Index
L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Bebauungsplanes betreffend Nachbargrundstücke mangels unmittelbarer Betroffenheit der AntragstellerRechtssatz
Durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden (Flächenwidmungs- oder) Bebauungsplan wird zwar in die Rechtssphäre des Nachbarn eingegriffen, weil diese Verordnung zur Folge hat, dass - nach Maßgabe der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften - für Bauten auf der Nachbarparzelle baubehördliche Bewilligungen erteilt werden dürfen bzw die Bebauung in größerem Umfang als auf Grund der früheren Rechtslage möglich ist. Eine solche Verordnung greift aber nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Nachbarn ein, weil ein solcher unmittelbarer Eingriff erst durch einen für das Nachbargrundstück erteilten Baubewilligungsbescheid bewirkt wird (mit Judikaturhinweisen).
(Ebenso V56/2016, B v 24.11.2016, V72/2016, B v 23.02.2017).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, NachbarrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:V135.2015Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017