TE Vfgh Beschluss 2016/2/25 G542/2015

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Veröffentlicht am 25.02.2016
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
VfGG §62a Abs1 Z4
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62a heute
  2. VfGG § 62a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VfGG § 62a gültig von 21.12.2016 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2016
  4. VfGG § 62a gültig von 04.08.2016 bis 20.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2016
  5. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 03.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2016
  6. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2016
  7. VfGG § 62a gültig von 01.04.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2016
  8. VfGG § 62a gültig von 29.10.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2015
  9. VfGG § 62a gültig von 01.01.2015 bis 28.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014

Leitsatz

Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens mangels Präjudizialität im Anlassfall infolge Änderung der Fassung der in Prüfung gezogenen Bestimmung

Begründung

Begründung

I.       Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1.       Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl G378/2015 ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag anhängig, mit dem die Antragstellerin begehrt, §63 AußStrG idF BGBl I 52/2009 und in §62a Abs1 Z4 VfGG idF BGBl I 92/2014 die Wortfolge "§52 Abs1 WEG 2002" als verfassungswidrig aufzuheben. Der Antrag wurde aus Anlass einer Zulassungsvorstellung verbunden mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen einen Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gestellt. Mit dem Sachbeschluss wurde der Rekurs gegen eine Abweisung eines Antrages auf Abrechnungsüberprüfung nach §§20 Abs3 und 34 Abs3 iVm 52 Abs1 Z6 WEG 2002 gegen die Hausverwaltung für das Abrechnungsjahr 2009 abgewiesen. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl G378/2015 ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag anhängig, mit dem die Antragstellerin begehrt, §63 AußStrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009, und in §62a Abs1 Z4 VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2014, die Wortfolge "§52 Abs1 WEG 2002" als verfassungswidrig aufzuheben. Der Antrag wurde aus Anlass einer Zulassungsvorstellung verbunden mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen einen Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gestellt. Mit dem Sachbeschluss wurde der Rekurs gegen eine Abweisung eines Antrages auf Abrechnungsüberprüfung nach §§20 Abs3 und 34 Abs3 in Verbindung mit 52 Abs1 Z6 WEG 2002 gegen die Hausverwaltung für das Abrechnungsjahr 2009 abgewiesen.

2.       Bei der Behandlung des Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "§52 Abs1 WEG 2002" in §62a Abs1 Z4 VfGG idF BGBl I 92/2014 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 8. Oktober 2015 beschlossen, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.2. Bei der Behandlung des Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "§52 Abs1 WEG 2002" in §62a Abs1 Z4 VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2014, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 8. Oktober 2015 beschlossen, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

3.       Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken entgegengentritt. Die Bundesregierung beantragt, die in Prüfung gezogene Wortfolge nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Für den Fall der Aufhebung wird beantragt, eine Frist für das Außerkrafttreten von einem Jahr zu bestimmen.

4.       Die Antragstellerin im Anlassverfahren vor dem ordentlichen Gericht erstattete eine Äußerung, in der sie vorbrachte, dass die Wortfolge "§52 Abs1 WEG 2002" in §62a Abs1 Z4 VfGG als verfassungswidrig aufzuheben sei.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.       §62a Abs1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl 85, in der Fassung des Artikel 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden, BGBl I 92/2014, lautet auszugsweise (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):1. §62a Abs1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl 85, in der Fassung des Artikel 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2014,, lautet auszugsweise (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):

"§62a. (1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gleichzeitig einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art140 Abs1 Z1 litd B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:

1.-3. […]

4. im Verfahren gemäß §37 Abs1 MRG, §52 Abs1 WEG 2002 und §22 Abs1 WGG;

5.-10. […]"

2.       Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2015 (VfGH 1.10.2015, G346/2015) wurde die Wortfolge "§37 Abs1 MRG," in §62a Abs1 Z4 VfGG wegen Verstoßes gegen Art140 Abs1a erster Satz B-VG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Kundmachung über die Aufhebung der Wortfolge in §62a Abs1 Z4 VfGG erfolgte mit 28. Oktober 2015. §62a Abs1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl 85, idF BGBl I 124/2015, lautet nun auszugsweise wie folgt:2. Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2015 (VfGH 1.10.2015, G346/2015) wurde die Wortfolge "§37 Abs1 MRG," in §62a Abs1 Z4 VfGG wegen Verstoßes gegen Art140 Abs1a erster Satz B-VG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Kundmachung über die Aufhebung der Wortfolge in §62a Abs1 Z4 VfGG erfolgte mit 28. Oktober 2015. §62a Abs1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl 85, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 124 aus 2015,, lautet nun auszugsweise wie folgt:

"§62a. (1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gleichzeitig einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art140 Abs1 Z1 litd B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:

1.-3. […]

4. im Verfahren gemäß §52 Abs1 WEG 2002 und §22 Abs1 WGG;

5.-10. […]"

III.    Einstellungrömisch drei. Einstellung

1.       Der Verfassungsgerichtshof ist in dem dem vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren zugrunde liegenden Einleitungsbeschluss vom 8. Oktober 2015 davon ausgegangen, dass §62a Abs1 Z4 VfGG idF BGBl I 92/2014 in dem Anlassverfahren präjudiziell ist. 1. Der Verfassungsgerichtshof ist in dem dem vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren zugrunde liegenden Einleitungsbeschluss vom 8. Oktober 2015 davon ausgegangen, dass §62a Abs1 Z4 VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2014, in dem Anlassverfahren präjudiziell ist.

2.       Die Bestimmung wurde durch die Kundmachung vom 28. Oktober 2015, BGBl I 124/2015, jedoch verändert. Diese Fassung ist für die Beurteilung des in dem Anlassfall anhängigen Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG maßgeblich. Die Beurteilung des Anlassfalles hat nun auf Grund des §62a Abs1 Z4 VfGG, idF BGBl I 124/2015, zu erfolgen, und nur diese Bestimmung ist präjudiziell iSd Art140 Abs1 B-VG (vgl. VfSlg 11.401/1987), nicht aber die Bestimmung in der Fassung, in der sie in Prüfung gezogen wurde. Aus diesem Grund ist das Gesetzesprüfungsverfahren einzustellen (siehe aber VfGH 25.2.2016, G378/2015).2. Die Bestimmung wurde durch die Kundmachung vom 28. Oktober 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, 124 aus 2015,, jedoch verändert. Diese Fassung ist für die Beurteilung des in dem Anlassfall anhängigen Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG maßgeblich. Die Beurteilung des Anlassfalles hat nun auf Grund des §62a Abs1 Z4 VfGG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 124 aus 2015,, zu erfolgen, und nur diese Bestimmung ist präjudiziell iSd Art140 Abs1 B-VG vergleiche VfSlg 11.401 aus 1987,), nicht aber die Bestimmung in der Fassung, in der sie in Prüfung gezogen wurde. Aus diesem Grund ist das Gesetzesprüfungsverfahren einzustellen (siehe aber VfGH 25.2.2016, G378/2015).

3.       Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:G542.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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