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24/01 StrafgesetzbuchNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Strafgesetzbuches betr die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher als aussichtslos mangels Präjudizialität dieser Bestimmung im AnlassfallRechtssatz
Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung eines Parteiantrages erscheint offenbar aussichtslos, weil der vom Antragsteller angestrebten Überprüfung des §21 StGB das Hindernis der fehlenden Präjudizialität dieser Bestimmung im Anlassfall (Entscheidung über einen Ablehnungsantrag) entgegenstünde (§62 Abs2 VfGG), sodass bei der gegebenen Lage die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen wäre.
(Siehe auch G414/2015 vom selben Tag).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Parteiantrag, StrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G411.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015