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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art136 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung des AsylG 2005 betreffend die verkürzte Beschwerdefrist für Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und eine damit verbundene Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung mangels Erforderlichkeit einer vom VwGVG abweichenden RegelungRechtssatz
Aufhebung des §22 Abs12 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013.Aufhebung des §22 Abs12 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,.
Der VfGH hält an seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung fest: Die für den Fall einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des BFA und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung in §22 Abs12 AsylG 2005 vorgesehene Verkürzung der allgemeinen Beschwerdefrist des §7 Abs4 VwGVG auf eine Woche ist nicht zur Regelung der vom AsylG 2005 erfassten Gegenstände erforderlich iSd Art136 Abs2 B-VG (vgl VfSlg 19922/2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung zu Art11 Abs2 B-VG, beginnend mit VfSlg 8945/1980).Der VfGH hält an seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung fest: Die für den Fall einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des BFA und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung in §22 Abs12 AsylG 2005 vorgesehene Verkürzung der allgemeinen Beschwerdefrist des §7 Abs4 VwGVG auf eine Woche ist nicht zur Regelung der vom AsylG 2005 erfassten Gegenstände erforderlich iSd Art136 Abs2 B-VG vergleiche VfSlg 19922 aus 2014, mit Verweis auf die Rechtsprechung zu Art11 Abs2 B-VG, beginnend mit VfSlg 8945 aus 1980,).
Ausspruch gem Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
(Anlassfall E615/2015, E v 25.02.2016, Aufhebung des angefochtenen Beschlusses; Quasi-Anlassfälle E1268/2015 und E2131/2015, she auch E1545/2015 ua und E137/2016, alle E v 08.03.2016).
Schlagworte
Asylrecht, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren, Fristen, Bedarfsgesetzgebung, Bedarfskompetenz, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G574.2015Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017