TE Vfgh Beschluss 2015/7/2 KI2/2014

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Veröffentlicht am 02.07.2015
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Index

L9270 Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und Jugendwohlfahrt

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z1
Oö JWG 1991 §28 Abs1
Haager Adoptionsübereinkommen, BGBl III 145/1999 Art5, Art17
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Obersten Gerichtshof und der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die Feststellung der Eignung eines Paares zur Adoption eines Kindes; keine Entscheidungen in derselben Sache mangels eines identischen Begehrens

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

1.       Mit dem vorliegenden, auf Art138 Abs1 lita (gemeint offenbar: Art138 Abs1 Z1) B-VG iVm §46 VfGG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge1. Mit dem vorliegenden, auf Art138 Abs1 lita (gemeint offenbar: Art138 Abs1 Z1) B-VG in Verbindung mit §46 VfGG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge

"1.    den Kompetenzkonflikt zwischen der Verwaltungsbehörde und dem

       Zivilgericht entscheiden,

sowie

2.     a) das Urteil des OGH vom 17.07.2014 zu 4 Ob 45/14t aufheben und dem

       Obersten Gerichtshof die neuerliche Entscheidung über die Revision

       auftragen,

       in eventu

       b) den Bescheid des Amtes der OÖ Landesregierung vom 29.11.2011,  GZ JW720611/80-2011,

              aa) zur Gänze aufheben und der Oö Landesregierung die Fortsetzung

              des Verfahren auftragen,

              in eventu

              bb) insoweit aufheben, als der Devolutionsantrag der Antragsteller

              zurückgewiesen wurde, und der oö. Landesregierung die neuerliche

              Entscheidung über den Devolutionsantrag auftragen,

              in eventu

              cc) insoweit aufheben, als die Berufung der Antragsteller als

              unzulässig zurückgewiesen wurde, und der Landesregierung die

              neuerliche Entscheidung über die Berufung auftragen,

sowie

3.     jener Gebietskörperschaft, deren Behörde die Kompetenz zu Unrecht abgelehnt hat, den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens auferlegen."

2.       Die Antragsteller traten am 7. Juli 2010 mit dem Ansuchen um Adoptionsvermittlung an die Bezirkshauptmannschaft (BH) Linz-Land (als Jugendwohlfahrtsbehörde) heran. In den darauf folgenden Wochen empfingen die Antragsteller die zuständige Sozialarbeiterin zu einem Hausbesuch und stellten sich einem Gespräch beim psychologischen Fachdienst der Abteilung Jugendwohlfahrt des Landes Oberösterreich. Auch erste Vorbereitungskurse wurden von den Antragsstellern besucht.

2.1.    Mit kurzem (begründungslosem) Schreiben vom 23. Dezember 2010 und mit ausführlicherem Schreiben vom 30. Mai 2011 wurde den Antragstellern mitgeteilt, dass ihr "Ansuchen um Vormerkung zur Adoption" abgelehnt wurde. Gegen dieses Schreiben erhoben die Antragsteller Berufung, in der sie beantragten, die Berufungsbehörde möge feststellen, dass sie die Voraussetzungen zur Adoptionseignung erfüllen. In eventu stellten die Antragsteller einen Devolutionsantrag. Am 22. August 2011 stellten die (inzwischen rechtsfreundlich vertretenen) Antragsteller darüber hinaus einen Antrag an die BH Linz-Land auf Feststellung, dass sie persönlich geeignet und fachlich vorbereitet zur Adoption eines Kindes seien.

2.2.    Mit Bescheid vom 29. November 2011 wies die Oö. Landesregierung die Berufung und sowohl den Devolutionsantrag als auch den (ebenfalls als Devolutionsantrag gewerteten) Feststellungsantrag vom 22. August 2011 mit der Begründung zurück, dass gegen die Verständigung über die Ablehnung des Ansuchens um Vormerkung der Adoption keine Berufung zulässig sei, da es sich dabei nicht um einen Bescheid handle. In dieser Sache habe auch kein Bescheid zu ergehen, da es sich um eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung handle.

