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10/11 Vereins- und VersammlungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Verbotsgesetzes und der StPO infolge Zumutbarkeit der Geltendmachung der Bedenken im StrafverfahrenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §3g VerbotsG sowie des §331 Abs1 StPO, in eventu die Aufhebung des gesamten VerbotsG.
Gegen den Antragsteller war ein gerichtliches Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien sowie dem Obersten Gerichtshof als Rechtsmittelgericht anhängig, in dem er die Möglichkeit hatte, seine Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen vorzutragen. Für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof diese Bedenken geteilt hätte, wäre er gemäß Art89 Abs2 B-VG idF BGBl I 51/2012 verpflichtet gewesen, einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim VfGH einzubringen. Eine solche Möglichkeit der Rechtsverfolgung vor Gerichten stellt einen zumutbaren Weg iSd Rechtsprechung zu Art140 Abs1 letzter Satz B-VG idF vor BGBl I 114/2013 (nunmehr Art140 Abs1 Z1 litc B-VG) dar.Gegen den Antragsteller war ein gerichtliches Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien sowie dem Obersten Gerichtshof als Rechtsmittelgericht anhängig, in dem er die Möglichkeit hatte, seine Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen vorzutragen. Für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof diese Bedenken geteilt hätte, wäre er gemäß Art89 Abs2 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, verpflichtet gewesen, einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim VfGH einzubringen. Eine solche Möglichkeit der Rechtsverfolgung vor Gerichten stellt einen zumutbaren Weg iSd Rechtsprechung zu Art140 Abs1 letzter Satz B-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2013, (nunmehr Art140 Abs1 Z1 litc B-VG) dar.
Außergewöhnlicher Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages ausnahmsweise dennoch zulässig machen könnten, liegen hier nicht vor.
In Bezug auf die begehrte Überprüfung (von Teilen) des VerbotsG ist dem Antragsteller zudem entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem Gesetz selbst um ein Bundesverfassungsgesetz handelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Nationalsozialistengesetzgebung, Strafprozessrecht, Geschworene und SchöffenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G608.2015Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016