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24/01 StrafgesetzbuchNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des StGB und der ZPO als aussichtslos; Beschluss des Gerichts keine entschiedene RechtssacheSpruch
Der Antrag des **** ****** ***********, dzt. ************* ****-******, *************** **, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung des §21 StGB wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
Der Einschreiter legt einen Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 15. Mai 2015, Z24 Hv 5/14v, vor, mit welchem in dem gegen den Einschreiter geführten Strafverfahren auf Grund eines von der Staatsanwaltschaft gemäß §21 Abs1 StGB gestellten Antrages auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein Sachverständiger bestellt und mit der Erstattung von Befund und Gutachten beauftragt wurde.
Der Einschreiter beabsichtigt, im Zusammenhang mit dem angeführten Beschluss beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des §21 StGB zu stellen und beantragt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof erscheint schon deswegen als offenbar aussichtslos, weil es sich bei dem in Rede stehenden Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau um keine entschiedene Rechtssache im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG handelt. Bei der gegebenen Sachlage wäre daher sogar die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen.
Der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte – Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen. Damit sind alle mit diesem Antrag zusammenhängenden Anträge – einschließlich des Begehrens auf "amtswegige Überweisung an den VwGH" – erledigt.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G273.2015Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021