3.       Am 16. Juni 2011 brachten die Antragsteller eine Klage gegen das Land Oberösterreich beim Bezirksgericht Linz (BG Linz) ein. Nach mehrmaliger Klagseinschränkung und -ausweitung begehrten sie letztlich wie folgt:

"1.    a) Die beklagte Partei ist schuldig, den Erstkläger für die Annahme eines

       Minderjährigen an Kindesstatt zu vermitteln.

       in eventu

       b) Die beklagte Partei ist schuldig, zu bestätigen, dass der Erstkläger für

       eine Adoption in Betracht kommt und dazu geeignet ist;

       in eventu

       c) Die beklagte Partei ist schuldig, dem Erstkläger € 1.700,00 zzgl. 4 %

       Zinsen hieraus seit Klagszustellung zu bezahlen.

sowie

2.     a) Die beklagte Partei ist schuldig, die Zweitklägerin für die Annahme eines

       Minderjährigen an Kindesstatt zu vermitteln.

       in eventu

       b) Die beklagte Partei ist schuldig, zu bestätigen, dass die Zweitklägerin für

       eine Adoption in Betracht kommt und dazu geeignet ist;

       in eventu

       c) Die beklagte Partei ist schuldig, der Zweitklägerin € 1.700,00 zzgl. 4 %

       Zinsen hieraus seit Klagszustellung zu bezahlen.

sowie

3.     Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Partei[en] € 3.465,60 zzgl.

       4 % Zinsen hieraus seit Klagszustellung zu bezahlen,

sowie

4.     die beklagte Partei ist schuldig, den Klägern die Prozesskosten zu Handen

       der Klagevertreter zu ersetzen."

3.1.    Das BG Linz wies die jeweils auf "Vermittlung für die Annahme eines Minderjährigen an Kindesstatt" gerichteten Hauptbegehren 1.a. und 2.a. mit Urteil vom 5. Juni 2013 in erster Instanz wegen Unbestimmtheit, mangels Exekutionsfähigkeit und mangels Fälligkeit ab und gab der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Eventualbegehren 1.b. und 2.b. und hinsichtlich der Begehren 3. und 4. Folge.

3.2.    Das Landesgericht Linz (LG Linz) gab der Berufung des Landes Oö. mit Urteil vom 5. Dezember 2013 insoweit Folge, als die Klagebegehren 1.a. und 1.b. sowie 2.a. und 2.b. abgewiesen und nur Schadenersatz zuerkannt wurde. Dabei wertete das LG Linz das Klagebegehren (gestützt auf Aussagen der Kläger im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem BG Linz, wonach die Kläger "planen[,] ein blindes Kind aus Bulgarien zu adoptieren") so, dass die Kläger (und nunmehrigen Antragsteller) nur eine Auslandsadoption wünschten und zudem eine Paaradoption anstrebten. Das LG Linz begründete seine Entscheidung dementsprechend damit, dass eine "abstrakte Bestätigung" zur Eignung im Haager Adoptionsübereinkommen (Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption – HAÜ) nicht vorgesehen sei, dass eine Paaradoption durch ein unverheiratetes Paar von vornherein ausgeschlossen sei und dass die Feststellung der Eignung eine Wissenserklärung wäre, deren Abgabe nicht exekutionsfähig sei.

3.3.    Die Nichtigkeitsberufung des Landes Oberösterreich, das in der vom Gericht in Anspruch genommenen Zuständigkeit zur Feststellung der Eignung für eine Adoption einen Verstoß gegen das Prinzip der Trennung von Justiz und Verwaltung erblickte, verwarf das LG Linz mit der Begründung, dass dem Jugendwohlfahrtsträger in Adoptionsangelegenheiten keine hoheitlichen Befugnisse zukämen und damit auch kein Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz vorliegen könne. Der Rechtsweg an das Gericht sei daher nicht unzulässig.

3.4.    Mit Revision an den Obersten Gerichtshof bekämpften die Antragsteller das Urteil zu den Anträgen 1.b. und 2.b.. Sie stellten dabei noch einmal klar, dass sie eine Einzeladoption anstrebten und dass die Klagebegehren nicht nur auf eine Auslandsadoption abzielten, sondern auch eine Inlandsadoption in Frage käme. Der Oberste Gerichtshof ließ die Revision in der Folge zu, wies sie aber ab. Er stellte fest, dass die Anträge zweifellos auf grenzüberschreitende Einzeladoptionen abzielten und die Behauptung in der Revision, eine Eignungsprüfung außerhalb des HAÜ anzustreben, eine unzulässige Neuerung im Revisionsverfahren darstelle. Die Abweisung der Revision begründete der Oberste Gerichtshof damit, dass die Eignungsfeststellung für eine Auslandsadoption gemäß Art5 HAÜ – anders als bei Inlandsadoptionen – einen hoheitlichen Akt der Behörde darstelle und daher die Erhebung einer Klage vor den ordentlichen Gerichten diesbezüglich unzulässig sei. Es bestehe kein zivilrechtlicher Anspruch der Kläger auf ein bestimmtes hoheitliches Verwaltungshandeln. Die Klage wäre daher wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen. Da aber eine aus diesem Grund erhobene Nichtigkeitsberufung des Landes Oberösterreich durch das Berufungsgericht rechtskräftig verworfen worden sei und daher die Unzulässigkeit des Rechtsweges vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden könne, sei der Revisionsantrag abzuweisen, da es in dieser Konstellation auch keinen materiell-rechtlichen Anspruch der Kläger auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln gebe.

