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24/01 StrafgesetzbuchNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Einbringung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des StGB und des GSVG (bzw ASVG) betr das Ruhen einer Pension für die Dauer der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher als offenbar aussichtslos mangels Präjudizialität der Bestimmungen in den AnlassverfahrenSpruch
Die Anträge des **** ****** ***********, p.A. ************* ****-******, ***************** **, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung der §§21 StGB und 58 GSVG wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
Der Einschreiter beabsichtigt, als Partei der vom Arbeits- und Sozialgericht Wien entschiedenen Rechtssache, nämlich der Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des zu Z4 CGS 129/11d dieses Gerichtes rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sowie des als "Eventualantrag" gestellten Antrages auf "Verfahrenshilfe für ein neues Verfahren", beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der §§21 StGB und 58 GSVG zu stellen, und beantragt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Wiederaufnahmsantrag war auf den Umstand gestützt, dass seit 1. Jänner 2015 der Parteiantrag auf Normenkontrolle (Art89 Abs2 iVm Art140 Abs1 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof gesetzlich eröffnet sei.Der Einschreiter beabsichtigt, als Partei der vom Arbeits- und Sozialgericht Wien entschiedenen Rechtssache, nämlich der Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des zu Z4 CGS 129/11d dieses Gerichtes rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sowie des als "Eventualantrag" gestellten Antrages auf "Verfahrenshilfe für ein neues Verfahren", beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der §§21 StGB und 58 GSVG zu stellen, und beantragt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Wiederaufnahmsantrag war auf den Umstand gestützt, dass seit 1. Jänner 2015 der Parteiantrag auf Normenkontrolle (Art89 Abs2 in Verbindung mit Art140 Abs1 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof gesetzlich eröffnet sei.
Die Bestimmungen der §§21 StGB und 58 GSVG sind aber in einem Verfahren, indem es vorerst nur um die Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage vor dem Hintergrund der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe geht, nicht präjudiziell.
Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen wäre.
Die Anträge ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Parteiantrag, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G260.2015Zuletzt aktualisiert am
27.11.2015