TE Vfgh Erkenntnis 2016/2/19 E1306/2015

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Veröffentlicht am 19.02.2016
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache; Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse welches Herkunftsstaates nicht erkennbar

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 7. November 2011 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, dass er von einem Nachbarn und den Taliban verfolgt werde. Im Jahr 2009 habe er zwei mutmaßlichen Selbstmordattentätern der Taliban die Unterkunft in seinem Haus in der Provinz Kunduz verweigert, die in der Folge von einem Nachbarn gewährt worden sei. Einige Tage später seien die beiden Taliban von der Polizei abgeholt worden, woraufhin der Nachbar den Beschwerdeführer beschuldigt habe, diese und ihn verraten zu haben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative habe sich dem Beschwerdeführer nicht geboten, weil ihn der Nachbar selbst nach einer Übersiedlung in Kabul und nach seiner Rückübersiedlung erneut in Kunduz aufgespürt habe.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Unklar ist, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Die Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses sind in diesem Punkt widersprüchlich; auch aus den dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Aktenstücken geht dies nicht klar hervor.

Am 21. November 2014 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag und begründete diesen damit, seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass sie von Mitgliedern der Taliban im Mai, Juli und September 2014 aufgesucht und aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben; ferner sollten sie ihm ausrichten, sich bei den Taliban zu melden. Sein Bruder sei mitgenommen worden, wobei die Mutter vermute, dass ihm die Flucht gelungen sei. Der Familie sei eine Frist zur Erfüllung der Forderungen gesetzt worden, nach deren fruchtlosen Verstreichen sie umgebracht würde. Deswegen sei seine Familie geflohen; der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich seine Familienangehörigen nun aufhalten würden.

Das BFA wies den zweiten Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß §68 Abs1 AVG zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht wörtlich aus:

"Auch im Hinblick auf Art3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Ossetien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

[…]

Der Beschwerdeführer konnte sohin in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Im Herkunftsstaat würden sich unverändert zahlreiche Angehörige aufhalten und ist unverändert von einer möglichen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auszugehen, weswegen seine Versorgung in der Heimat gesichert ist.

Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer werde bei einer Abschiebung in eine 'unmenschliche Lage' versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Er konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesamtes zu Afghanistan auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Afghanistans einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich verändert. An den umfangreichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer auch keine konkrete Kritik geäußert." (Hervorhebungen hinzugefügt.)

2.       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

3.       Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gerichtsakt vorgelegt und angekündigt, das BFA werde den Verwaltungsakt vorlegen, was nicht erfolgt ist; ferner nahm es von einer Äußerung Abstand und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

II.      Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

1.       Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.1. Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

2.       Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

Das Verwaltungsgericht übt Willkür, wenn sein Erkenntnis – wie hier – nicht erkennen lässt, die örtlichen Verhältnisse welches Herkunftsstaates es für die Beurteilung heranzieht und inwieweit für die Gewährung von internationalem oder allenfalls subsidiärem Schutz eine entschiedene Sache im Sinne des §68 Abs1 AVG vorliegt.

Für den Verfassungsgerichtshof ist aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar, welchen Staat das Bundesverwaltungsgericht als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers behandelt und die Länderdokumentationen über die örtlichen Verhältnisse welchen Staates es für die vorliegende Entscheidung heranzieht:

Im Spruch des Erkenntnisses geht das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Aktenstücken –davon aus, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger.

In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses heißt es zunächst, dass "die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Ossetien" nicht gegen seine Rechte gemäß Art3 EMRK verstoßen würde. Danach erwägt das Bundesverwaltungsgericht für den Beschwerdeführer eine "allfällige Rückkehr nach Afghanistan". Schon im Folgeabsatz stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, dass sich an seiner Situation "bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation" Maßgebliches geändert hätte. Unmittelbar danach werden Aussagen über die "Länderdokumentation des Bundesamtes zu Afghanistan" wiedergegeben.

Das Erkenntnis lässt mithin nicht erkennen, die örtlichen Gegebenheiten welches Staates als maßgeblich berücksichtigt werden; schon deshalb ist es mit Willkür belastet.

Im Übrigen ist dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht einmal der rechtliche Status des Beschwerdeführers zweifelsfrei zu entnehmen, sodass selbst unklar bleibt, ob für den zu erledigenden Antrag des Beschwerdeführers eine entschiedene Sache für die Zuerkennung nur von Asyl oder auch subsidiären Schutzes vorliegen konnte. Denn zunächst führt das Bundesverwaltungsgericht an, dem Beschwerdeführer sei im ersten Verfahrensgang zwar kein Asyl, jedoch subsidiärer Schutz gewährt und eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden. In Widerspruch dazu heißt es im selben Absatz des Erkenntnisses: "Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes begründete die Behörde damit, dass der BF keine exzeptionellen Umstände glaubhaft machen konnte, die eine Verletzung von ArtE EMRK begründen würden." (Fehler wie im Original.)

III.    Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1.       Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2.       Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E1306.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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