4.       Vor diesem Hintergrund begehren die Antragsteller nunmehr, der Verfassungsgerichtshof möge den entstandenen verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen den Verwaltungsbehörden und den Gerichten entscheiden. Begründend führen die Antragsteller aus, dass sowohl die an die Behörden gerichteten Anbringen und Anträge als auch die bei den ordentlichen Gerichten eingebrachte Klage dasselbe Begehren nach Adoptionsvermittlung bzw. Vormerkung zur Adoption bzw. Bestätigung der Eignung zur Adoption beinhaltet hätten. Sowohl die Behörden als auch die Gerichte hätten aber im Ergebnis ihre Zuständigkeit zur Entscheidung abgelehnt.

5.       Der Oberste Gerichtshof und die Oö. Landesregierung legten die Gerichts- und Verwaltungsakten vor. Die Oö. Landesregierung erstattete außerdem eine Gegenschrift, in der sie die Ansicht vertritt, dass die Eignungsbeurteilung von potentiellen Adoptiveltern durch den Jugendwohlfahrtsträger in Privatwirtschaftsverwaltung zu besorgen sei. Ziel der Regelungen zum Adoptionsvermittlungsverfahren sei es, einem Kind zu einer Familie zu verhelfen und nicht umgekehrt. Dies sei mit einem "Anspruch" von Adoptivwerbern auf Vermittlung eines Kindes nicht vereinbar.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1.       Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 29. November 2011, JW-720611/79-2011-Chr/Sch, standen die folgenden Bestimmungen zur Adoptionsvermittlung in Geltung:

1.1.    Bundesgesetz vom 15. März 1989, mit dem Grundsätze über die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge aufgestellt und unmittelbar anzuwendende Vorschriften in diesem Bereich erlassen werden (Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 – JWG), BGBl 161/1989 idF BGBl I 41/2007:1.1. Bundesgesetz vom 15. März 1989, mit dem Grundsätze über die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge aufgestellt und unmittelbar anzuwendende Vorschriften in diesem Bereich erlassen werden (Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 – JWG), Bundesgesetzblatt 161 aus 1989, in der Fassung BGBl I 41/2007:

"Trägerschaft und Besorgung

§4. (1) Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land (Jugendwohlfahrtsträger).

(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, welche Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben."

"4. Abschnitt

Vermittlung der Annahme an Kindesstatt

Grundsätze

§24. (1) Die Vermittlung der Annahme eines Minderjährigen an Kindesstatt ist dem Jugendwohlfahrtsträger vorbehalten.

(2) Jede Vermittlung hat dem Wohl des Minderjährigen zu dienen. Es muß begründete Aussicht bestehen, daß zwischen dem Annehmenden und dem Minderjährigen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig.

(3) Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt anerkannt werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgaben gewährleisten. Der §8 gilt sinngemäß.

Vermittlung in das Ausland

§25. Die Landesgesetzgebung hat besondere Bestimmungen über die Vermittlung der Annahme eines Minderjährigen an Kindesstatt in das Ausland vorzusehen."

1.2.    Landesgesetz über die Jugendwohlfahrt (O.ö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – O.ö. JWG 1991), LGBl für Oberösterreich 111/1991 idF LGBl für Oberösterreich 74/2011:1.2. Landesgesetz über die Jugendwohlfahrt (O.ö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – O.ö. JWG 1991), LGBl für Oberösterreich 111 aus 1991, in der Fassung LGBl für Oberösterreich 74/2011:

"§4

Jugendwohlfahrtsträger, Aufgabenverteilung und Zuständigkeit

(1) Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land Oberösterreich (öffentlicher Jugendwohlfahrtsträger).

(2) Die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt sind von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden nach Maßgabe dieses Landesgesetzes zu besorgen.

(3) Sofern durch Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind Aufgaben, deren Erfüllung auf Grund anderer Gesetze und völkerrechtlicher Verträge ausdrücklich dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.

(4) Freie Jugendwohlfahrtsträger können nach Maßgabe des §5 mit der Besorgung nicht hoheitlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt betraut werden.

