RS Vfgh 2016/2/19 E1306/2015

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Veröffentlicht am 19.02.2016
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache; Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse welches Herkunftsstaates nicht erkennbar

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht übt Willkür, wenn sein Erkenntnis - wie hier - nicht erkennen lässt, die örtlichen Verhältnisse welches Herkunftsstaates es für die Beurteilung heranzieht und inwieweit für die Gewährung von internationalem oder allenfalls subsidiärem Schutz eine entschiedene Sache iSd §68 Abs1 AVG vorliegt.

In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses heißt es zunächst, dass "die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Ossetien" nicht gegen seine Rechte gemäß Art3 EMRK verstoßen würde. Danach erwägt das Bundesverwaltungsgericht für den Beschwerdeführer eine "allfällige Rückkehr nach Afghanistan". Schon im Folgeabsatz stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, dass sich an seiner Situation "bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation" Maßgebliches geändert hätte. Unmittelbar danach werden Aussagen über die "Länderdokumentation des Bundesamtes zu Afghanistan" wiedergegeben.

Das Erkenntnis lässt mithin nicht erkennen, die örtlichen Gegebenheiten welches Staates als maßgeblich berücksichtigt werden; schon deshalb ist es mit Willkür belastet.

Im Übrigen ist dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht einmal der rechtliche Status des Beschwerdeführers zweifelsfrei zu entnehmen, sodass selbst unklar bleibt, ob für den zu erledigenden Antrag des Beschwerdeführers eine entschiedene Sache für die Zuerkennung nur von Asyl oder auch subsidiären Schutzes vorliegen konnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E1306.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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