TE Vfgh Beschluss 2015/9/22 G139/2015

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Veröffentlicht am 22.09.2015
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Index

66/03 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
VfGG §62a Abs1
BundespflegegeldG §4a
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62a heute
  2. VfGG § 62a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VfGG § 62a gültig von 21.12.2016 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2016
  4. VfGG § 62a gültig von 04.08.2016 bis 20.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2016
  5. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 03.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2016
  6. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2016
  7. VfGG § 62a gültig von 01.04.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2016
  8. VfGG § 62a gültig von 29.10.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2015
  9. VfGG § 62a gültig von 01.01.2015 bis 28.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des BundespflegegeldG mangels eines rechtzeitig erhobenen, zulässigen Rechtsmittels

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Die Antragstellerin ist die Fortsetzungsberechtigte in einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, nachdem ihr Ehemann – der Kläger dieses Verfahrens war – verstorben ist.

2.       Mit Urteil vom 26. November 2013, 32 Cgs 91/11y, hat das Arbeits- und Sozialgericht als Erstgericht die Klage des ursprünglichen Klägers auf Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 5 ab einem gewissen Zeitpunkt abgewiesen. Das Urteil wurde dem rechtsanwaltlich vertretenen Kläger am 20. März 2014 zugestellt. Durch den Tod des Klägers am 28. März 2014 wurde das Verfahren gemäß §76 ASGG unterbrochen.

2.1.    Am 20. August 2014 beantragte die nunmehrige Antragstellerin vor dem Verfassungsgerichtshof die Fortsetzung des Verfahrens unter Berichtigung der Parteienbezeichnung der klagenden Partei auf ihre Person. Mit Beschluss vom 3. Februar 2015 sprach das Arbeits- und Sozialgericht Wien aus, dass das Verfahren mit der Witwe des Klägers als Fortsetzungsberechtigte fortgesetzt wird. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 4. Februar 2015 zugestellt und erwuchs – nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist mit 18. Februar 2015 – unangefochten in Rechtskraft.

2.2.    Am 17. März 2015 brachte die Fortsetzungsberechtigte eine Berufung gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. November 2013, 32 Cgs 91/11y, ein, in der auch mitgeteilt wurde, dass sie einen Parteiantrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof eingebracht habe.

2.3.    Das Arbeits- und Sozialgerichtes Wien hat mit Beschluss vom 27. Mai 2015, 32 Cgs 91/11y-35, die Berufung der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass die vierwöchige Berufungsfrist mit der Zustellung des Fortsetzungsbeschlusses am 4. Februar 2005 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 4. März 2015 geendet habe. Die Berufung sei daher verspätet eingebracht worden.

2.4.    Dem von der Fortsetzungsberechtigten dagegen erhobenen Rekurs an das Oberlandesgericht Wien wurde mit Beschluss vom 17. August 2015, 10 Rs 71/15g, keine Folge gegeben.

3.       Gemäß dem mit BGBl I 114/2013 in das B-VG eingefügten, mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Art140 Abs1 Z1 litd erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".3. Gemäß dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2013, in das B-VG eingefügten, mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Art140 Abs1 Z1 litd erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".

§62a Abs1 VfGG idF BGBl I 92/2014 ordnet an, dass "eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, […] gleichzeitig einen Antrag stellen [kann], das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben".§62a Abs1 VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2014, ordnet an, dass "eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, […] gleichzeitig einen Antrag stellen [kann], das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben".

4.       Im konkreten Fall liegt kein rechtzeitig erhobenes, zulässiges Rechtsmittel iSd §62a Abs1 VfGG vor. Schon deshalb fehlt der Einschreiterin die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG (vgl. VfGH 2.7.2015, G133/2015). Der Antrag ist daher zurückzuweisen.4. Im konkreten Fall liegt kein rechtzeitig erhobenes, zulässiges Rechtsmittel iSd §62a Abs1 VfGG vor. Schon deshalb fehlt der Einschreiterin die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vergleiche VfGH 2.7.2015, G133/2015). Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

5.       Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Sozialversicherung, Pflegegeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G139.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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