(5) Soziale Dienste können auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Als Sozialhilfeverbände im Sinn dieses Landesgesetzes gelten dabei die Sozialhilfeverbände nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl Nr 82."(5) Soziale Dienste können auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Als Sozialhilfeverbände im Sinn dieses Landesgesetzes gelten dabei die Sozialhilfeverbände nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998, Landesgesetzblatt , Nr 82."

"3. Abschnitt

Annahme an Kindesstatt

§28

Vermittlung von Adoptivkindern

(1) Die Vermittlung der Annahme eines(r) Minderjährigen an Kindesstatt (Adoptivkind) besteht in der Auswahl persönlich geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen (Adoptiveltern) für ein zur Adoption bestimmtes Kind. Die Vermittlung hat sich an fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu orientieren.

(2) Jede Vermittlung hat dem Wohl des Adoptivkindes zu dienen. Die Vermittlung ist nur vorzunehmen, wenn die begründete Aussicht besteht, daß zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird, um eine gedeihliche persönliche und soziale Entfaltung des Adoptivkindes sowie ein beständiges Zuhause zu sichern. Den Adoptiveltern, den leiblichen Eltern und gegebenenfalls dem Adoptivkind sind Beratungshilfen gemäß §18 Z1 anzubieten.

(3) Zur Vermittlung von Adoptivkindern ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der (die) Minderjährige seinen (ihren) gewöhnlichen, in Ermangelung eines solchen seinen (ihren/tatsächlichen) Aufenthalt hat.

(4) Für die Vermittlung darf kein Entgelt eingehoben werden.

§29

Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland

(1) Eine Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland darf nur erfolgen, wenn

1. die Voraussetzungen gemäß §28 Abs2 erster und zweiter Satz vorliegen und

2. auf die sprachliche, religiöse und kulturelle Zugehörigkeit des Kindes Bedacht genommen wird.

(2) Zur Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland ist die Landesregierung zuständig; für die Vermittlung darf kein Entgelt eingehoben werden."

2.       Zum Zeitpunkt der Erlassung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 17. Juli 2014, 4 Ob 45/14t, standen die folgenden Bestimmungen zur Adoptionsvermittlung in Geltung:

2.1.    Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013), BGBl I 69/2013:

"Trägerschaft

§10. (1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land (Kinder- und Jugendhilfeträger).

(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt die Organisationseinheiten, welche die Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks zu erbringen und sonstige Aufgaben, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegen, zu erfüllen haben.

(3) Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können auch von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden, sofern sie nach ihrer sachlichen und personellen Ausstattung zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind."

"5. Abschnitt

Mitwirkung an der Adoption

Grundsätze

§31. (1) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern oder Adoptivelternteile zu verschaffen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Die Interessen der Kinder und Jugendlichen sind vorrangig zu beachten.

(2) Die Adoptionsvermittlung und Eignungsbeurteilung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerbern und -werberinnen und die Erstellung von Berichten durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ist zulässig.

(3) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.

(4) Informationen über die leiblichen Eltern beziehungsweise Elternteile sind zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.

Mitwirkung an der Adoption im Inland

§32. Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten:

1. Beratung und Begleitung von leiblichen Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung;

2. Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerbern und -werberinnen;

3. Auswahl von geeigneten Adoptiveltern entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen (Adoptionsvermittlung).

Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption

§33. (1) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten:

1. Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerbern und -werberinnen;

2. Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland.

(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs1 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl III Nr 145/1999, einzuhalten.(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs1 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 145 aus 1999,, einzuhalten.

Eignungsbeurteilung

§34. (1) Vor der Vermittlung von Adoptionen im Inland beziehungsweise der Übermittlung von Anträgen ins Ausland ist die persönliche Eignung der Adoptivwerber und -werberinnen vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Adoptivwerber und -werberinnen eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber und -werberinnen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.

(3) Die Adoptivwerber und -werberinnen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen."

2.2.    Landesgesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 – Oö. KJHG 2014), LGBl für Oberösterreich 30/2014:

"§6

Trägerschaft; Aufgabenverteilung und Zuständigkeit; Fachaufsicht

(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Oberösterreich (Kinder- und Jugendhilfeträger).

(2) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind von den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Landesgesetzes zu besorgen.

(3) Sofern durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt wird, sind Aufgaben, deren Erfüllung auf Grund anderer Gesetze und völkerrechtlicher Verträge dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.

(4) Soziale Dienste und sozialpädagogische Einrichtungen können nach Maßgabe des §19 Abs2 und des §24 auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Als Sozialhilfeverbände im Sinn dieses Landesgesetzes gelten dabei die Sozialhilfeverbände nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998.

