziplinarerkenntnis erlassen hat, Parteistellung zu (vgl §18 VwGVG). Eine Parteistellung der Österreichischen Post AG oder des Personalamtes beim Vorstand der Österreichischen Post AG als oberster Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten (vgl §17 Abs2 PoststrukturG) ist hingegen nicht vorgesehen und lässt sich auch nicht aus den allgemeinen Grundsätzen des §8 AVG und §3 DVG iVm §105 BDG 1979 ableiten.In §106 BDG 1979 ist die Parteistellung im Disziplinarverfahren taxativ geregelt und auf den Beschuldigten und den Disziplinaranwalt beschränkt. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kommt zudem der belangten Behörde, im vorliegenden Fall somit der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, die das bekämpfte Disziplinarerkenntnis erlassen hat, Parteistellung zu vergleiche §18 VwGVG). Eine Parteistellung der Österreichischen Post AG oder des Personalamtes beim Vorstand der Österreichischen Post AG als oberster Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten vergleiche §17 Abs2 PoststrukturG) ist hingegen nicht vorgesehen und lässt sich auch nicht aus den allgemeinen Grundsätzen des §8 AVG und §3 DVG in Verbindung mit §105 BDG 1979 ableiten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Parteistellung Dienstrecht, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E385.2015Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015