TE Vfgh Beschluss 2015/6/12 E385/2015

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Veröffentlicht am 12.06.2015
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BDG 1979 §105, §106, §126
PoststrukturG §17
AVG §8
DVG §3
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 105 heute
  2. BDG 1979 § 105 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 105 gültig von 31.07.2016 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 105 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 105 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 105 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. BDG 1979 § 105 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 105 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  9. BDG 1979 § 105 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  10. BDG 1979 § 105 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  11. BDG 1979 § 105 gültig von 01.08.1986 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  12. BDG 1979 § 105 gültig von 01.01.1980 bis 31.07.1986
  1. DVG § 3 heute
  2. DVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. DVG § 3 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  4. DVG § 3 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde der Österreichischen Post AG und des Personalamtes beim Vorstand der Österreichischen Post AG gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betr Behebung eines Disziplinarerkenntnisses und Freispruch eines Postbeamten; keine Beschwerdelegitimation mangels Parteistellung der Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Im Zuge des Disziplinarverfahrens, das dem bekämpften Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Jänner 2015 voranging, wurde ein der Österreichischen Post AG gemäß §17 Poststrukturgesetz zugewiesener Beamter – nach Bekämpfung der Disziplinarverfügung – mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 29. Oktober 2014 für schuldig befunden, dadurch, dass er als Zusteller die ihm zugeschriebene PSK-Anweisung über € 102,24 als ausbezahlt verrechnet, den Geldbetrag vorschriftswidrig in seiner Privatgeldbörse aufbewahrt, bei der Abrechnung die Rückbuchung der Anweisung nicht berücksichtigt und den Kassenüberschuss nicht gemeldet habe, seine Dienstpflichten gemäß §§43 Abs2 und 44 Abs1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) verletzt zu haben, wodurch er Dienstpflichtverletzungen im Sinne des §91 BDG 1979 begangen habe. Von der Verhängung einer Strafe wurde gemäß §126 Abs2 in Verbindung mit §115 BDG 1979 abgesehen. Auf Grund der vom betroffenen Beamten eingebrachten Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht dieses Disziplinarerkenntnis zur Gänze und sprach den Beamten von den erhobenen Tatvorwürfen gemäß §126 Abs2 BDG 1979 frei.

2.       Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der Österreichischen Post AG sowie des Personalamtes beim Vorstand der Österreichischen Post AG, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie besonderer Rechtsschutzgarantien im Zivil- und Strafrecht (Art6 EMRK) behauptet wird.

3.       Die Beschwerde ist unzulässig.

3.1.    Zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh., wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. VfSlg 11.764/1988, 15.398/1999, 15.733/2000, 17.840/2006, 17.920/2006, 18.442/2008, 19.151/2010, 19.289/2011). Wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls schon ausgesprochen hat (VfSlg 5358/1966, 8746/1980, 14.575/1996, 15.733/2000), hat die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder – anders ausgedrückt – es kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei Personen vorliegen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 Abs1 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen (vgl. VfGH 20.2.2014, B182/2014).3.1. Zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh., wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt vergleiche VfSlg 11.764 aus 1988,, 15.398 aus 1999,, 15.733 aus 2000,, 17.840 aus 2006,, 17.920 aus 2006,, 18.442 aus 2008,, 19.151 aus 2010,, 19.289 aus 2011,). Wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls schon ausgesprochen hat (VfSlg 5358 aus 1966,, 8746 aus 1980,, 14.575 aus 1996,, 15.733 aus 2000,), hat die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder – anders ausgedrückt – es kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei Personen vorliegen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 Abs1 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen vergleiche VfGH 20.2.2014, B182/2014).

3.2.    Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist somit nur gegeben, wenn der Österreichischen Post AG bzw. dem Personalamt beim Vorstand der Österreichischen Post AG Parteistellung im vorangegangenen Verfahren zukommt. In §106 BDG 1979 ist die Parteistellung im Disziplinarverfahren taxativ geregelt und auf den Beschuldigten und den Disziplinaranwalt, der gemäß §103 Abs1 BDG 1979 zur Vertretung der dienstlichen Interessen bestellt wird, beschränkt (vgl. auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 2010, 439). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kommt zudem der belangten Behörde, im vorliegenden Fall somit der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, die das bekämpfte Disziplinarerkenntnis erlassen hat, Parteistellung zu (vgl. §18 VwGVG). Eine Parteistellung der Österreichischen Post AG oder des Personalamtes beim Vorstand der Österreichischen Post AG als oberster Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten (vgl. §17 Abs2 Poststrukturgesetz) ist hingegen nicht vorgesehen und lässt sich auch nicht aus den allgemeinen Grundsätzen des §8 AVG und §3 DVG in Verbindung mit §105 BDG 1979 ableiten, weil die dienstlichen Interessen (worunter gemäß §17a Abs9 Poststrukturgesetz auch betriebliche Interessen zu verstehen sind) vom Disziplinaranwalt wahrzunehmen sind (s. §103 Abs1 BDG 1979; vgl. auch VfSlg 19.092/2010).3.2. Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist somit nur gegeben, wenn der Österreichischen Post AG bzw. dem Personalamt beim Vorstand der Österreichischen Post AG Parteistellung im vorangegangenen Verfahren zukommt. In §106 BDG 1979 ist die Parteistellung im Disziplinarverfahren taxativ geregelt und auf den Beschuldigten und den Disziplinaranwalt, der gemäß §103 Abs1 BDG 1979 zur Vertretung der dienstlichen Interessen bestellt wird, beschränkt vergleiche , auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 2010, 439). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kommt zudem der belangten Behörde, im vorliegenden Fall somit der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, die das bekämpfte Disziplinarerkenntnis erlassen hat, Parteistellung zu vergleiche §18 VwGVG). Eine Parteistellung der Österreichischen Post AG oder des Personalamtes beim Vorstand der Österreichischen Post AG als oberster Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten vergleiche §17 Abs2 Poststrukturgesetz) ist hingegen nicht vorgesehen und lässt sich auch nicht aus den allgemeinen Grundsätzen des §8 AVG und §3 DVG in Verbindung mit §105 BDG 1979 ableiten, weil die dienstlichen Interessen (worunter gemäß §17a Abs9 Poststrukturgesetz auch betriebliche Interessen zu verstehen sind) vom Disziplinaranwalt wahrzunehmen sind (s. §103 Abs1 BDG 1979; vergleiche auch VfSlg 19.092 aus 2010,).

4.       Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation der Beschwerdeführer gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Parteistellung Dienstrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E385.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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