(5) Soweit den Bezirksverwaltungsbehörden die Erfüllung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe obliegt, unterliegen sie der Fachaufsicht der Landesregierung. Sie hat die fachlich richtige Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichenfalls durch Weisung sicherzustellen. Für die Aufsicht über die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Regelungen gemäß §§97 ff. Gemeindeordnung, §§71 ff. Statut für die Landeshauptstadt Linz, §§71 ff. Statut für die Stadt Steyr und §§71 ff. Statut für die Stadt Wels.

(6) Mit der Erbringung von Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können nach Maßgabe des §9 auch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden."

"4. ABSCHNITT

MITWIRKUNG AN DER ADOPTION

§36

Vermittlung von Adoptivkindern; Grundsätze

(1) Die Adoptionsvermittlung besteht in der Auswahl persönlich am besten geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen (Adoptivwerberinnen und -werber) für Kinder und Jugendliche, die zur Adoption bestimmt sind (Adoptivkinder). Die Vermittlung hat sich an fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu orientieren.

(2) Jede Adoptionsvermittlung hat dem Wohl des Adoptivkindes zu dienen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass zwischen den Adoptiveltern oder dem Adoptivelternteil und dem Adoptivkind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird, um eine förderliche persönliche und soziale Entfaltung des Adoptivkindes sowie ein beständiges Zuhause zu sichern. Die Interessen der Adoptivkinder sind vorrangig zu beachten. Den Adoptivwerberinnen und -werbern, leiblichen Eltern und gegebenenfalls dem Adoptivkind sind Beratungshilfen anzubieten.

(3) Die Adoptionsvermittlung obliegt, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Adoption handelt (§38), der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Adoptivkind seinen Hauptwohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen (tatsächlichen) Aufenthalt hat. Die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerberinnen und -werbern und die Erstellung von Berichten ist auch durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zulässig.

(4) Für die Adoptionsvermittlung darf kein Entgelt eingehoben werden.

(5) Informationen über die leiblichen Eltern oder Elternteile sind zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Auskünfte sind, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf Verlangen den Adoptiveltern zu erteilen, insbesondere aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahrs steht das Auskunftsrecht auch dem Adoptivkind selbst zu.

§37

Mitwirkung an der Adoption im Inland

(1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten:

1. Beratung und Begleitung von leiblichen Eltern oder Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung;

2. Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerberinnen und -werbern;

3. Adoptionsvermittlung gemäß §36.

(2) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt nach Maßgabe des §36 Abs3 zweiter Satz

1. hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs1 Z1 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die leiblichen Eltern oder Elternteile ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben,

2. hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs1 Z2 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Adoptivwerberinnen und -werber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

§38

Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption

(1) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten:

1. Beratung, Vorbereitung und Eignungsbeurteilung von Adoptivwerberinnen und -werbern;

2. Schulung von Adoptivwerberinnen und -werbern;

3. Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden und Stellen im Ausland;

4. Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland;

5. Beratung und Begleitung von leiblichen Eltern und Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung.

(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs1 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl III Nr 145/1999, einzuhalten.(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs1 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 145 aus 1999,, einzuhalten.

(3) Eine Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland darf nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß §36 vorliegen. Auf die sprachliche, religiöse und kulturelle Zugehörigkeit des Adoptivkindes ist Bedacht zu nehmen.

(4) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption obliegt nach Maßgabe des §36 Abs3 zweiter Satz

1. hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs1 Z1 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Adoptivwerberinnen und -werber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

2. hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs1 Z2 bis 4 der Landesregierung,

3. hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs1 Z5 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die leiblichen Eltern oder Elternteile ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben.

§39

Eignungsbeurteilung und fachliche Vorbereitung

(1) Für die Vermittlung einer Adoption oder die Übermittlung von Anträgen ins Ausland auf Vermittlung einer grenzüberschreitenden Adoption kommen nur Adoptivwerberinnen und -werber in Frage, die persönlich geeignet und fachlich vorbereitet sind.

(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Adoptivwerberinnen und

-werber eine förderliche Pflege und Erziehung eines Adoptivkindes gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Adoptivwerberinnen und -werber sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.

(3) Die Adoptivwerberinnen und -werber sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

(4) Die Eignungsbeurteilung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Adoptivwerberinnen und -werber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Ergebnis der Eignungsbeurteilung ist zu dokumentieren."

