RS Vfgh 2015/12/10 G364/2015 ua

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Veröffentlicht am 10.12.2015
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Index

L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Sbg MindestsicherungsG §2 Abs2, §13 Abs1
StVG §179a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 179a heute
  2. StVG § 179a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. StVG § 179a gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. StVG § 179a gültig von 01.06.2009 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. StVG § 179a gültig von 01.10.2002 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  6. StVG § 179a gültig von 01.01.1989 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des Sbg MindestsicherungsG betr die Kürzung des Mindeststandards für die Dauer des Aufenthalts in einer therapeutischen Wohneinrichtung aufgrund einer gerichtlichen Weisung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge "oder auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung" in §13 Abs1 Sbg MindestsicherungsG idF LGBl 57/2012.Aufhebung der Wortfolge "oder auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung" in §13 Abs1 Sbg MindestsicherungsG in der Fassung Landesgesetzblatt 57 aus 2012,.

Unter der Voraussetzung des (Fort-)Bestehens eines Bedarfes nach Leistungen der Mindestsicherung bei der betreffenden Person setzt eine Beschränkung oder Verminderung dieser Leistungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Weisung gemäß §179a StVG auf Grund von korrespondierenden Leistungen des Bundes voraus, dass die betreffende Person solche kongruenten Leistungen des Bundes tatsächlich erhält. Dies gebietet vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsprinzips des Mindestsicherungsrechts das aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot (vgl VfSlg 18954/2009 betreffend eine Sachleistung der Sozialhilfe). Auf eine bloße "Verantwortlichkeit des Bundes", welche die Salzburger Landesregierung ins Treffen führt, kommt es dabei nicht an.Unter der Voraussetzung des (Fort-)Bestehens eines Bedarfes nach Leistungen der Mindestsicherung bei der betreffenden Person setzt eine Beschränkung oder Verminderung dieser Leistungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Weisung gemäß §179a StVG auf Grund von korrespondierenden Leistungen des Bundes voraus, dass die betreffende Person solche kongruenten Leistungen des Bundes tatsächlich erhält. Dies gebietet vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsprinzips des Mindestsicherungsrechts das aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot vergleiche VfSlg 18954 aus 2009, betreffend eine Sachleistung der Sozialhilfe). Auf eine bloße "Verantwortlichkeit des Bundes", welche die Salzburger Landesregierung ins Treffen führt, kommt es dabei nicht an.

Es hängt von einer gerichtlichen Entscheidung im Einzelfall ab, ob und welche Leistungen des Bundes der betreffenden Person "für die Dauer eines Aufenthaltes [...] auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung" gewährt werden, die zu Leistungen der Mindestsicherung kongruent sind, wobei für diese Gerichtsentscheidung andere Kriterien maßgebend sind als für die Bedarfsermittlung der Mindestsicherung. Die Gewährung der Mindestsicherung ist nach der in Prüfung gezogenen Norm auch dann ohne eine vorangehende Prüfung des einzelnen Falles gänzlich ausgeschlossen, wenn der Bund die mit der gerichtlichen Weisung im Sinne des §179a StVG verbundenen Kosten rechtmäßig nur zum Teil übernimmt.

Die in Prüfung gezogene Norm macht eine Beschränkung der Leistung aus dem Titel der Mindestsicherung nicht davon abhängig, ob kongruente Leistungen des Bundes tatsächlich gewährt werden.

(Anlassfall B455/2013, Quasi-Anlassfälle B410/2013, B 451/2013, ua, alle E v 10.12.2015, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).(Anlassfall B455/2013, Quasi-Anlassfälle B410/2013, B 451 aus 2013,, ua, alle E v 10.12.2015, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G364/2015 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.12.2015 G364/2015 ua

Schlagworte

Mindestsicherung, Sozialhilfe, Strafvollzug, Kostentragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G364.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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