RS Vfgh 2016/3/2 E1688/2015

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Veröffentlicht am 02.03.2016
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27/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Ausbildungs- und Berufsprüfungs-AnrechnungsG §9, §10
EIRAG §24, §25, §27
RAO §1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 1 heute
  2. RAO § 1 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2020
  3. RAO § 1 gültig von 01.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 1 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  5. RAO § 1 gültig von 01.07.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  6. RAO § 1 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  7. RAO § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  8. RAO § 1 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  9. RAO § 1 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  10. RAO § 1 gültig von 01.06.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. RAO § 1 gültig von 24.05.2000 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2000

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung des Antrags eines in Liechtenstein als Rechtsanwalt zugelassenen österreichischen Staatsbürgers mit Eignungsprüfung zur Berufsausübung in Österreich auf Zulassung zur Notariatsergänzungsprüfung; gleichheitskonforme Auslegung der Bestimmungen über die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe im Sinne einer Anrechnung auch einer erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung nach dem EIRAG geboten

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht geht im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass allein die mit Erfolg bestandene Rechtsanwaltsprüfung nach dem RechtsanwaltsprüfungsG (RAPG) eine wechselseitig anrechenbare Berufsprüfung iSd §9 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (ABAG) darstelle, die zur Zulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung für die Notariats- bzw Richteramtsprüfung berechtige, nicht hingegen die vom Beschwerdeführer absolvierte Eignungsprüfung nach §24 ff EIRAG (BG über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich; vormals EuRAG).

Damit unterstellt das Bundesverwaltungsgericht §9 und §10 Abs1 ABAG einen verfassungswidrigen Inhalt.

Die Vorschriften der RAO, des ABAG und des EIRAG sind nämlich - verfassungskonform verstanden - nicht isoliert, sondern in einer Gesamtbetrachtung auszulegen.

Für die unterschiedliche Behandlung von Personen, die ihre Berufsqualifikation als Rechtsanwalt jeweils - wenn auch in verschiedener Art und Weise (Rechtsanwaltsprüfung nach der RAO bzw dem RAPG einerseits, Eignungsprüfung nach dem EIRAG andererseits) - nachgewiesen haben, findet sich in Bezug auf die Zulassung zur Notariatsergänzungsprüfung nach dem ABAG keine sachliche Rechtfertigung: Die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung nach §27 EIRAG substituiert die erfolgreiche Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung nach dem RAPG, berechtigt wie diese bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte und damit zur (uneingeschränkten) Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich. Bei Auslegung des §9 ABAG iVm §10 ABAG spielt die Gleichwertigkeit der konkreten Inhalte der Berufsberechtigungsprüfungen keine entscheidende Rolle, ausschlaggebend ist vielmehr allein die Gleichwertigkeit der mit der erfolgreichen Ablegung der in Rede stehenden Prüfungen verbundenen Berechtigung zur Berufsausübung.Für die unterschiedliche Behandlung von Personen, die ihre Berufsqualifikation als Rechtsanwalt jeweils - wenn auch in verschiedener Art und Weise (Rechtsanwaltsprüfung nach der RAO bzw dem RAPG einerseits, Eignungsprüfung nach dem EIRAG andererseits) - nachgewiesen haben, findet sich in Bezug auf die Zulassung zur Notariatsergänzungsprüfung nach dem ABAG keine sachliche Rechtfertigung: Die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung nach §27 EIRAG substituiert die erfolgreiche Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung nach dem RAPG, berechtigt wie diese bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte und damit zur (uneingeschränkten) Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich. Bei Auslegung des §9 ABAG in Verbindung mit §10 ABAG spielt die Gleichwertigkeit der konkreten Inhalte der Berufsberechtigungsprüfungen keine entscheidende Rolle, ausschlaggebend ist vielmehr allein die Gleichwertigkeit der mit der erfolgreichen Ablegung der in Rede stehenden Prüfungen verbundenen Berechtigung zur Berufsausübung.

Der Gesetzgeber normiert in §9 ABAG den Grundsatz der wechselseitigen Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe und sieht vor, dass die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung wechselseitig anrechenbar sind. §10 Abs1 ABAG regelt, dass derjenige, der eine der in §9 ABAG genannten Berufsprüfungen (nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen) bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen kann, dass die bereits bestandene Prüfung angerechnet werde. §10 Abs1 ABAG ist - gleichheitskonform - so zu verstehen, dass nicht nur die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach dem RAPG, sondern auch die bestandene staatliche Eignungsprüfung nach dem EIRAG erfasst wird, die gemäß §25 EIRAG der beruflichen Qualifikation des Bewerbers zur Ausübung des Anwaltsberufes Rechnung trägt. Eine andere Auslegung hätte einen dem Gesetz nicht zusinnbaren Wertungswiderspruch innerhalb der Gruppe der zur (uneingeschränkten) Ausübung des Rechtsanwaltsberufes Berechtigten zur Folge, womit eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte gegeben wäre.

Die gebotene verfassungskonforme Interpretation ergibt daher, dass auch die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung nach §27 EIRAG eine wechselseitig anrechenbare Berufsprüfung iSd §9 ABAG darstellt, die zur Zulassung zur Ergänzungsprüfung nach §10 Abs1 ABAG berechtigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E1688.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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