3.       Unverändert blieben die maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen – HAÜ), BGBl III 145/1999:

"Erklärung

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 13 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption wird mitgeteilt, daß die Republik Österreich folgende Zentrale Behörden im Sinn des Artikels 6 des Übereinkommens bestimmt hat:

a) Mit der räumlichen Zuständigkeit für das jeweilige Bundesland die

Burgenländische Landesregierung

Landhaus

A-7000 Eisenstadt

Kärntner Landesregierung

Arnulfplatz 1

A-9021 Klagenfurt

Niederösterreichische Landesregierung

Landhausplatz 1

A-3109 St. Pölten

Oberösterreichische Landesregierung

Klosterstraße 7

A-4020 Linz

Salzburger Landesregierung

Chiemseehof

A-5010 Salzburg

Steiermärkische Landesregierung

Hofgasse 12

A-8010 Graz

Tiroler Landesregierung

Landhaus

Maria Theresien-Straße 43

A-6020 Innsbruck

Vorarlberger Landesregierung

Landhaus

A-6901 Bregenz

Wiener Landesregierung

Magistratsabteilung 11

Rüdengasse 11

A-1030 Wien

b)Zur Entgegennahme von Anträgen aus dem Ausland zwecks Übermittlung an die örtliche zuständige Landesregierung sowie zur Erfüllung der allgemeinen Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens das

Bundesministerium für Justiz

Postfach 63

A-1016 Wien

(2) In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens wird erklärt, daß die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich haben, nur durchgeführt werden kann, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 wahrgenommen werden.

(3) In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens wird erklärt, daß zur Ausstellung der im Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigung das Bezirksgericht zuständig ist, das die Adoption bewilligt hat."

"KAPITEL II – VORAUSSETZUNGEN INTERNATIONALER ADOPTIONEN"KAPITEL römisch zwei – VORAUSSETZUNGEN INTERNATIONALER ADOPTIONEN

Artikel 4

Eine Adoption nach dem Übereinkommen kann nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaats

a) festgestellt haben, daß das Kind adoptiert werden kann;

b) nach gebührender Prüfung der Unterbringungsmöglichkeiten für das Kind im Heimatstaat entschieden haben, daß eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient;

c) sich vergewissert haben,

1. daß die Personen, Institutionen und Behörden, deren Zustimmung zur Adoption notwendig ist, soweit erforderlich beraten und gebührend über die Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sind, insbesondere darüber, ob die Adoption dazu führen wird, daß das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie erlischt oder weiterbesteht;

2. daß diese Personen, Institutionen und Behörden ihre Zustimmung unbeeinflußt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt haben und diese Zustimmung schriftlich gegeben oder bestätigt worden ist;

3. daß die Zustimmungen nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden sind und nicht widerrufen wurden und

4. daß die Zustimmung der Mutter, sofern erforderlich, erst nach der Geburt des Kindes erteilt worden ist, und

d) sich unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des Kindes vergewissert haben,

1. daß das Kind beraten und gebührend über die Wirkungen der Adoption und seiner Zustimmung zur Adoption, soweit diese Zustimmung notwendig ist, unterrichtet worden ist;

2. daß die Wünsche und Meinungen des Kindes berücksichtigt worden sind;

3. daß das Kind seine Zustimmung zur Adoption, soweit diese Zustimmung notwendig ist, unbeeinflußt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt hat und diese Zustimmung schriftlich gegeben oder bestätigt worden ist und

4. daß diese Zustimmung nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden ist.

Artikel 5

Eine Adoption nach dem Übereinkommen kann nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats

a) entschieden haben, daß die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind,

b) sich vergewissert haben, daß die künftigen Adoptiveltern soweit erforderlich beraten worden sind, und

c) entschieden haben, daß dem Kind die Einreise in diesen Staat und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden."

"KAPITEL IV – VERFAHRENSRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN DER INTERNATIONALEN ADOPTION"KAPITEL römisch vier – VERFAHRENSRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN DER INTERNATIONALEN ADOPTION

Artikel 14

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat adoptieren möchten, haben sich an die Zentrale Behörde im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu wenden.

Artikel 15

(1) Hat sich die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats davon überzeugt, daß die Antragsteller für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, so verfaßt sie einen Bericht, der Angaben zur Person der Antragsteller und über ihre rechtliche Fähigkeit und ihre Eignung zur Adoption, ihre persönlichen und familiären Umstände, ihre Krankheitsgeschichte, ihr soziales Umfeld, die Beweggründe für die Adoption, ihre Fähigkeit zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Aufgaben sowie die Eigenschaften der Kinder enthält, für die zu sorgen sie geeignet wären.

