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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache; Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse welches Herkunftsstaates nicht erkennbarRechtssatz
Das Verwaltungsgericht übt Willkür, wenn sein Erkenntnis - wie hier - nicht erkennen lässt, die örtlichen Verhältnisse welches Herkunftsstaates es für die Beurteilung heranzieht und inwieweit für die Gewährung von internationalem oder allenfalls subsidiärem Schutz eine entschiedene Sache iSd §68 Abs1 AVG vorliegt.
In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses heißt es zunächst, dass "die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Ossetien" nicht gegen seine Rechte gemäß Art3 EMRK verstoßen würde. Danach erwägt das Bundesverwaltungsgericht für den Beschwerdeführer eine "allfällige Rückkehr nach Afghanistan". Schon im Folgeabsatz stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, dass sich an seiner Situation "bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation" Maßgebliches geändert hätte. Unmittelbar danach werden Aussagen über die "Länderdokumentation des Bundesamtes zu Afghanistan" wiedergegeben.
Das Erkenntnis lässt mithin nicht erkennen, die örtlichen Gegebenheiten welches Staates als maßgeblich berücksichtigt werden; schon deshalb ist es mit Willkür belastet.
Im Übrigen ist dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht einmal der rechtliche Status des Beschwerdeführers zweifelsfrei zu entnehmen, sodass selbst unklar bleibt, ob für den zu erledigenden Antrag des Beschwerdeführers eine entschiedene Sache für die Zuerkennung nur von Asyl oder auch subsidiären Schutzes vorliegen konnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E1306.2015Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016