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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs2 idF 1998/I/123;Rechtssatz
Die Disziplinaroberkommission hat zu Recht folgendes Verhalten als eine Verletzung der dem Beamten (Gruppeninspektor und Abfertigungsbeamter der Zollwache) mit § 43 Abs. 2 BDG 1979 auferlegten Dienstpflicht gewertet: Auch wenn den Beamten keine Verpflichtung getroffen haben mag, die ungarischen Behörden von bestimmten Exporten nach Ungarn zu informieren, so beeinträchtigt ein Beamter, der einer Person das Versprechen gibt, die Behörden eines benachbarten Staates nicht über eine - mutmaßlich - nach dem Recht dieses Staates rechtswidrige Vorgangsweise dieser Person zu informieren, doch jenes Vertrauen, welches die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu haben berechtigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090057.X06Im RIS seit
09.05.2005