(2) Sie übermittelt den Bericht der Zentralen Behörde des Heimatstaats.

Artikel 16

(1) Hat sich die Zentrale Behörde des Heimatstaats davon überzeugt, daß das Kind adoptiert werden kann, so

a) verfaßt sie einen Bericht, der Angaben zur Person des Kindes und darüber, daß es adoptiert werden kann, über sein soziales Umfeld, seine persönliche und familiäre Entwicklung, seine Krankheitsgeschichte einschließlich derjenigen seiner Familie sowie besondere Bedürfnisse des Kindes enthält;

b) trägt sie der Erziehung des Kindes sowie seiner ethnischen, religiösen und kulturellen Herkunft gebührend Rechnung;

c) vergewissert sie sich, daß die Zustimmungen nach Artikel 4 vorliegen, und

d) entscheidet sie, insbesondere auf Grund der Berichte über das Kind und die künftigen Adoptiveltern, ob die in Aussicht genommene Unterbringung dem Wohl des Kindes dient.

(2) Sie übermittelt der Zentralen Behörde des Aufnahmestaats ihren Bericht über das Kind, den Nachweis über das Vorliegen der notwendigen Zustimmung sowie die Gründe für ihre Entscheidung über die Unterbringung, wobei sie dafür sorgt, daß die Identität der Mutter und des Vaters nicht preisgegeben wird, wenn diese im Heimatstaat nicht offengelegt werden darf.

Artikel 17

Eine Entscheidung, ein Kind künftigen Adoptiveltern anzuvertrauen, kann im Heimatstaat nur getroffen werden, wenn

a) die Zentrale Behörde dieses Staates sich vergewissert hat, daß die künftigen Adoptiveltern einverstanden sind;

b) die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats diese Entscheidung gebilligt hat, sofern das Recht dieses Staates oder die Zentrale Behörde des Heimatstaats dies verlangt;

c) die Zentralen Behörden beider Staaten der Fortsetzung des Adoptionsverfahrens zugestimmt haben und

d) nach Artikel 5 entschieden wurde, daß die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind und dem Kind die Einreise in den Aufnahmestaat und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden."

III.    Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

1.       Der Antrag ist nicht zulässig.

2.       Gemäß Art138 Abs1 Z1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Gemäß §46 Abs1 Z1 VfGG kann der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), nur von der beteiligten Partei gestellt werden.

3.       Voraussetzung für das Vorliegen eines verneinenden Kompetenzkonfliktes (iSv Art138 Abs1 Z1 B-VG) ist also, dass die Zuständigkeit durch ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde in derselben Sache abgelehnt wurde. Ob "dieselbe Sache" vorliegt, ist insbesondere danach zu beurteilen, ob die vom Einschreiter an die beiden Organe gerichteten Begehren identisch sind. Ob die Sachidentität gegeben ist, hängt weder von den in den Erledigungen verwendeten Formulierungen noch von den darin zitierten Rechtsvorschriften ab (VfSlg 14.295/1995, 14.383/1995).3. Voraussetzung für das Vorliegen eines verneinenden Kompetenzkonfliktes (iSv Art138 Abs1 Z1 B-VG) ist also, dass die Zuständigkeit durch ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde in derselben Sache abgelehnt wurde. Ob "dieselbe Sache" vorliegt, ist insbesondere danach zu beurteilen, ob die vom Einschreiter an die beiden Organe gerichteten Begehren identisch sind. Ob die Sachidentität gegeben ist, hängt weder von den in den Erledigungen verwendeten Formulierungen noch von den darin zitierten Rechtsvorschriften ab (VfSlg 14.295 aus 1995,, 14.383 aus 1995,).

4.       Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund müssen zwei Verfahren unterschieden werden:

4.1.    Nach §28 Abs1 des Oö. JWG besteht die Vermittlung der Annahme eines(r) Minderjährigen an Kindesstatt (Adoptivkind) in der Auswahl persönlich geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen (Adoptiveltern) für ein zur Adoption bestimmtes Kind. Die Vermittlung hat sich an fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu orientieren. Die oö. Landesbehörden nahmen gestützt auf diese (und möglicherweise auch noch andere), im Zeitpunkt der Antragstellung in Geltung gestandenen Bestimmungen des Oö. JWG für sich in Anspruch, die grundsätzliche Eignung adoptionswilliger Personen bzw. Paare zur Adoptivelternschaft gleichsam vorab und unabhängig von einem konkreten Adoptionsfall zu untersuchen und sich als ungeeignet herausstellende Personen bzw. Paare bei der Adoptionsvermittlung von vornherein nicht zu berücksichtigen.

