RS Vfgh 2015/6/18 WI2/2015

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Veröffentlicht am 18.06.2015
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Index

L0350 Gemeindewahl, Bürgermeisterwahl

Norm

B-VG Art26
B-VG Art141 Abs1 lita
Krnt Gemeinderats- und BürgermeisterwahlO 2002 §56a Abs4, §80
  1. B-VG Art. 26 heute
  2. B-VG Art. 26 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  3. B-VG Art. 26 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  4. B-VG Art. 26 gültig von 01.10.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  5. B-VG Art. 26 gültig von 01.07.2007 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  6. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  8. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  9. B-VG Art. 26 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  10. B-VG Art. 26 gültig von 01.03.1979 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 92/1979
  11. B-VG Art. 26 gültig von 01.01.1969 bis 28.02.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1968
  12. B-VG Art. 26 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 26 gültig von 01.12.1932 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1932
  14. B-VG Art. 26 gültig von 03.01.1930 bis 30.11.1932
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931

Leitsatz

Keine Stattgabe einer Anfechtung der Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Eberndorf vom März 2015; keine Bedenken gegen die Bestimmung der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung hinsichtlich der Erfassung der einlangenden Wahlkarten durch Hilfskräfte

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §56a Abs4 Krnt Gemeinderats- und BürgermeisterwahlO 2002 (K-GBWO 2002).

Bei der Öffnung der Überkuverts, Erfassung der persönlichen Daten und Sicherstellung der entsprechenden Verwahrung bis zur Auszählung handelt es sich um dem Ermittlungsverfahren vorgelagerte, rein administrative Tätigkeiten. Eine Beurteilung der eingelangten Wahlkarten und allfällige Veranlassung einer Verbesserung bestehender Mängel oder gar die Prüfung und Zuordnung der darin enthaltenen Stimmzettel kommt den Hilfskräften dem eindeutigen Wortlaut des §56a Abs4 K-GBWO 2002 zufolge dabei nicht zu. Erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens werden durch den Gemeindewahlleiter - unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer der Gemeindewahlbehörde - die Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarte, das Vorliegen der Voraussetzungen der eidesstattlichen Erklärung (§56a Abs2 K-GBWO 2002) und das Fehlen von Nichtigkeitsgründen (§56a Abs3 K-GBWO 2002) überprüft und allenfalls ungültige Wahlkarten ausgesondert. In weiterer Folge öffnet schließlich der Gemeindewahlleiter die Wahlkarte (vgl §80 Abs2 K-GBWO 2002).Bei der Öffnung der Überkuverts, Erfassung der persönlichen Daten und Sicherstellung der entsprechenden Verwahrung bis zur Auszählung handelt es sich um dem Ermittlungsverfahren vorgelagerte, rein administrative Tätigkeiten. Eine Beurteilung der eingelangten Wahlkarten und allfällige Veranlassung einer Verbesserung bestehender Mängel oder gar die Prüfung und Zuordnung der darin enthaltenen Stimmzettel kommt den Hilfskräften dem eindeutigen Wortlaut des §56a Abs4 K-GBWO 2002 zufolge dabei nicht zu. Erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens werden durch den Gemeindewahlleiter - unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer der Gemeindewahlbehörde - die Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarte, das Vorliegen der Voraussetzungen der eidesstattlichen Erklärung (§56a Abs2 K-GBWO 2002) und das Fehlen von Nichtigkeitsgründen (§56a Abs3 K-GBWO 2002) überprüft und allenfalls ungültige Wahlkarten ausgesondert. In weiterer Folge öffnet schließlich der Gemeindewahlleiter die Wahlkarte vergleiche §80 Abs2 K-GBWO 2002).

Gegen eine solche Ausgestaltung der Erfassung der einlangenden Wahlkarten, bei der die Beurteilung der Wahlkarten und Auswertung der darin enthaltenen Stimmzettel ausschließlich bei der - kollegial zusammengesetzten - Wahlbehörde liegt und sich die Tätigkeit der Hilfskräfte auf rein administrative Aufgaben, die auf die tatsächliche Ermittlung des Wahlergebnisses keine Auswirkungen haben, beschränkt, bestehen entgegen dem Vorbringen der anfechtungswerbenden Partei aus Sicht des VfGH - im Rahmen der durch Art26 B-VG erlaubten Ausgestaltung der Briefwahl (vgl auch VfGH 22.08.2014, WI2/2014) - keine Bedenken im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlgrundsätze, insbesondere jene der gleichen und geheimen Wahl. Die Annahme allein, dass in einzelnen Stadien dieser Abwicklung (straf-)gesetzwidrige Handlungen theoretisch möglich sind, ändert nichts an der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der gesetzlichen Regelung selbst, zumal ein solches rechtswidriges Verhalten auch nicht grundlos unterstellt werden darf. Sollte es in einem konkreten Wahlverfahren tatsächlich zu rechtswidrigen Vorgängen bei der Erfassung der Wahlkarten gekommen sein, können diese mittels Wahlanfechtung an den VfGH herangetragen werden. Eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens wurde von der anfechtungswerbenden Partei aber nicht substantiiert behauptet bzw sogar ausdrücklich ausgeschlossen.Gegen eine solche Ausgestaltung der Erfassung der einlangenden Wahlkarten, bei der die Beurteilung der Wahlkarten und Auswertung der darin enthaltenen Stimmzettel ausschließlich bei der - kollegial zusammengesetzten - Wahlbehörde liegt und sich die Tätigkeit der Hilfskräfte auf rein administrative Aufgaben, die auf die tatsächliche Ermittlung des Wahlergebnisses keine Auswirkungen haben, beschränkt, bestehen entgegen dem Vorbringen der anfechtungswerbenden Partei aus Sicht des VfGH - im Rahmen der durch Art26 B-VG erlaubten Ausgestaltung der Briefwahl vergleiche auch VfGH 22.08.2014, WI2/2014) - keine Bedenken im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlgrundsätze, insbesondere jene der gleichen und geheimen Wahl. Die Annahme allein, dass in einzelnen Stadien dieser Abwicklung (straf-)gesetzwidrige Handlungen theoretisch möglich sind, ändert nichts an der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der gesetzlichen Regelung selbst, zumal ein solches rechtswidriges Verhalten auch nicht grundlos unterstellt werden darf. Sollte es in einem konkreten Wahlverfahren tatsächlich zu rechtswidrigen Vorgängen bei der Erfassung der Wahlkarten gekommen sein, können diese mittels Wahlanfechtung an den VfGH herangetragen werden. Eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens wurde von der anfechtungswerbenden Partei aber nicht substantiiert behauptet bzw sogar ausdrücklich ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wahlen, Gemeinderat, Wahlkarten, Briefwahl, Wahlrecht gleiches, Wahlrecht geheimes, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:WI2.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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