TE Vfgh Beschluss 2015/9/17 G110/2015

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Veröffentlicht am 17.09.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
VfGG §62a Abs1
StPO §88 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62a heute
  2. VfGG § 62a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VfGG § 62a gültig von 21.12.2016 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2016
  4. VfGG § 62a gültig von 04.08.2016 bis 20.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2016
  5. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 03.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2016
  6. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2016
  7. VfGG § 62a gültig von 01.04.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2016
  8. VfGG § 62a gültig von 29.10.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2015
  9. VfGG § 62a gültig von 01.01.2015 bis 28.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Regelung der StPO mangels eines zulässigen Rechtsmittels

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Gegen den Antragsteller (und weitere Mitbeschuldigte) wird von der Staatsanwaltschaft Graz zur Zahl 16 St 112/07y ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §159 Abs1, 2 und 4 StGB geführt. In diesem Ermittlungsverfahren erhob der Antragsteller Einspruch wegen Rechtsverletzung nach §106 Abs1 StPO, über den das Landesgericht für Strafsachen Graz gemäß §107 Abs2 StPO am 30. Dezember 2014 eine mündliche Verhandlung durchführte. In dieser Verhandlung war der – persönlich anwesende – Antragsteller von zwei Rechtsbeiständen vertreten. Am Schluss der Verhandlung verkündete der Einzelrichter den Beschluss auf Abweisung des Einspruches samt Begründung und erteilte dem Antragsteller die Belehrung, dass dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig sei; die anwesenden Verteidiger des Antragstellers gaben keine Rechtsmittelerklärung ab, beantragten jedoch die schriftliche Zustellung des Protokolls und des Beschlusses.

2.       Das Verhandlungsprotokoll und die Beschlussausfertigung wurden dem Antragsteller zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters am 7. Jänner 2015 zugestellt. Am 19. Jänner 2015 erhob der Antragsteller gegen den genannten Beschluss Beschwerde, die vom Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 29. Jänner 2015 als (verspätet und daher) unzulässig zurückgewiesen wurde.

3.       Am 18. Februar 2015 brachte der Antragsteller gegen die Fristversäumnis zur Beschwerdeerhebung den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und wiederholte seine Beschwerde; sein (bei der mündlichen Verhandlung nicht anwesender) Verteidiger habe unter den gegebenen Umständen (der Einzelrichter habe in der mündlichen Verhandlung eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung erteilt) davon ausgehen können, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Beschlussausfertigung samt Rechtsmittelbelehrung zu laufen begonnen habe.

4.       Am 2. März 2015 erhob der Antragsteller neuerlich Beschwerde gegen den unter Pkt. 1. angeführten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30. Dezember 2014, aus dessen Anlass er beim Verfassungsgerichtshof den auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag stellte, näher bezeichnete Wortfolgen in §88 Abs1 zweiter Satz StPO als verfassungswidrig aufzuheben.

5.       Der Parteiantrag wird damit begründet, dass die Beschwerde gemäß der angefochtenen Bestimmung binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung beim Gericht einzubringen sei; unter Bekanntmachung sei (nach Lehre und Rechtsprechung) die Verkündung des Beschlusses – mangels Verkündung dessen Zustellung – zu verstehen. Da das Gesetz für die Erstellung der schriftlichen Beschlussausfertigung keine Frist vorsehe, könne die Zustellung der Ausfertigung im Fall vorangegangener mündlicher Verkündung auch erst kurz vor (oder sogar nach) Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen. Der Verteidigung stehe daher nicht die volle Rechtsmittelfrist zur Vorbereitung der Beschwerde zur Verfügung, weshalb die Bestimmung des §88 Abs1 zweiter Satz StPO gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 Abs3 litb EMRK verstoße, demzufolge der Angeklagte (und wohl auch der Privatankläger) über ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung (bzw. der Rechtsmittelschrift) verfügen müsse.

6.       Gemäß dem mit BGBl I 114/2013 in das B-VG eingefügten, mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Art140 Abs1 Z1 litd erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".6. Gemäß dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2013, in das B-VG eingefügten, mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Art140 Abs1 Z1 litd erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".

Die Vorschrift des §62a Abs1 VfGG idF BGBl I 92/2014 ordnet an, dass "eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, […] gleichzeitig einen Antrag stellen [kann], das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben".Die Vorschrift des §62a Abs1 VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2014, ordnet an, dass "eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, […] gleichzeitig einen Antrag stellen [kann], das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben".

7.       Mit Beschlüssen des Oberlandesgerichtes Graz jeweils vom 21. April 2015 wurde einerseits dem Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers keine Folge gegeben und andererseits dessen – für den vorliegenden Parteiantrag anlassgebende – Beschwerde vom 2. März 2015 (in Anbetracht des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Graz vom 29. Jänner 2015) als unzulässig zurückgewiesen.

Im konkreten Fall liegt daher kein zulässiges Rechtsmittel iSd §62a Abs1 VfGG vor, weshalb dem Einschreiter die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG fehlt (vgl. VfGH 2.7.2015, G133/2015). Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.Im konkreten Fall liegt daher kein zulässiges Rechtsmittel iSd §62a Abs1 VfGG vor, weshalb dem Einschreiter die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG fehlt vergleiche VfGH 2.7.2015, G133/2015). Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

8.       Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Strafprozessrecht, Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G110.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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