4.2.    Gemäß Art5 Abs1 HAÜ kann eine (grenzüberschreitende) Adoption nach dem Übereinkommen nur durchgeführt werden, wenn nicht nur die zuständigen Behörden des Heimatstaates des Kindes die erforderlichen Feststellungen nach Art4 Abs1 HAÜ getroffen haben, sondern auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats (also des Heimatstaates des adoptionswilligen Paares) u.a. entschieden haben, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind.

4.3.    Während die Antragsteller vor den Verwaltungsbehörden beantragt haben, ihre (grundsätzliche) Eignung zu einer Adoption (im Sinne der Praxis der oö. Jugendwohlfahrtsbehörden) festzustellen, mit dem Ziel, dass sie nicht von der Adoptionsvermittlung von vornherein ausgeschlossen würden, hat der Oberste Gerichtshof (ebenso wie zuvor schon das Berufungsgericht) das Klagebegehren der Antragsteller dahin gedeutet, dass im Klageweg eine Zulassung zur Auslandsadoption im Sinne des Art5 Abs1 HAÜ angestrebt worden sei.

5.       Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gerichte die Klage der Antragsteller zulässigerweise in der beschriebenen Weise gedeutet haben, denn der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, diese Deutung des Klagsvorbringens durch die dafür zuständigen Gerichte durch eine andere (eigene) Deutung zu ersetzen.

6.       Davon ausgehend liegt aber ein Kompetenzkonflikt schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der Entscheidung über die Eignung zu einer grenzüberschreitenden Adoption im Einzelfall, wie dies in Art5 Abs1 HAÜ vorgesehen ist, und der Entscheidung der Frage, ob ein Paar an sich geeignet ist, zur Adoptionsvermittlung zugelassen zu werden, um unterschiedliche Rechtssachen handelt (vgl. Art17 litd HAÜ). Selbst wenn man die gesamte Begründung des Obersten Gerichtshofes mit in Betracht zieht, ergibt sich nichts anderes, hat doch der Oberste Gerichtshof in der Begründung seiner Entscheidung die Zulässigkeit des Gerichtsweges nur hinsichtlich der Entscheidung über die Eignung zur Auslandsadoption verneint; hinsichtlich der von den Unterinstanzen aus je verschiedenen Gründen rechtskräftig abgewiesenen übrigen Begehren hat der Oberste Gerichtshof hingegen – insoweit im Einklang mit der zurückweisenden Entscheidung der Landesregierung – die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte obiter bejaht, sodass auch aus dieser Sicht kein Kompetenzkonflikt vorliegt. 6. Davon ausgehend liegt aber ein Kompetenzkonflikt schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der Entscheidung über die Eignung zu einer grenzüberschreitenden Adoption im Einzelfall, wie dies in Art5 Abs1 HAÜ vorgesehen ist, und der Entscheidung der Frage, ob ein Paar an sich geeignet ist, zur Adoptionsvermittlung zugelassen zu werden, um unterschiedliche Rechtssachen handelt vergleiche Art17 litd HAÜ). Selbst wenn man die gesamte Begründung des Obersten Gerichtshofes mit in Betracht zieht, ergibt sich nichts anderes, hat doch der Oberste Gerichtshof in der Begründung seiner Entscheidung die Zulässigkeit des Gerichtsweges nur hinsichtlich der Entscheidung über die Eignung zur Auslandsadoption verneint; hinsichtlich der von den Unterinstanzen aus je verschiedenen Gründen rechtskräftig abgewiesenen übrigen Begehren hat der Oberste Gerichtshof hingegen – insoweit im Einklang mit der zurückweisenden Entscheidung der Landesregierung – die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte obiter bejaht, sodass auch aus dieser Sicht kein Kompetenzkonflikt vorliegt.

7.       Aber auch hinsichtlich des von den Antragstellern behaupteten, über die Feststellung der bloßen Eignung hinausgehenden Anspruchs auf Adoptionsvermittlung liegt ein Kompetenzkonflikt zwischen dem Obersten Gerichtshof und der Oö. Landesregierung schon deshalb nicht vor, weil der Oberste Gerichtshof über diese (von den Antragstellern in der Revision gegen das Berufungsurteil nicht mehr geltend gemachte) Frage nicht entschieden hat.

8.       Der Antrag erweist sich daher mangels Vorliegens eines Kompetenzkonfliktes insgesamt als unzulässig.

IV.      Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

1.       Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

2.       Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Jugendfürsorge, Adoption, Kinder- und Jugendhilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:KI2.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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