TE Vfgh Erkenntnis 2015/12/10 B410/2013

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Veröffentlicht am 10.12.2015
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Index

L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.       Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 3. Februar 2012 bedingt aus der Christian-Doppler-Klinik in Salzburg, Sonderstation für Forensische Psychiatrie, unter Festsetzung einer Probezeit von 5 Jahren entlassen. Das Landesgericht Salzburg erteilt dem Beschwerdeführer unter anderem die Weisung, im Übergangsheim der *** ***** **** **** Wohnsitz zu nehmen. Am 18. Juli 2012 beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden: Sbg. MSG). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 6. August 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die Salzburger Landesregierung mit der Begründung, dass er eine Trainingswohnung der *** ***** **** **** bewohne, für die der Bund zwar die Kosten für die sozialarbeiterischen und psychologischen Betreuungsleistungen übernehme, für die Wohnungs- und sonstigen Lebenshaltungskosten müsse der Beschwerdeführer jedoch selbst aufkommen.

2.       Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. Februar 2013 wurde die Berufung gestützt auf §13 Abs1 Sbg. MSG, LGBl für das Land Salzburg 63/2010 idF LGBl für das Land Salzburg 57/2012, als unbegründet abgewiesen. 2. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. Februar 2013 wurde die Berufung gestützt auf §13 Abs1 Sbg. MSG, LGBl für das Land Salzburg 63 aus 2010, in der Fassung LGBl für das Land Salzburg 57 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen.

3.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. In der Beschwerde wird weiters die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §13 Sbg. MSG, LGBl 63/2010 idF LGBl 57/2012, behauptet.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. In der Beschwerde wird weiters die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §13 Sbg. MSG, Landesgesetzblatt 63 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt 57 aus 2012,, behauptet.

4.       Die Salzburger Landesregierung hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

5.       Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

5.1.    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G364/2015 ua., die Wortfolge "oder auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung" in §13 Abs1 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, LGBl für das Land Salzburg 63/2010 idF LGBl für das Land Salzburg 57/2012, als verfassungswidrig aufgehoben.5.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G364/2015 ua., die Wortfolge "oder auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung" in §13 Abs1 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, LGBl für das Land Salzburg 63 aus 2010, in der Fassung LGBl für das Land Salzburg 57 aus 2012,, als verfassungswidrig aufgehoben.

6.       Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616/1985, 11.711/1988). Im – hier allerdings nicht gegebenen – Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 5.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg 17.687/2005).Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616 aus 1985,, 11.711 aus 1988,). Im – hier allerdings nicht gegebenen – Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 5.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg 17.687 aus 2005,).

6.1.    Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 25. November 2015, um 8:30 Uhr. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 31. Juli 2013 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Die Salzburger Landesregierung hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

7.       Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 VfGG abgesehen.

8.       Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:B410.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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