Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtLeitsatz
Keine Folge mangels hinreichender KonkretisierungSpruch
Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung
1. Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21. Juli 2015 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers) und vom 22. Juli 2015 (hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin) wurden Strafen in bestimmter Höhe wegen Ausführung und Benützung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung verhängt (§37 Abs1 Z1 iVm §14 Z1 und 2 NÖ Bauordnung 2014).1. Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21. Juli 2015 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers) und vom 22. Juli 2015 (hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin) wurden Strafen in bestimmter Höhe wegen Ausführung und Benützung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung verhängt (§37 Abs1 Z1 in Verbindung mit §14 Z1 und 2 NÖ Bauordnung 2014).
Den von den Beschwerdeführern gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Beschwerden gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit den angefochtenen Erkenntnissen teilweise Folge und verhängte im Ergebnis jeweils eine Geldstrafe in Höhe "von € 1.500,--[,] im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden" über die Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer stellen in ihrer gemäß Art144 B-VG gegen diese Erkenntnisse erhobenen Beschwerde u.a. den Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie begründen diesen Antrag wie folgt:
"Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Für die Beschwerdeführer hingegen würde der vorzeitige Vollzug der Entscheidung einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen."
2. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der mit diesem eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es ist Sache der beschwerdeführenden Partei, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in ihrem Antrag konkret darzulegen (vgl. zB VfGH 28.3.1996, B1054/96; 6.5.2014, E252/2014) und solcherart der ihr obliegenden Konkretisierungspflicht (vgl. zB VfGH 9.9.1996, B2798/96) zu entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu §85 Abs2 VfGG idF vor der Novelle BGBl I 122/2013 ist ein Nachteil im Sinne dieser Bestimmung dann unverhältnismäßig, wenn bei einem mittlerweiligen Vollzug des angefochtenen Bescheides (im Sinne einer auf welche Weise immer stattfindenden Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit) durch die dadurch bewirkte Lage der Tatsachen der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil droht, der auch nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Hauptverfahren nicht wieder gutzumachen und daher geeignet ist, den vom Verfassungsgerichtshof zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen (vgl. zum Ganzen VfGH 29.9.1998, B1287/98). Diese Rechtsprechung ist auf §85 Abs2 VfGG idF BGBl I 122/2013, der sich nicht mehr auf Bescheide von Verwaltungsbehörden, sondern nunmehr auf Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte bezieht, übertragbar (s. bereits VfGH 6.5.2014, E252/2014).Es ist Sache der beschwerdeführenden Partei, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in ihrem Antrag konkret darzulegen vergleiche zB VfGH 28.3.1996, B1054/96; 6.5.2014, E252/2014) und solcherart der ihr obliegenden Konkretisierungspflicht vergleiche zB VfGH 9.9.1996, B2798/96) zu entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu §85 Abs2 VfGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist ein Nachteil im Sinne dieser Bestimmung dann unverhältnismäßig, wenn bei einem mittlerweiligen Vollzug des angefochtenen Bescheides (im Sinne einer auf welche Weise immer stattfindenden Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit) durch die dadurch bewirkte Lage der Tatsachen der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil droht, der auch nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Hauptverfahren nicht wieder gutzumachen und daher geeignet ist, den vom Verfassungsgerichtshof zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen vergleiche zum Ganzen VfGH 29.9.1998, B1287/98). Diese Rechtsprechung ist auf §85 Abs2 VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, der sich nicht mehr auf Bescheide von Verwaltungsbehörden, sondern nunmehr auf Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte bezieht, übertragbar (s. bereits VfGH 6.5.2014, E252/2014).
3. Die Beschwerdeführer machen in ihrem Antrag keine konkreten Angaben zu ihrer Vermögens- und Einkommenssituation. Sie legen auch nicht näher dar, weshalb die Aufnahme eines Darlehens zur (vorläufigen) Bezahlung der Verwaltungsstrafen für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Die Beschwerdeführer sind somit ihrer Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen.
4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E2406.2015Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015