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24/01 StrafgesetzbuchNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Strafgesetzbuches betr die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher als aussichtslos mangels Präjudizialität dieser Bestimmung im AnlassfallSpruch
Der Antrag des **** ****** ***********, dzt. ************* ***********, ********************, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG, §21 StGB als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
Der im Maßnahmenvollzug angehaltene Einschreiter beabsichtigt, sich aus Anlass seiner gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. August 2015, Z 184 BE 95/11m, erhobenen Beschwerde mit (Partei-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung des §21 StGB an den Verfassungsgerichtshof zu wenden und beantragt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.Der im Maßnahmenvollzug angehaltene Einschreiter beabsichtigt, sich aus Anlass seiner gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. August 2015, Ziffer 184, BE 95/11m, erhobenen Beschwerde mit (Partei-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung des §21 StGB an den Verfassungsgerichtshof zu wenden und beantragt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung eines Parteiantrages erscheint offenbar aussichtslos, weil der vom Antragsteller angestrebten Überprüfung des §21 StGB das Hindernis der fehlenden Präjudizialität dieser Bestimmung im Anlassfall (Abweisung seines Antrages auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Ablehnung seiner bedingten Entlassung aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß §353 StPO) entgegenstünde (§62 Abs2 VfGG), sodass die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen wäre.
Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Parteiantrag, StrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G414.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015