TE Vfgh Beschluss 2015/7/2 G145/2015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2015
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ABGB §142, §138a, §148 Abs2, §163
VfGG §62a Abs3, §62 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 142 heute
  2. ABGB § 142 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 142 gültig von 12.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 142 gültig von 01.01.1978 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. VfGG § 62a heute
  2. VfGG § 62a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VfGG § 62a gültig von 21.12.2016 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2016
  4. VfGG § 62a gültig von 04.08.2016 bis 20.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2016
  5. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 03.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2016
  6. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2016
  7. VfGG § 62a gültig von 01.04.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2016
  8. VfGG § 62a gültig von 29.10.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2015
  9. VfGG § 62a gültig von 01.01.2015 bis 28.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Parteiantrags mangels Darlegung von Bedenken im Einzelnen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Antragrömisch eins. Antrag

1.       Das Bezirksgericht Meidling als Erstgericht hat das Begehren des Antragstellers auf Zusprechung von Aufwandersatz in Höhe von € 462,– und Entschädigung in Höhe von € 1.955,– für seine Tätigkeit als Sachwalter hinsichtlich des über € 692,– hinausgehenden Teils mit Beschluss vom 27. Februar 2015 abgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der Einschreiter am 16. März 2015 Rekurs beim Bezirksgericht Meidling und begehrte die Aufhebung der Entscheidung und die Zuerkennung des Anspruches.

2.       Am gleichen Tag stellte der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG. Er sieht sich durch den erstinstanzlichen Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten "auf Schutz seines Vermögens, seiner Erwerbstätigkeit und seines Einkommens durch die Anwendung eines Gesetzes verletzt". Das Erstgericht habe aus Anlass des vom Rekurswerber eingebrachten Antrages auf Zuerkennung einer Sachwalterentschädigung in Höhe von € 2.447,– gemäß §276 ABGB diesen Anspruch auf Grundlage der Bestimmung des §276 Abs4 ABGB bis auf einen Zuspruch in Höhe von € 692,–, abgewiesen. Dadurch sei der Antragsteller in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. Das Erstgericht gründe seine Entscheidung im Wesentlichen auf Teile des §276 Abs1 ABGB idF BGBl I 92/2006 ("Dem Sachwalter [Kurator] gebührt […] eine jährliche Entschädigung.") und Abs4 ("Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre.").2. Am gleichen Tag stellte der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG. Er sieht sich durch den erstinstanzlichen Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten "auf Schutz seines Vermögens, seiner Erwerbstätigkeit und seines Einkommens durch die Anwendung eines Gesetzes verletzt". Das Erstgericht habe aus Anlass des vom Rekurswerber eingebrachten Antrages auf Zuerkennung einer Sachwalterentschädigung in Höhe von € 2.447,– gemäß §276 ABGB diesen Anspruch auf Grundlage der Bestimmung des §276 Abs4 ABGB bis auf einen Zuspruch in Höhe von € 692,–, abgewiesen. Dadurch sei der Antragsteller in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. Das Erstgericht gründe seine Entscheidung im Wesentlichen auf Teile des §276 Abs1 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2006, ("Dem Sachwalter [Kurator] gebührt […] eine jährliche Entschädigung.") und Abs4 ("Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre.").

3.       Dem Antragsteller zufolge sei dem österreichischen Zivilrecht der Grundsatz fremd, dass bloß deshalb, weil jemand zum Zeitpunkt der Schuldentstehung nicht die nötigen Mittel zur Begleichung dieser Schuld besitze, diese Schuld erst gar nicht entstehen dürfe. §276 Abs4 ABGB verbiete überschießend die Beurteilung einer zukünftigen Vermögenslage. Wegen der Anwendung dieser – laut Antragsteller zu überprüfenden – Bestimmung durch das Erstgericht, sei dieser fremde Grundsatz aber ausgeführt worden.

4.       Das Verhältnis zwischen Mündel und Sachwalter habe sich von einer historisch (fast) ausschließlichen familiären Beziehung infolge sozialstaatlicher Entwicklung von der Bindung an die Familienangehörigen entfernt, wodurch diese Leistungen unter anderem von Betreuungsdiensten, Pflegeheimen, Sachwaltern, etc. erbracht würden. Bis auf die Sachwalter mute der Gesetzgeber aber keiner anderen Gruppe zu, unentgeltlich Leistungen zu erbringen. Eine Anpassung sei aber bisher unterlassen worden, jedoch sei der Gesetzgeber nicht vom Sachlichkeitsgebot entbunden.

II.      Zulässigkeitrömisch zwei. Zulässigkeit

1.       Der Antrag ist unzulässig.

2.       Dem mit BGBl I 114/2013 in das B-VG eingefügten, mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zufolge erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".2. Dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2013, in das B-VG eingefügten, mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zufolge erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".

3.       Der Antragsteller hat den Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG aus Anlass eines Rekurses gegen einen erstinstanzlichen Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling erhoben. Der Antrag hat die Vorgaben der §§15, 62 und 62a Abs3 und Abs4 VfGG zu erfüllen. Diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht der Antrag nicht.

4.       Gemäß §62 Abs1 VfGG muss der Antrag begehren, "dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen." Ein solches Begehren enthält der vorliegende Antrag jedoch nicht. Darüber hinaus wird vom Antragsteller nicht klar dargelegt, welche Teile des §276 ABGB aufgehoben werden sollen. Der Antragsteller äußert verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dem Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling, nicht jedoch gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Diese Antragsmängel sind gemäß §18 VfGG nicht verbesserungsfähig, weshalb von einem Auftrag zur Behebung der weiteren Mängel abgesehen werden konnte.

5.       Gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ist der Antrag ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

6.       Von einer Verständigung des Bezirksgerichtes Meidling gemäß §62a Abs5 VfGG konnte auf Grund der offenkundigen Unzulässigkeit des Antrages abgesehen werden.

7.       Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auch aus anderen Gründen unzulässig ist.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G145.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten